Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 1232/01
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 03. Januar 2001 und des Widerspruchbescheides der Bezirksregierung E. vom 05. Juni 2001 verpflichtet, dem Kläger den mit Schreiben vom 23. August 1999 beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windenergieanlage zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung einer Windenergieanlage des Typs VESTAS V47 (Nennleistung: 660 kW, Nabenhöhe: 65 m, Rotordurchmesser: 47 m) auf dem Grundstück Gemarkung W. , Flur 2, Flurstücke 92 und 94, im Stadtgebiet der Beigeladenen. Das Baugrundstück, das nach dem Landschaftsplan Nr. 10 "I. -C. N. /T. -Ost" in einem Landschaftsschutzgebiet liegt, ist im Flächenutzungsplan der Beigeladenen als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. An anderer Stelle im Stadtgebiet weist der Flächennutzungsplan der Beigeladenen eine Konzentrationszone für die Nutzung der Windenergie aus.
3Die Ausweisung der Konzentrationszone geht auf die 28. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zurück, zu der es wie folgt kam:
4Am 25. April 1996 beschloss der Rat der Beigeladenen, den Flächennutzungsplan zwecks Ausweisung einer Konzentrationszone für die Windenergienutzung zu ändern. Gegenstand des Änderungsverfahrens waren danach insbesondere zwei näher bestimmte westlich und östlich eines 400 m breiten Waldgebietes in einem Landschaftsschutzgebiet gelegene Flächen nahe des Stadtteils W. . Auf der westlichen Teilfläche, die die Beigeladene schließlich als Konzentrationszone ausgewiesen hat, sind neun Windenergieanlagen errichtet worden. Drei Windenergieanlagen befinden sich auf der östlichen Teilfläche, auf der auch der Kläger die zuvor beschriebene Windenergieanlage errichten will.
5Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange bzw. während der ersten Offenlegung wurden unter anderem folgende Anregungen gegeben und Bedenken geltend gemacht:
6Der Zweckverband "Naturpark F. und südlicher U. Wald" wies darauf hin, dass die Ausweisung einer Konzentrationszone, vor allem auf der westlichen Teilfläche, die Landschaft hinsichtlich ihrer Ästhetik und damit ihrer Erholungseignung entwerte. Auch das Staatliche Umweltamt N. äußerte sich mit Schreiben vom 15. Juli 1997 zu der Ausweisung einer Konzentrationszone, vor allem auf der westlichen Teilfläche, ablehnend. Mit Rücksicht auf bereits errichtete bzw. genehmigte Windenergieanlagen sei den Bewohnern des Wohnhauses an der C. straße in ca. 300 m Entfernung von der westlichen Teilfläche eine weitere Erhöhung des Beurteilungspegels auf Grund der Errichtung weiterer Windenergieanlagen nicht zumutbar.
7Demgegenüber wandte sich eine Vielzahl von Bürgern aus Gründen des Landschafts- und Immissionsschutzes sowie des Schutzes der Erholungsfunktion, vor allem gegen die Ausweisung einer Konzentrationszone auf der östlichen Teilfläche.
8Der Landesverband Lippe beantragte die Konzentrationszone auf die aus seiner Sicht ebenfalls für die Windenergienutzung gut geeigneten Grundstücke Gemarkung W. , Flur 2, Flurstücke 2, 4 und 5 zu erweitern.
9Ein Mitarbeiter des IWR, der die Beigeladene beriet, hielt die gegen die Ausweisung einer Konzentrationszone vorgebrachten Argumente, insbesondere auch hinsichtlich der östlichen Teilfläche, für ausräumbar. Gleichwohl beschloss der Rat der Beigeladenen am 05. Februar 1998, den Aufstellungsbeschluss vom 25. April 1996 zu ändern. Die Änderung sah vor, von den vorgesehenen zwei Teilflächen die östliche Teilfläche zu streichen und nur die westliche Teilfläche beizubehalten.
