Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 5 K 1795/02

Tenor

Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 26.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2002 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 6.973,01 DM (entspricht 3.565,24 EUR) festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 2/3, der Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.


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