Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 615/04.A
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24.10.2003 verpflichtet festzustellen, dass im Fall der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu einem Sechstel, die Klägerin zu fünf Sechsteln. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist nach ihren Angaben aserbaidschanische Staatsangehörige und armenische Volkszugehörige. Die Klägerin reiste gemeinsam mit ihrem Enkel, dem Kläger im Verfahren 11 K 359/04.A, angeblich auf dem Luftweg am 6.10.2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
3Bei der Anhörung vor dem Bundesamt erklärte die Klägerin, sie sei aus denselben Gründen gekommen wie ihr Schwiegersohn und dessen Familie, die Kläger im Verfahren 11 K 4269/03.A. Sie habe seit 1990 in deren Haushalt gewohnt und praktisch die ganze Zeit das Haus nicht verlassen können, weil sie Angst gehabt habe, auf der Straße wiedererkannt zu werden. Da sie gehofft habe, dass sich die Situation eines Tages bessern würde und sie nicht gewusst habe, wo sie sonst hätte hingehen sollen, sei sie in Aserbaidschan geblieben und erst ausgereist, als sich ihr Schwiegersohn wegen der Nachstellungen durch den Kaufinteressenten zur Ausreise entschlossen habe. Da der Schleuser nicht die ganze Familie auf einmal habe ausreisen lassen können, seien sie und ihr Enkel erst einige Monate später von Moskau aus in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
4Das Bundesamt lehnte den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte mit Bescheid vom 24.10.2003 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte sie zur Ausreise innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf. Zugleich drohte das Bundesamt der Klägerin die Abschiebung nach Aserbaidschan an, falls sie dieser Ausreiseaufforderung nicht nachkommen sollte. Am 30.10.2003 blieb ein Zustellversuch erfolglos.
5Am 13.2.2004 hat die Klägerin Klage erhoben und erklärt, der ablehnende Bescheid sei ihr nicht bekannt und auch nicht zugestellt worden. Sie habe von der Ablehnung bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 11.2.2004 erfahren. In ihrer zugewiesenen Unterkunft seien die Briefkästen zerstört gewesen. Der Briefträger werfe daher die Post für alle Bewohner üblicherweise in einen offenen Behälter ein. An ihrer Wohnungstür habe sie ein Namensschild angebracht. Einen Hinweis auf eine versuchte Zustellung habe sie nicht erhalten. Wegen der Ereignisse anlässlich der Veräußerung des Hauses ihres Schwiegersohns sei sie in den Blick der aserbaidschanischen Mehrheitsbevölkerung geraten, weshalb für sie als Armenierin verfolgungsrelevante Gefahren bestünden.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24.10.2003 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise Abschiebungs-hindernisse nach § 53 AuslG vorliegen,
8Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
9die Klage abzuweisen.
10Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt keinen Antrag.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 11 K 4269/03.A und 11 K 359/04.A sowie der in diesen Verfahren beigezogenen Vorgänge (fünf Hefter) Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
14Die Klage ist insbesondere nicht verfristet, weil der ablehnende Bescheid der Klägerin nicht wirksam zugestellt worden ist und die Zustellung auch nicht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG als bewirkt gilt, so dass die Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylVfG nicht vor Klageerhebung zu laufen begonnen hat. Eine Zustellung ist nicht erfolgt, weil die Klägerin unter der angegebenen Anschrift nicht ermittelt worden ist, obwohl sie sich dort nach ihren vom Sozialamt bestätigten und unstreitigen Angaben tatsächlich aufgehalten hat und ihr Name an der Wohnungstür angebracht war. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG nicht vor, weil der Klägerin unter der angegebenen Adresse, notfalls durch Niederlegung und Hinterlassen einer schriftlichen Mitteilung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise gemäß § 181 ZPO, hätte zugestellt werden können.
15Die Klage hat aber in der Sache nur teilweise Erfolg. Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, dass der Klägerin weder ein Asylanspruch nach Art 16 a GG zusteht, noch Abschiebungshindernisse i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG sind nicht gegeben. Allerdings liegen Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vor. Die Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
16Die Klägerin kann nicht als Asylberechtigte anerkannt werden. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.
17Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.).
18Politische Verfolgung i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Verfolgerstaat in diesem Sinne ist grundsätzlich der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylbewerber besitzt.
19Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.10.1983 - 9 C 158.80 -, BVerwGE 68, 106 = DVBl. 1984, 564 = DÖV 1984, 680 = NVwZ 1984, 244, vom 12.2.1985 - 9 C 45.84 -, DVBl. 1985, 579 = NVwZ 1985, 589, und vom 24.4.1990 - 9 C 4.89 -, NVwZ 1990, 876.
20Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat bzw. den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat bzw. den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund asylerheblicher Nachfluchtgründe politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
21Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10.7.1989, a.a.O. (344 ff.); BVerwG, Urteil vom 3.11.1992 - 9 C 21.92 -, NVwZ 1993, 486 (487).
22Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall der gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Denn nach dem glaubhaften Vortrag der Klägerin ist sie nicht auf Grund erlittener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Für die Prüfung, ob der Klägerin politische Verfolgung drohte oder heute droht, stellt die Kammer auf die Verhältnisse in Aserbaidschan ab.
23Die von der Klägerin im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Schilderung ihres Schwiegersohns, des Klägers zu 1. im Verfahren 11 K 4269/03.A angegebenen Fluchtgründe sind keine drohende politische Verfolgung, die Voraussetzung für die Asylgewährung ist. Erstens hatten sie ihren Grund nicht in der politischen Überzeugung, der religiösen Grundentscheidung oder in anderen für die Klägerin unverfügbaren Merkmalen, die ihr Anderssein prägen, und zweitens waren sie nicht dem Staat zurechenbar. Der Grund war insbesondere nicht ihre armenische Volkszugehörigkeit. Die Klägerin hat selbst angegeben, dass sie nicht durch ihre armenische Volkszugehörigkeit und die damit verbundenen Einschränkungen der persönlichen Bewegungsfreiheit zur Ausreise veranlasst worden ist, sondern sie nur wegen der Probleme ihres Schwiegersohns gemeinsam mit dessen Familie das Land verlassen habe. Damit bestätigt auch die Klägerin, dass ihre Probleme erstmals auftraten, als ein einflussreicher Leibwächter des Präsidenten sich für den Erwerb der Wohnung interessierte und versuchte, ihren Schwiegersohn und seine Familie mit von ihm veranlassten Schikanen unter Druck zu setzen, damit er sich mit einem unangemessen niedrigen Kaufpreis zufrieden gab. Wegen der verbreiteten Korruption in Aserbaidschan und seines großen Einflusses auf Grund seiner Stellung als enger Vertrauter des Präsidenten gelang es ihm, auch staatliche Stellen wie die Finanzprüfer und eine Polizeiwache für seine eigennützigen Ziele gegen den Schwiegersohn der Klägerin und seine Familie einzusetzen. Nur in diesem Zusammenhang verunglimpften er und offenbar von ihm beauftragte Dritte, die den Schwiegersohn der Klägerin überfallen hatten, die Familie mit der armenischen Volkszugehörigkeit der Klägerin. Erklärtes Ziel dieser Verfolgung war es aber, die Wohnung zu unangemessenen Bedingungen zu erlangen. Eine Verfolgung, die an für die Klägerin unverfügbare persönliche Merkmale anknüpft, liegt darin nicht.
24Es handelt sich im Hinblick auf diese Motivation für die Verfolgung der Familie des Schwiegersohns der Klägerin um Exzesstaten von Amtswaltern, nämlich des auch nach aserbaidschanischem Recht kriminell handelnden, wenn auch aktuell nicht dafür zur Verantwortung gezogenen, Präsidentenleibwächters sowie der von ihm instrumentalisierten Steuer- und Polizeibediensteten, die schon wegen des verfolgten Privatinteresses nicht dem Staat zurechenbar sind.
25Vgl. zur fehlenden Zurechenbarkeit von Amtswalterexzessen BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989, a.a.O., BVerfGE 80, 315 (352); Beschluss vom 20.5.1992 - 2 BvR 205/92 -, InfAuslR 1992, S. 283 (287).
26Soweit die Klägerin in Aserbaidschan allein wegen ihrer armenischen Volkszugehörigkeit keine Verfolgungssicherheit zu haben glaubt, kann dieser Einschätzung nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat nach ihrem eigenen Vorbringen in Aserbaidschan bis zu dem beabsichtigten Verkauf der Wohnung gelebt, ohne sich zur Ausreise gezwungen zu sehen, obwohl sie armenische Volkszugehörige ist und sich die Situation von Armeniern in Aserbaidschan erst vor wenigen Jahren deutlich verbessert hat. Personen armenischer Abstammung unterliegen zumindest seit dem Jahr 2000 in Aserbaidschan keiner systematischen staatlichen oder staatlicherseits hingenommenen asylrelevanten Diskriminierung mehr.
