Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 3 K 1965/02

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2002 - soweit diese Bescheide entgegenstehen - aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Zugang zu gewähren zu Informationen zu den im Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses zur Jahresrechnung 2000 zur Kostenstelle Nr. 1.610.6553.6 genannten Verträgen beziehungsweise vertragsähnlichen Vereinbarungen, die die Stadt M. im Zusammenhang mit der Verwirklichung des I. -Projektes im Jahre 2000 beziehungsweise davor und danach bis zur Aufstellung der Jahresrechnung am 22. Februar 2001 eingegangen ist (wobei die Namen natürlicher Personen, die nicht als Unternehmer an dem Projekt I. beteiligt waren, sowie das Geburtsdatum, das Alter und die Privatanschrift solcher natürlicher Personen zu schwärzen sind), und Informationen über die Aufschlüsselung des Postens "Planungskosten I. " in Höhe von 991.372,70 DM für das Jahr 2000 zur Kostenstelle Nr. 1.610.6553.6.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.