Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 1249/01

Tenor

Die Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 07.04.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 12.04.2001 wird insoweit aufgehoben, als darin ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 DM angedroht wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 9/10, der Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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