10Die Änderung des Aufstellungsbeschlusses wurde im Amtsblatt des Kreises M. bekannt gemacht und mit dem Erläuterungsbericht öffentlich ausgelegt.
11Das Staatliche Umweltamt verwies am 16. März 1998 auf seine bisherige Stellungnahme vom 15. Juli 1997 sowie auf sein Schreiben vom 04. März 1998, in dem es gegenüber dem Beklagten im Verfahren auf Erteilung eines Bauvorbescheides (Az. 63 20 HB 213/97) immissionsschutzrechtliche Bedenken gegen die Errichtung und den Betrieb einer weiteren Windenergieanlage auf der westlichen Teilfläche erhob hatte. Die Beigeladene ist diesen immissionsschutzrechtlichen Bedenken unter Hinweis auf die Möglichkeit der Wahl eines anderen Standortes, eines leiseren Anlagentyps und der Anordnung von Betriebsbeschränkungen entgegengetreten.
12Der Oberkreisdirektor des Kreises M. regte mit Rücksicht auf das Naturschutzgebiet "C. " an, einen zum Naturschutzgebiet hin gelegenen 200 m breiten Streifen aus der westlichen Teilfläche herauszunehmen. Die Beigeladene ist dem nicht gefolgt, weil sie die ausnahmsweise Errichtung von Windenergieanlagen auch innerhalb dieses Streifens für zulässig hielt.
13Im Rahmen der zweiten Offenlegung wurden von Bürgern keine Anregungen mehr gegeben oder Einwendungen geltend gemacht.
14Am 18. Juni 1998 beschloss der Rat der Beigeladenen die Änderung des Flächennutzungsplans einschließlich des Erläuterungsberichts. Die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans durch die Bezirksregierung E. vom 28. Oktober 1998 wurde am 28. Dezember 1998 im Amtsblatt des Kreises M. bekannt gemacht.
15Zur Auswahl der Konzentrationszone, die nicht mit Rücksicht auf Schutzabstände zu Wald und Straße sowie zum Naturschutzgebiet "C. " verkleinert wurde, geht aus dem Erläuterungsbericht hervor: Das gesamte Stadtgebiet sei untersucht und bewertet worden. Zunächst seien die windtechnisch weniger gut geeigneten Bereiche von der weiteren Betrachtung ausgenommen worden. Damit scheide praktisch der ganze nördliche Teil des Stadtgebietes aus. Für die Aufstellung von Windenergieanlagen seien Naturschutzgebiete, Wald und landschaftlich besonders exponierte Standorte ungeeignet. Dies betreffe die eigentlichen Höhenlagen von U. Wald und F. , das Naturschutzgebiet "C. " und den C. . Ebenfalls ungeeignet seien die unmittelbar an die Wohnbebauung angrenzenden Gebiete. Durch diesen Ausscheidungsprozess reduziere sich das in Frage kommende Gebiet auf Flächen beiderseits der C. straße, etwa zwischen F. und C. . Hier werde zunächst der jetzige Änderungsbereich ausgewählt, da dieser am weitesten von der Wohnbebauung W. entfernt und zusätzlich durch Hochwald getrennt liege. Falls sich ein größerer Bedarf abzeichne, müsse zu einem späteren Zeitpunkt über weitere Konzentrationsflächen östlich dieses Waldstreifens nachgedacht werden. Es sei davon auszugehen, dass in der Konzentrationszone zehn bis zwölf Anlagen untergebracht werden könnten.
16Weiter führte die Beigeladene in dem Erläuterungsbericht aus: Es habe sich die Notwendigkeit ergeben, planerisch die Zulässigkeit auf landschaftlich weniger sensible Bereiche zu beschränken. Bis auf weiteres werde ein derartiger Bereich ausschließlich in der ausgewiesenen Konzentrationszone gesehen. Der Änderungsbereich liege weit weniger exponiert als die windtechnisch besonders geeigneten Höhenlagen. Auch der Erholungswert dieses Raumes sei geringer anzusetzen als zum Beispiel beim F. oder U. Wald. Zusätzlich werde die optische Fernwirkung durch den umgebenden Hochwald gemindert. Dieser bilde auch eine gewisse Abschirmung gegenüber der Ortslage von W. .