27Ständige Rechtsprechung der Kammer seit dem Urteil vom 9.1.2001 - 11 K 3756/00.A -; ebenso Nds. OVG, Beschlüsse vom 3.4.2001 - 13 LA 1154/01 - und vom 26.7.2001 - 13 LA 2510/01 -, Thür. OVG, Urteil vom 22.7.2003 - 2 KO 155/03 -; VG Braunschweig, Urteil vom 14.2.2001 - 8 A 81/01 -, sowie VG Karlsruhe, Urteil vom 18.7.2001 - A 11 K 11798/00 -.
28Sie werden nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes zwar vielfach schlechter behandelt als andere Personengruppen, ohne dass staatliche Stellen, von Ausnahmen abgesehen, dies wirksam unterbinden würden. Die Praxis der Diskriminierung besteht jedoch nicht durchgängig. Ein Großteil der Problemfälle geht zudem auf die allgemeine Korruption zurück, von der die aserbaidschanische Bevölkerung in nahezu gleicher Weise betroffen ist. Es gibt viele Beispiele dafür, dass Probleme der genannten Art nicht auftreten, wenn man entweder über eine hohe soziale Stellung, über Geld oder über gute Beziehungen verfügt.
29Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan - Lageberichte - z.B. vom 11.5.2001, 29.1.2002 und 9.1.2003, jew. II 1 b (S. 10 bzw. 9).
30Dementsprechend hat z.B. das Auswärtige Amt schon vor vier Jahren die Rückkehr einer Familie nach Aserbaidschan für "heute durchaus möglich" gehalten, selbst wenn ein Familienmitglied armenischer Volkszugehörigkeit ist.
31Vgl. AA, Auskunft vom 19.4.2000 an das Bundesamt - 514- 516.80/35926 -.
32Auch soweit die armenischen Volkszugehörigen durch die aserbaidschanischen Behörden früher massiv behindert wurden, was noch Anfang 1999 namentlich bei Anträgen auf Ausstellung von Pässen oder Passersatzpapieren bis hin zu einer totalen Dienstleistungsverweigerung ging,
33vgl. AA, Auskunft vom 4.1.1999 an das VG Bayreuth - 514- 516.80/33032 -,
34hat sich die Lage geändert. Heutige Schwierigkeiten armenischer Volkszugehöriger bei der Ausstellung von Pässen und Ausweisen oder bei anderweitigem Kontakt mit den aserbaidschanischen Behörden können nicht in einer durchgängigen, staatlich gesteuerten Diskriminierungspraxis gesehen werden. Die Ursache hierfür liegt vielmehr ebenfalls in der in Aserbaidschan verbreiteten Behördenwillkür und Korruption. Diese Art ungesetzlichen Verwaltungshandelns beschränkt sich nicht auf den Umgang mit armenischen Volkszugehörigen, sondern beeinträchtigt Volkszugehörige aller ethnischen Gruppierungen.
35Vgl. AA, Auskunft vom 27.3.2003 an das VG Bremen - 508- 516.80/40222 -.
