Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 4 K 2517/01

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 18.5.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.9.2001 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Zeiten des so genannten Bereitschaftsdienstes des Klägers in vollem Umfang als Arbeitszeiten zu bewerten sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 9/13 und der Beklagte zu 4/13. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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