Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 1 K 1749/02
Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
1
Tatbestand:
2Am 27.04.2001 beantragte der Kläger die Bebauungsgenehmigung zur Errichtung einer Spielhalle mit einer Nutzfläche von ca. 90 qm im bisher gewerblich genutzten Erdgeschoss des Wohn- und Geschäftshauses C. Straße 27 a (Flur 11, Flurstück 1127). Die Bauvoranfrage bezog sich auf die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und den Stellplatznachweis.
3Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 c der Stadt Espelkamp, der es als MK-Gebiet ausweist. Hinsichtlich der Zulässigkeit von Spielhallen hat der Rat der Stadt F. in seiner Sitzung vom 26.10.1983 Folgendes beschlossen:
4"Die vorgenannten Bebauungspläne werden dahingehend geändert, dass zur Verhinderung einer Häufung von Spielhallen im Stadtzentrum das gesamte Kerngebiet gegliedert wird und Spielhallen.......nur an bestimmten Stellen zugelassen werden. Spielhallen sind nur auf den Grundstücken C. Straße 20 und 27 zulässig. Für die übrigen Bereiche des Kerngebietes im Stadtzentrum werden Spielhallen ausgeschlossen...."
5Dieser Beschluss wurde am 20.09.1984 im Amtlichen Kreisblatt des Kreises N. ..M. entsprechend der Regelung der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht.
6Durch Bescheid vom 26.11.2001 lehnte der Beklagte deshalb die beantragte Genehmigung für das Vorhaben des Klägers mit der Begründung ab, nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes sei für das Grundstück C. Straße 27 a die Errichtung einer Spielhalle ausgeschlossen. Soweit sich in einer namentlichen Aufzählung von Grundstücken, für die dieser Ausschluss gelte, das Grundstück C. Straße 27 a nicht finde, sei dies unmaßgeblich. Diese zusätzliche Angabe der Grundstücke diene lediglich der ergänzenden Verdeutlichung, auf welchen Grundstücken Spielhallen ausgeschlossen seien. Sie sei nicht Inhalt des entsprechenden Ratsbeschlusses vom 26.10.1983 und deshalb nicht Inhalt des Bebauungsplanes.
7Dagegen legte der Kläger am 28.12.2001 Widerspruch ein.
8Da der Widerspruch in der Folgezeit nicht beschieden wurde, hat der Kläger am 29.05.2002 die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage erhoben. Er ist der Ansicht, die Festsetzungen des Bebauungsplanes könnten seinem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden. Diese Regelungen ständen einer Genehmigung nicht entgegen, weil das Grundstück C. Straße 27 a in den textlichen Festsetzungen nicht ausdrücklich erwähnt werde. Im Übrigen sei es abwägungsfehlerhaft, auf einzelnen Grundstücken Spielhallen zuzulassen und diese auf anderen Grundstücken auszuschließen. Dafür seien städtebauliche Gründe nicht erkennbar. Sei der Bebauungsplan unwirksam, so beurteile sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB. Dann sei die mischgebietsverträgliche Spielhalle mit einer Fläche von ca. 90 qm genehmigungsfähig.
9Der Kläger beantragt,
10den Bescheid des Beklagten vom 26.11.2001 aufzuheben und diesen zu verpflichten, für die Errichtung einer Spielhalle in F. , C. Straße 27 a, auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 11, Flurstück 1127 eine Bebauungsgenehmigung gemäß Antrag vom 27.04.2001 zu erteilen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er macht geltend, die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ständen dem Vorhaben entgegen. Es sei am vorgesehenen Standort nicht genehmigungsfähig.
14Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird verwiesen auf das Protokoll vom 26.03.2003. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akten und der Verwaltungsvorgänge.
15Entscheidungsgründe:
16Die Kammer hat im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entschieden, §§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO.
17Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, sie ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26.11.2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung einer Spielhalle auf dem Grundstück F. , C. Straße 27 a, zu. Dem Vorhaben stehen öffentlich..rechtliche Vorschriften entgegen, § 75 Abs. 1 S. 1 BauO NRW i.V.m. § 71 Abs. 1 und 2 BauO NRW. Dem Vorhaben stehen bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen.
18In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt es sich nach § 30 BauGB, weil es im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 c "C. Straße/Elbinger Weg" der Stadt F. verwirklicht werden soll und nach der am 20.09.1984 bekannt gemachten Änderung eine Anlage von Spielhallen im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes nur auf den Grundstücken C. Straße 20 und 27 zulässig ist.
19Dieser Bebauungsplan ist für alle Beteiligten rechtsverbindlich. Abwägungsmängel können seinen Festsetzungen gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden. Sie sind der gerichtlichen Überprüfung entzogen. Für den Bebauungsplan gelten die Vorschriften der §§ 215 Abs. 1, 233 Abs. 2 BauGB. Danach werden mögliche Mängel einer Abwägungsentscheidung unbeachtlich, wenn diese nicht innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Für Satzungen, die - wie hier - vor dem 01.07.1987 erlassen worden sind, musste die Mängelrüge nach der Übergangsregelung des § 244 Abs. 2 BauGB a.F. bis zum 30.06.1994 erfolgen.
20Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 16.11.2001 - 7 A 3784/00 - (amtl. Umdruck S. 20); Beschluss vom 24.05.2002 - 7 B 829/02 - (amtl. Umdruck S. 3 f.); ferner Urteil vom 11.01.1990 - 7 A 2742/87 ...
21Da der Kläger eine Rüge im Sinne dieser Vorschriften nicht erhoben hat, ist er mit seinem Vorbringen gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplanes ausgeschlossen.
22Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes in der Fassung des Beschlusses vom 26.10.1983 stehen der Errichtung einer Spielhalle auf dem Grundstück C. Straße 27 a entgegen. Nach dem Ratsbeschluss sind Spielhallen lediglich auf den Grundstücken C. Straße 20 und 27 zulässig. Für die übrigen Bereiche des Kerngebietes hat der Rat Spielhallen ausgeschlossen.
23Etwas anderes ergibt sich nicht aus der darauf folgenden Aufzählung von Grundstücken, auf die sich der Ausschluss der Spielhallen bezieht. Zwar ist das Grundstück C. Straße 27 a unter diesen Grundstücken nicht aufgeführt. Daraus lässt sich jedoch nicht im Umkehrschluss folgern, für dieses Grundstück habe der Rat die Errichtung einer Spielhalle zulassen wollen. Die Aufzählung ist vielmehr lediglich beispielhaft und zur Erläuterung dem generellen Ausschluss angefügt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ihr - im Gegensatz zu den vorigen beiden Sätzen .. das Wort "nur" fehlt.
24Dieses vom Wortlaut bestimmte Ergebnis wird auch im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes deutlich. So heißt es in der Planbegründung vom 25.03.1983, man wolle im Gesamtkernbereich des Stadtzentrums zur Vermeidung einer Häufung nur an bestimmten Stellen Spielhallen zulassen, und zwar je eine Anlage für Spielhallen auf den Grundstücken C. Straße 20 und 27. Denn an diesen Standorten seien wegen der örtlichen Gegebenheiten nur geringfügige Störungen für die an das Kerngebiet anschließenden Wohngebiete zu erwarten und an diesen Stellen ergänzten die Spielhallen sinnvoll das vielfältige Versorgungsangebot des Stadtzentrums, ohne dass es zu einer Massierung von Vergnügungsstätten an bestimmten Stellen komme. Dieser Zielsetzung widerspricht das Vorhaben des Klägers.
25Da die Klage abzuweisen war, trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.