36Nach dem Bericht einer Delegation der dänischen Einwanderungsbehörde, die im Auftrag der Europäischen Union im Juni 2000 u.a. Aserbaidschan besucht und dort zahlreiche Ermittlungen bei verschiedenen nationalen und internationalen Organisationen durchgeführt sowie Gespräche mit Offiziellen und Privatpersonen geführt hat, beruhen Probleme von Armeniern mit dem System in Aserbaidschan auf ihrem niedrigen sozialen Status und weniger auf ihrem ethnischen Hintergrund. Die Probleme zwischen armenischen und aserbaidschanischen Volkszugehörigen hätten mehr mit sozialen Faktoren als mit der Volkszugehörigkeit zu tun. Die Rechte der Armenier würden respektiert, wenn sie genügend Geld besäßen. Eine armenische Familie aus Sumgait habe berichtet, es habe bei der Einschulung ihrer Kinder keine Probleme gegeben. Teilweise werden Schwierigkeiten für Armenier behauptet, Arbeitsplätze zu erhalten, teilweise werden solche Schwierigkeiten verneint. Schwierigkeiten für Kinder aus gemischt-ethnischen Ehen wurden bei Familien mit einem niedrigen sozialen Status für möglich gehalten; das betreffe aber aserbaidschanische Volkszugehörige in gleicher Weise. Es gebe zwar starke politische Animositäten gegenüber Armeniern, die in Gedenktagen für die von Armeniern an Aseris begangenen Verbrechen Ausdruck fänden. Im Alltag sei dergleichen aber nicht festzustellen, ebenso wenig eine alltägliche Diskriminierung. Armenier würden nicht systematisch verfolgt. Die Sicherheitslage für Armenier sei zufrieden stellend. Etliche befragte Organisationen hätten geäußert, Fälle von Verfolgung ethnischer Armenier in Aserbaidschan oder körperlicher Übergriffe gegen sie wegen ihrer Volkszugehörigkeit seien nicht bekannt. Generell sei die Angst von Armeniern vor einem Angriff gefühlsmäßig, aber nicht rational begründet. Viele Aseris hätten armenische Freunde. Armenier könnten ihre Religion und Kultur zwar nicht ohne Weiteres offen praktizieren. Es gebe andererseits aber spezielle Radioprogramme in armenischer Sprache, ausgestrahlt von staatseigenen aserbaidschanischen Sendern. Die Bevölkerung wolle Frieden zwischen beiden Volksgruppen. Eine armenische Familie in Sumgait habe von guten und hilfsbereiten Beziehungen zu ihren aserbaidschanischen Nachbarn berichtet, die von ihrer armenischen Volkszugehörigkeit wüssten.
37Vgl. Council of the European Union, Bericht Nr. 11068/00 vom 1.9.2000, zu 3.4.2 und 3.4.3 (S. 12 bis 14).
38Diese auf breiter Basis gewonnenen, im zitierten Bericht der dänischen Delegation teilweise noch erweitert dargelegten Erkenntnisse belegen zur Überzeugung der Kammer, dass ein armenischer Volkszugehöriger in Aserbaidschan jedenfalls seit dem Jahr 2000 nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. Die Überzeugung der Kammer wird noch dadurch erhärtet, dass viele armenische Volkszugehörige wie auch die Klägerin ihr seither vortragen, bis in die jüngste Zeit hinein weitgehend unbehelligt in Aserbaidschan gelebt zu haben, und zwar häufig mit Unterstützung aserbaidschanischer Verwandter, Freunde und Nachbarn.
39An dieser Einschätzung hat sich auch in den folgenden Jahren nichts zu Ungunsten der Armenier geändert. Vielmehr trat eine zunehmende Entspannung und Stabilisierung der Lage im Land ein. Hatten in Aserbaidschan tätige Menschenrechtsorganisationen auf eine entsprechende Anfrage angegeben, bis zum Jahr 2000 hätten sich jedes Jahr 20 bis 30 armenische Volkszugehörige mit der Bitte um Unterstützung an sie gewandt, reduzierte sich ihre Zahl 2001 auf nur bis zu 16 Personen. Diese Beschwerdeführer hätten ausschließlich Alltagsprobleme ohne verfolgungsspezifischen Hintergrund angesprochen.
40Vgl. AA, Auskunft an VG Wiesbaden vom 27.6.2002 - 508-516.80/38579 -; Thür. OVG, Urteil vom 22.7.2003, a.a.O.
41Zudem steht der Schwiegersohn der Klägerin als aserbaidschanische Schutzperson zur Verfügung, so dass sie auch aus diesem Grund vor Benachteiligungen allein wegen ihrer armenischen Volkszugehörigkeit geschützt ist.
42Das Begehren der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist ebenfalls unbegründet. Dass der Tatbestand jener Vorschrift nicht erfüllt ist, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu dem Verlangen der Klägerin nach Asylanerkennung. Denn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG stimmen insbesondere in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung mit den Voraussetzungen für die politische Verfolgung i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG überein.
43Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.2.1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843, und vom 18.1.1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42 (52 f.) = DVBl. 1994, 531 (534 f.).
44Soweit die Klage hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG zum Ziel hat, ist sie teilweise begründet.
45Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 und 3 AuslG - Gefahr der Todesstrafe wegen einer Straftat; förmliches Auslieferungs- oder Festnahmeersuchen - liegen für Aserbaidschan nicht vor. Für die Klägerin besteht weder die konkrete Gefahr, in Aserbaidschan der Folter unterworfen zu werden (§ 53 Abs. 1 AuslG), noch besteht landesweit die konkrete Gefahr einer vom Staat oder einer staatsähnlichen Organisation ausgehenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK). Denn sämtliche genannten Gefahren müssen nach der Rechtsprechung des BVerwG, der die Kammer folgt, vom Staat ausgehen oder ihm zurechenbar sein.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265.