17Nachdem die Beigeladene im Verfahren auf Erteilung des vom Kläger begehrten Bauvorbescheides ihr Einvernehmen versagt hatte, äußerte sich der Kläger zu der vom Beklagten beabsichtigten Ablehnung seines Antrages im Wesentlichen wie folgt: Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen sei nichtig. Das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes erwecke den Eindruck, als habe man sich von vorne herein auf zwei bestimmte Flächen festgelegt und das übrige Gemeindegebiet nicht hinreichend untersucht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der nicht genau bezeichnete gesamte nördliche Bereich des Stadtgebietes praktisch für die Flächenfindung ausscheide. Weiter sei keine nachvollziehbare Begründung ersichtlich, warum die östliche Teilfläche trotz ihrer im Hinblick auf die Windhöffigkeit gegebenen Eignung aus der Planung genommen worden sei. Ferner sei die Beigeladene zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Konzentrationszone für zehn bis zwölf Anlagen ausreiche. Schließlich sei mit Rücksicht auf die Eignung der östlichen Teilfläche und die Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich ein Regelfall im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht gegeben.
18Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheides mit Bescheid vom 03. Januar 2001 ab: Das vom Kläger geplante Vorhaben solle nicht innerhalb der im Flächennutzungsplan der Beigeladenen ausgewiesenen Konzentrationszone für Windenergieanlagen realisiert werden, sodass dem Vorhaben ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegenstehe. Ein von dieser regelmäßigen Rechtsfolge nicht erfasster Sonder- oder Einzelfall sei nicht erkennbar. Auf Grund der besonders exponierten Lage, würde zudem bei Genehmigung der Windenergieanlage das Landschaftsbild erheblich und nachhaltig beeinträchtigt werden.
19Gegen den ablehnenden Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 24. Januar 2001 Widerspruch ein und beantragte am 14. Mai 2001 die Befreiung von dem Vorhaben entgegenstehenden landschaftsschutzrechtlichen Verboten gemäß § 69 LG NRW. Die Befreiung wurde für den Fall des Obsiegens in diesem Verfahren unter Vorbehalten in Aussicht gestellt.
20Die Bezirksregierung E. wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 05. Juni 2001 unter Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheids zurück und führte ergänzend unter anderem aus: Mit der im Rahmen der Planungshoheit ohne Willkür und in Ausübung des Planungsermessens erfolgten Auswahl von Flächen, der eine Abwägung vorangestellt worden sei, trete die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 BauGB ein. Die tatsächliche Geeignetheit anderer Flächen hebe diese Ausschlusswirkung nicht auf, weil sie bei der Auswahl der jeweiligen Flächen nur als einer aus einer Vielzahl von Punkten in die Abwägung eingeflossen sei. Gründe, die den Regelfall des Ausschlusses nicht eintreten ließen, seien nur in irgendwelchen Besonderheiten der zur Errichtung beantragten Anlage zu sehen und hier nicht gegeben.
21Mit seiner bereits zuvor am 17. Mai 2001 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren im Kern mit der bereits im Verwaltungsverfahren gegebenen Begründung weiter.
22Der Kläger beantragt,
23den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 03. Januar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 05. Juni 2001 zu verpflichten, den mit Schreiben vom 23. August 1999 beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windenergieanlage zu erteilen.
24Der Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Zur Begründung verweist der Beklagte auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus: Es fehle dem Kläger das Rechtsschutzinteresse, weil dem Bauvorhaben das Bauverbot des Landschaftsplanes entgegenstehe.
27Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
28Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagen und der Beigeladenen Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die Verpflichtungsklage hat Erfolg.
