Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 4 L 1120/03
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2., die diese selbst tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 3. sind erstattungsfähig.
3. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag des Antragstellers,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die ihm zugewiesenen zwei Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO nicht mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange keine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung getroffen und über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Auswahlentscheidung des Polizeipräsidiums C. vom 10.10.2003 nicht bestandskräftig entschieden worden ist,
4ist ohne Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
6Ein Anordnungsgrund besteht im Hinblick auf die bereits getroffene Auswahl unter den Bewerbern und die damit bevorstehende Ernennung der Beigeladenen zu 2. und 3., nach der der Antragsteller seine behaupteten Rechte nicht mehr geltend machen könnte.
7Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners rechtlich nicht zu beanstanden.
8Nach dem geltenden Dienstrecht hat ein Beamter keinen Rechtsanspruch auf die Übertragung eines bestimmten Amtes. Der Dienstherr hat allerdings nach §§ 8 Abs. 4, 7 Abs. 1 LBG Beförderungen auf Grund einer Auslese der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Dieses Gebot (Leistungsgrundsatz) dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen, sondern auch den berechtigten Interessen der Beamten, im Rahmen der dienstlichen, beamten- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessen beruflich aufzusteigen. Der Beamte hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Dieser Anspruch kann gegebenenfalls durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden.
9Ist die Auswahl unter den Bewerbern - wie hier - nach Leistungsgrundsätzen erfolgt, so setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des oben beschriebenen Rechts die Feststellung voraus, dass eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Gunsten des Antragstellers ausfällt.
10Dies hat der Antragsteller vorliegend jedoch nicht glaubhaft gemacht.
11Maßgebend für die zu treffende Auswahlentscheidung sind in erster Linie die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben und vornehmlich dem Zweck dienen, Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über die Verwendung der Beamten, insbesondere auf Beförderungsdienstposten, zu sein.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - 2 C 13.79 -, ZBR 1980, 197.
13Entscheidend für die Auswahl sind dabei vor allem die Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen, die anhand ihrer weiteren textlichen Bestandteile allerdings auch sogenannte Binnendifferenzierungen zulassen. Es kommt hinzu, dass der Dienstvorgesetzte bei seiner Auswahlentscheidung befugt ist, Einzelaussagen aus den Beurteilungen (außerhalb der Gesamturteile) - seien sie positiver oder negativer Art - heranzuziehen und sie für die Beantwortung der Frage, wem nach dem Grundsatz der Bestenauslese der Vorzug zu geben sei, zu verwerten.
14Vgl. OVG NW, Urteil vom 8.2.1994 - 6 A 2377/92 - und Beschluss vom 7.2.1994 - 6 B 202/94 -.
15Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich dann darauf, ob der Dienstvorgesetzte in diesem Zusammenhang den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
16Neben den aktuellen können aber auch ältere dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel - nachrangig - berücksichtigt werden. Denn sie beinhalten Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beurteilten Aufschluss geben und deswegen gegenüber Hilfskriterien mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG vorrangig heranzuziehen sind. Vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern können frühere dienstliche Beurteilungen bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen, und zwar namentlich dann, wenn sie positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Das gilt auch für den Fall, dass ältere Beurteilungen sich auf ein niedrigeres statusrechtliches Amt beziehen.
17Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2002 - 2 C 31/01 - ZBR 2003, 359, und vom 27.2.2003 - 2 C 16/02 - DÖD 2003, 202.
18Ergibt sich nach Auswertung aktueller und gegebenenfalls älterer dienstlicher Beurteilungen eine vergleichbare Qualifikation von Bewerbern, so ist der Dienstherr in den Grenzen des Willkürverbots und des Leistungsprinzips darin frei, welchen zusätzlichen Gesichtspunkten er bei der Auswahl größere Bedeutung beimisst. Dabei ist er nicht an eine starre Reihenfolge der rechtlich bedenkenfrei in Betracht kommenden Hilfskriterien wie z.B. Dienstalter und Lebensalter gebunden. Es ist grundsätzlich ihm überlassen, welche sachlichen Hilfskriterien er bei seiner Ermessensentscheidung heranzieht und wie er die Hilfskriterien zueinander gewichtet, sofern nur das Prinzip der Bestenauslese beachtet wird.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.1988 - 2 C 51.86 -, NJW 1989, 538; OVG NW, Beschlüsse vom 11.11.1998 - 12 B 2101/98 - und vom 10.11.1999 - 6 B 595/99 -.
