Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 6 K 2838/03

Tenor

Den Beteiligten wird zur unstreitigen Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits folgender

Vergleich

vorgeschlagen:

1. Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger unter Aufhebung seines Bescheides vom 5.9.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.1.2003 die am 5.9.2002 beantragte Heizkostennachzahlung in Höhe von 225,76 EUR zu bewilligen.

2. Der Kläger verzichtet darauf, die Übernahme der zusätzlichen Mahnkosten in Höhe von 12,50 EUR geltend zu machen.

3. Der Kläger trägt 1/19, der Beklagte trägt 18/19 der Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.


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