31Die Klage ist zulässig. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers ist trotz des grundsätzlich bestehenden Bauverbots zu bejahen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Befreiung gemäß § 69 LG NRW schlechthin ausgeschlossen ist. Die nach Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls zur Entscheidung berufene Fachbehörde hat mit Schreiben vom 09. Juli 2002 unter bestimmten Vorbehalten die Erteilung einer Befreiung gemäß § 69 LG NRW in Aussicht gestellt.
32Einer weiteren Prüfung durch das Gericht bedarf es nicht, weil der Anspruch des Klägers auf Erteilung des Vorbescheides grundsätzlich unabhängig davon zu beurteilen ist, ob eine landschaftsschutzrechtliche Befreiung erteilt werden kann. Das nordrhein-westfälische Landesrecht trennt verfahrensrechtlich zwischen der Erteilung des Bauvorbescheides einerseits und der Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Befreiung andererseits
33- vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2000 - 10 A 5693/98, T.. 9 f.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen, Loseblatt-Kommentar, Band 2, München, Stand: Mai 2000, § 75 Rn. 82 -.
34Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung des vom Kläger begehrten Bauvorbescheides durch den Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
35Der Kläger hat nach den §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides. Seine Bauvoranfrage, ob das von ihm geplante Vorhaben - unabhängig von Fragen des Immissions- und Landschaftsschutzes - bauplanungsrechtlich zulässig ist, ist im positiven Sinne zu beantworten.
36Das Bauvorhaben des Klägers ist bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, weil es nach dem der Kammer vorliegenden Kartenmaterial im Außenbereich verwirklicht werden soll. Der Nutzung der Windenergie dienend ist das Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. So liegt es hier.
37Öffentliche Belange, soweit diese auf Grund der eingeschränkten Bauvoranfrage zu prüfen sind, stehen dem Vorhaben des Klägers nicht entgegen. Gegenteiliges folgt auch nicht daraus, dass das Vorhaben nicht innerhalb der von der Beigeladenen ausgewiesenen Konzentrationszone verwirklicht werden soll.
38Zwar stehen öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einem Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie dient, in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Es ist aber bereits zweifelhaft, ob die im Rahmen der 28. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgte Ausweisung einer Konzentrationszone zur Nutzung der Windenergie wirksam ist. Die Darstellung der Konzentrationszone besitzt die ihr von der Beigeladenen zugedachte Ausschlusswirkung nämlich nur dann, wenn ihr ein schlüssiges Plankonzept zu Grunde liegt, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Hierbei muss die gemeindliche Entscheidung nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windkraftanlagen freizuhalten. Das folgt schon daraus, dass es die Aufgabe des Flächenutzungsplans ist, ein gesamträumliches Entwicklungskonzept für das Gemeindegebiet zu erarbeiten. Die Ausweisung an bestimmter Stelle muss Hand in Hand mit der Prüfung gehen, ob und inwieweit die übrigen Gemeindegebietsteile als Standort ausscheiden. Die öffentlichen Belange, die für die negative Wirkung der planerischen Darstellung ins Feld geführt werden, sind mit dem Anliegen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung gerecht wird, nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 BauGB abzuwägen. Ebenso wie die positive Aussage müssen sie sich aus den konkreten örtlichen Gegebenheiten nachvollziehbar herleiten lassen. Aus dem Regelungszusammenhang, in den § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hineingestellt ist, ergibt sich, dass nicht beliebige Gründe einen Ausschluss rechtfertigen. Die mit der positiven Standortzuweisung verbundene Ausschlusswirkung muss durch städtebauliche Gründe legitimiert sein. Die Gemeinde darf nicht im Gewande der Bauleitplanung eine Windkraftpolitik betreiben, die den Wertungen des Baugesetzbuches zuwiderläuft und darauf abzielt, die Windenergienutzung aus anderweitigen Erwägungen zu reglementieren oder gar gänzlich zu unterbinden. Auskunft darüber, welche Gesichtspunkte aus städtebaulicher Sicht einen Ausschluss rechtfertigen, gibt § 1 Abs. 5 BauGB. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB bietet weitere Anhaltspunkte dafür, welche Belange bei der Ausführung von Vorhaben im Außenbereich städtebaulich relevant sind
39- vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01; OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2002 - 7 A 860/01, T.. 26 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2001 - 7 A 4857/00, BRS 64 Nr. 101, T.. 444 -.
40Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die 28. Änderung des Flächennutzungsplans erheblichen Bedenken.
41Denn die Beigeladene hat den nördlichen Teil des Stadtgebiets von vornherein unter Hinweis auf seine geringe Windhöffigkeit ausgeschlossen, ohne städtebauliche Belange, die einen derartigen Ausschluss rechtfertigen, auf dieses Gebiet bezogen konkret zu benennen und nachvollziehbar zu gewichten. Allein der Hinweis der Beigeladenen im Erläuterungsbericht, der Ausschluss entspreche dem Gedanken der Eingriffsminimierung, genügt diesen Anforderungen nicht, zumal die Beigeladene nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung nunmehr sogar erwägt, im nördlichen Teil des Stadtgebiets, nämlich in Wehren, eine zusätzliche Konzentrationszone zu schaffen. Weiter hat sie nicht erkennen lassen, welche städtebaulichen Gründe es rechtfertigen sollen, die vom Landesverband M. genannten Grundstücke Gemarkung W. , Flur 2, Flurstücke 2, 4 und 5, nicht in die Konzentrationszone einzubeziehen. Den Ausschluss der östlichen Teilfläche hat sie zudem lediglich damit begründet, dass die ausgewiesene Konzentrationszone am weitesten von der Wohnbebauung W. entfernt und zusätzlich durch Hochwald getrennt liegt.
42Der Planung der Beigeladenen lag überdies die falsche Vorstellung zu Grunde, die Konzentrationszone sei ausreichend groß bemessen. Es ist zwar im Ansatz nicht zu beanstanden, wenn von mehreren geeigneten Gebieten zunächst eines ausgewählt wird. Denn die planende Gemeinde muss nicht alle für die Windenergienutzung geeigneten Flächen ausweisen, sondern kann mit der städtebaulich zulässigen Zielsetzung, einer "Verspargelung" der Landschaft entgegen zu wirken, im Interesse der Nutzungskonzentration zunächst auch lediglich ein ausreichend groß bemessenes Gebiet ausweisen. Die Beigeladene hat jedoch verkannt, dass die Aufnahmekapazität der Konzentrationszone erkennbar erschöpft war.
43Innerhalb der Konzentrationszone waren bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die 28. Änderung des Flächennutzungsplans sechs Windenergieanlagen errichtet und neun genehmigt worden. Unter Berücksichtigung der für Windenergieanlagen geltenden bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen, waren zwar innerhalb der Konzentrationszone noch Freiflächen für die Errichtung weiterer Windenergieanlagen vorhanden. Mit Blick auf die Empfehlung im Windenergie-Erlass 2002 unter Nr. 4.2.4, wonach in einem Winkelbereich von +/- 30° zur Achse der Hauptwindrichtung vor den benachbarten Windenergieanlagen das Achtfache und im Übrigen mindestens das Vierfache ihres Rotordurchmessers eingehalten werden soll
44- vgl. Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport, des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr vom 03. Mai 2001, MBl. 2002, 742 (748) -,
45ist aber zweifelhaft, ob die Errichtung weiterer Windenergieanlagen innerhalb einzelner Bereiche innerhalb der Konzentrationszone noch wirtschaftlich sinnvoll erscheinen konnte.
46Auch das südliche Drittel der Konzentrationszone, in dem auch bisher keine Windenergieanlagen errichtet worden sind, kam bereits damals als Fläche für die Windenergienutzung nicht ernsthaft in Betracht. Die Beigeladene selbst hat im Erläuterungsbericht zutreffend ausgeführt, dass wegen eines grundsätzlich einzuhaltenden Abstandes von 200 m zum Naturschutzgebiet "C. "
47- vgl. Nr. 4.2.4.4 des Gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport, des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr vom 03. Mai 2001, MBl. 2002, 742 (748) -
48dieser Bereich nur in Ausnahmefällen für die Nutzung der Windenergie zur Verfügung steht.