20Danach ist die Entscheidung des Antragsgegners, die Beigeladenen zu 2. und 3. und nicht den Antragsteller zu befördern, rechtlich nicht zu beanstanden.
21Der Antragsteller und die Beigeladenen haben in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen vom Jahre 2002 allesamt das Beurteilungsergebnis "Die Leistung und Befähigung übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" erhalten. Die vorherige dienstliche Beurteilung des Antragstellers aus dem Jahre 1999 hatte mit dem Beurteilungsergebnis "Die Leistung und Befähigung entsprechen voll den Anforderungen" geendet. Demgegenüber hatten die Beigeladenen zu 2. und 3. zeitgleich im Jahre 1999 das Beurteilungsergebnis "Die Leistung und Befähigung übertreffen die Anforderungen" erzielt, also eine um eine Bewertungsstufe bessere Beurteilung als der Antragsteller. Im Hinblick hierauf war der Antragsgegner berechtigt und verpflichtet, die Beigeladenen zu 2. und 3. im Verhältnis zum Antragsteller bei der Auswahlentscheidung vorzuziehen.
22Entgegen der Ansicht des Antragstellers rechtfertigt der Umstand, dass es sich vorliegend um eine Auswahlentscheidung im Bereich des polizeilichen Dienstes des Landes NW handelt, keine Abweichung von den oben wiedergegebenen Auswahlgrundsätzen betreffend die Bedeutung und die Berücksichtigung der Ergebnisse älterer dienstlicher Beurteilungen.
23A.A.: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6.10.2003 - 1 L 1950/03 - .
24Gemäß Nummer 1 der hier anwendbaren und vom Antragsgegner zu Grunde gelegten Beurteilungsrichtlinien der Polizei vom 25.1.1996 in der zurzeit geltenden Fassung (BR) sollen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in der Beurteilung so dargestellt werden, dass ein Persönlichkeitsbild der Beamten deutlich wird. Zu beurteilen sind nach Nummer 6.1 BR das Leistungsverhalten, das Leistungsergebnis, das Sozialverhalten, die Mitarbeiterführung sowie die im dienstlichen Umgang gezeigten Fähigkeiten und Fachkenntnisse, die für die weitere dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sind. Die Beurteilung hat gemäß Nummer 7 BR auch Auskunft über besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten, körperliche Befähigung, Verwendungsbreite und Teilnahme an Lehrgängen sowie Einsatzmöglichkeiten zu geben.
25Insgesamt ist damit festzustellen, dass Beurteilungen, die auf Grund der oben genannten Beurteilungsrichtlinien erstellt worden sind, umfassend ausgelegt sind, vielfältige Aufschlüsse über die Qualifikation der Beurteilten geben und deshalb weitreichende Aussagekraft besitzen. Aus diesem Grunde ist es gerade im Polizeibereich des Landes NW geboten, ältere Beurteilungen bei Auswahlentscheidungen entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen ergänzend heranzuziehen. Handelt es sich um Regelbeurteilungen, gilt dies in besonderem Maße, weil derartige Beurteilungen gemäß Nummer 3.1 BR für alle Beamten der Vergleichsgruppe und also zumeist auch für alle Bewerber um einen Beförderungsdienstposten zeitgleich und in Abstimmung untereinander erstellt worden sind, wodurch eine weitgehende Vergleichbarkeit der Beurteilungen gewährleistet ist.
26Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Die Kammer hat die Kosten des Beigeladenen zu 3., nicht aber diejenigen der Beigeladenen zu 1. und 2. für erstattungsfähig angesehen. Das entspricht der Billigkeit, weil nur der Beigeladene zu 3. einen eigenen Antrag gestellt und sich somit dem Risiko der Auferlegung von Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
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