Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 1232/01

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 03. Januar 2001 und des Widerspruchbescheides der Bezirksregierung E. vom 05. Juni 2001 verpflichtet, dem Kläger den mit Schreiben vom 23. August 1999 beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windenergieanlage zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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