Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 9 L 276/04

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 13.01.2004 und 10.03.2004 gegen die der Beigeladenen vom Antrags- gegner erteilte Baugenehmigung vom 19.12.2003 und den Nachtrags- bescheid vom 03.03.2004 wird angeordnet.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, der Beigeladenen die Aufnahme der Nutzung der Verkaufsstätte durch Bauordnungsverfügung mit Anord- nung der sofortigen Vollziehung zu untersagen.

2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zu 1/4 und der Antragsgegner und die Beigeladene zu je 3/8.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.


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