Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 4182/03

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin und die Beigeladene zu 1. tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des beklagten Amtes je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1. dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Amt vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.


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