49Auch Flächen innerhalb von Schutzabständen zu Wald und zur Kreisstraße K von 35 bzw. 40 m
50- vgl. Nr. 5.1.6 des Gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport, des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr vom 03. Mai 2001, MBl. 2002, 742 (748), und den Wortlaut des § 25 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW -
51waren nicht in gleicher Weise wie andere Flächen für die Windenergienutzung in Betracht zu ziehen.
52Weiter sprechen die Stellungnahmen des Staatlichen Umweltamtes N. vom 15. Juli 1997 und 16. März 1998 gegenüber der Beigeladenen dafür, dass innerhalb der Konzentrationszone aus Gründen des Immissionsschutzes schon seinerzeit keine weiteren Windenergieanlagen mehr errichtet bzw. wirtschaftlich betrieben werden konnten. Das Staatliche Umweltamt N. hat im Schreiben vom 15. Juli 1997 an die Beigeladene bereits eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes von nachts 45 dB(A) am Wohnhaus an der C. straße prognostiziert. Zudem hat sich auch der Beklagte im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung eines Bauvorbescheides für eine innerhalb der später ausgewiesenen Konzentrationszone geplante Windenergieanlage der aus Gründen des Immissionsschutzes ablehnenden Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes N. vom 04. März 1998 angeschlossen, worauf der Antragsteller seien Antrag zurückgenommen hat.
53Der danach gerechtfertigten Annahme, die Kapazität der Konzentrationszone sei aus Gründen des Immissionsschutzes schon zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erschöpft gewesen, kann die Beigeladene nicht - wie sie dies in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Staatlichen Umweltamt N. vom 17. Juli 1998 getan hat - entgegenhalten, der Überschreitung des nach der TA Lärm zulässigen Geräuschpegels könne durch Betriebsbeschränkungen oder durch die Wahl eines anderen Standortes oder eines leiseren Anlagentyps begegnet werden. Das Zurücktreten der Privilegierung in Teilen des Stadtgebietes der Beigeladenen lässt sich nämlich nur dann rechtfertigen, wenn die Beigeladene - anders als hier - sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderen Stellen gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen
54- vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 -.
55Ferner wird die Annahme, dass weitere Windenergieanlagen innerhalb der Konzentrationszone bereits damals zumindest nicht wirtschaftlich betrieben werden konnten, dadurch bestätigt, dass nach dem 18. Juni 1998 keine Anträge mehr, mit dem Ziel, dort weitere Windenergieanlagen zu errichten, gestellt wurden. Dies lässt sich auch nicht mit mangelndem Bedarf erklären. So wurden für die Errichtung von Windenergieanlagen auf der östlichen Teilfläche fünf Anträge gestellt, die später zurückgenommen worden sind. Auch geht die Beigeladene ersichtlich von einem weiteren Flächenbedarf aus, wenn derzeit von ihr erwogen wird, eine weitere Konzentrationszone in Wehren auszuweisen.
56Ob die aufgezeigten Bedenken zur Unwirksamkeit der 28. Änderung des Flächennutzungsplans führen, kann letztlich aber offen bleiben. Ein Regelfall im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist nicht gegeben
57- vgl. zu Fragen des Regel/Ausnahmeverhältnis in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01; OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2002 - 7 A 860/01, T.. 57 f.; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2001 - 7 A 4857/00, BRS 64 Nr. 101, T.. 449 -.
58Zwar lässt sich nicht in eine allgemeine Formel kleiden, was die vom planerisch erfassten Regelfall abweichende Sonderkonstellation ausmacht. Eine Abweichung vom Regelfall ist aber zu bejahen, wenn die Konzeption, die der Planung zu Grunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird und unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windenergieanlage gegenüber den öffentlichen Belangen an der Nutzungskonzentration überwiegt
59- vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 -.
