Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 6 K 647/02

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 02.02.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Q. vom 01.02.2002 wird aufgehoben, soweit damit Bewilligungen von Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von mehr als 5.506,80 DM (= 2.815,58 EUR) aufgehoben worden sind und die Klägerin zur Erstattung eines Betrages in Höhe von mehr als 5.506,80 DM (= 2.815,58 EUR) aufgefordert worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 4/5 und der Beklagte 1/5 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.


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