Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 1 K 3344/02

Tenor

Die Baugenehmigung der Beklagten vom 26.02.2001 i.d.F. der Nachtragsgenehmigung vom 07.06.2001 zur Nutzungsänderung eines Schulsportplatzes in einen allgemein zugänglichen Bolzplatz auf dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 29, Flurstück 19 (W. straße/I. straße 43 in H. ), wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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