Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 175/02

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Beklagte die in den Gebührenbescheiden vom 13., 17. und 18. Juli 2001 enthaltenen Logistikgebühren aufgehoben und die im Gebührenbescheid vom 18. Juli 2001 festgesetzten Untersuchungsgebühren ermäßigt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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