Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 4224/03

Tenor

Die Bescheide des Beklagten vom 10. Dezember 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 07. April 2003 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


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