60So liegt es hier. Die bauplanungsrechtliche Zulassung des Vorhabens des Klägers widerspricht nicht der der 28. Änderung des Flächennutzungsplans zu Grunde liegenden Konzeption der Beigeladenen.
61Die Beigeladene hat mit der Formulierung im Erläuterungsbericht, dass, falls sich ein größerer Bedarf abzeichne, zu einem späteren Zeitpunkt über zusätzliche Konzentrationsflächen östlich des Waldstreifens nachgedacht werden müsse, selbst deutlich gemacht, dass die östliche Teilfläche, falls die Aufnahmekapazität der Konzentrationszone erschöpft ist und noch Bedarf besteht, als zusätzliche Konzentrationszone in Betracht kommt. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Wie bereits dargelegt ist die Aufnahmekapazität der Konzentrationszone erschöpft und weiterer Flächenbedarf vorhanden.
62Weiter hat die Beigeladene das Raster der Kriterien für die ihrer Meinung nach als Konzentrationszone ungeeignete östliche Teilfläche nicht eng und präzise gefasst, sondern vielmehr lediglich damit begründet, dass die westliche Teilfläche und schließlich ausgewiesene Konzentrationszone am weitesten von der Wohnbebauung W. entfernt und zusätzlich durch Hochwald getrennt liegt. Zwar mögen damit Gründe des Immissionsschutzes sowie des Schutzes des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion angesprochen sein. Hierfür spricht insbesondere, dass diese Belange von den Bürgern W. gegen die Ausweisung der östlichen Teilfläche als Konzentrationszone angeführt wurden. Das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion sind aber bereits durch drei in der östlichen Teilfläche errichtete Windenergieanlagen beeinträchtigt. Es ist auch nicht zu befürchten, dass die Verwirklichung des Vorhabens des Klägers die weitere Errichtung von Windenergieanlagen auf der östlichen Teilfläche nach sich ziehen wird. Denn mit Rücksicht auf die bereits im nördlich gelegenen Bereich der östlichen Teilfläche errichteten Windenergieanlagen sowie den südlich angrenzenden Wald kann auf der östlichen Teilfläche über das Vorhaben des Klägers hinaus aller Voraussicht nach kein weiteres Vorhaben verwirklicht werden.
63Auch die von der Beigeladenen aus Gründen des Immissionsschutzes im Erläuterungsbericht genannten Mindestabstände von 500 m werden bei Verwirklichung des Vorhabens des Klägers gewahrt. Der Standort, an dem die geplante Windenergieanlage des Klägers errichtet werden soll, liegt ca. 750 m von W. entfernt.
64Ob mit der Verwirklichung des Vorhabens des Klägers bei näherer Betrachtung eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder nicht zumutbare Immissionen verbunden sind, ist nicht abschließend zu klären. Die Fragen sind vom Antrag des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheides nicht umfasst.
65Sonstige öffentliche Belange, welche dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben des Klägers entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich und von den Beteiligten auch nicht vorgetragen worden.
66Schließlich ist die wegemäßige Erschließung gesichert. Sie erfolgt über einen von der Kreisstraße K 98 "C. straße" abzweigenden Gemeindewirtschaftsweg
67- vgl. zur Frage der ausreichenden Erschließung bei Windenergieanlagen: BVerwG, Beschluss vom 05. Januar 1996 - BVerwG 4 B 306.95, UPR 1996, 154 (154 f.) -.
68Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig. Denn es entspricht nicht der Billigkeit, sie dem Beklagten aufzuerlegen. Die Beigeladene stand auf der selben Seite wie der unterlegene Beklagte. Auch hat sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem aus § 154 Abs. 3 VwGO folgenden Kostenrisiko ausgesetzt.
69Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO j..V.m. § 709 T.. 1 und 2 ZPO.
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