47Das ist jedoch bei den von der Klägerin geschilderten Gefahren nicht der Fall, wie oben bereits ausgeführt wurde.
48Die Klägerin kann sich jedoch auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berufen. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für die Klägerin besteht nach den von ihrem Schwiegersohn und ihrer Tochter bereits bei der Anhörung vor dem Bundesamt und auch nach dessen Einschätzung glaubhaft geschilderten und in der mündlichen Verhandlung ergänzend berichteten fluchtauslösenden Verfolgungsmaßnahmen die beachtliche Wahrscheinlichkeit, bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan landesweit solchen erheblichen konkreten Gefahren ausgesetzt zu sein.
49Die Kammer hält nach dem Eindruck der Schilderungen des Schwiegersohns der Klägerin in der mündlichen Verhandlung insbesondere die Einschätzung des Bundesamts für unrealistisch, der bisherige Verfolger könne sein Verfolgungsinteresse an ihrem Schwiegersohn und seiner Familie nach deren Ausreise verloren haben. Als rechtmäßiger Eigentümer bleibt der Schwiegersohn weiterhin eine Person, die dem bisherigen Verfolger im Wege sein dürfte, zumal er Zeuge zahlreicher von diesem veranlasster Unrechtsmaßnahmen geworden ist. Muss aber angenommen werden, dass der damalige Kaufinteressent zur Sicherung seiner angemaßten Eigentumsposition und zur Verheimlichung seiner erpresserischen Verfolgungsmethoden gegenüber dem Schwiegersohn der Klägerin und seiner Familie weiterhin ein Verfolgungsinteresse hat, besteht für diese auf Grund der besonderen Position ihres Verfolgers landesweit eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan erneut Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden.
50Bei den vom Schwiegersohn der Klägerin geschilderten Ereignissen fällt nämlich auf, dass der Verfolger in der Lage war, sich aus für diesen nicht erkennbaren Quellen Informationen über die Familie und auch über die Klägerin zu verschaffen, deren armenische Volkszugehörigkeit ihm ein willkommener Anknüpfungspunkt für Schikanen war, dass er mit besonderer Hartnäckigkeit und mit Unterstützung zahlreicher anderer Personen, die ihm in vorauseilendem Gehorsam willfährig waren, dem Schwiegersohn und der Tochter der Klägerin nachstellte und dass er bereits vorsorglich für den Fall, ihr Schwiegersohn könne zur Polizei gehen, um Hilfe zu holen, die dortigen Bediensteten angewiesen hatte, ihn unter einem Vorwand festzunehmen und zu schlagen. Durch die Schilderung wird auch die Einschätzung ihres Schwiegersohns bestätigt, der Verfolger habe als erster Leibwächter des Präsidenten und dessen Vertrauter sehr großen Einfluss im öffentlichen Leben. Er hat auch durch die schon erfolgten Verfolgungshandlungen belegt, dass er bereit und in der Lage ist, diesen Einfluss zum Nachteil des Schwiegersohns der Klägerin und seiner Familie wirksam werden zu lassen. Unter diesen besonderen Umständen erscheint es für das Gericht nicht nur denkbar, sondern beachtlich wahrscheinlich, dass der Verfolger, von dessen fortdauerndem Verfolgungsinteresse es ausgeht, auch für den Fall einer Rückkehr der Familie des Schwiegersohns der Klägerin nach Aserbaidschan bereits vorgesorgt hat, so dass ihm etwa von Grenzstellen ihre Rückkehr mitgeteilt würde und sie so erneut seinen kriminellen Zugriffen ausgesetzt wären. Diese beachtliche Gefahr besteht, weil der Verfolger bereits angekündigt hat, die ganze Familie des Klägers zu 1. zu vernichten, die Tochter der Klägerin als Familienangehörige bereits einmal angegriffen worden ist und die Klägerin als Armenierin eine besondere Rolle bei der Ankündigung der Übergriffe gespielt hat, nach Überzeugung des Gerichts auch für die Klägerin, deren dem Verfolger bereits bekannter Name mit dem ihrer Tochter übereinstimmt, so dass sie bei einer Einreise nach Aserbaidschan ebenso leicht identifizierbar ist wie ihre Tochter und ihr Schwiegersohn.
51Eine inländische Fluchtalternative steht der Klägerin auch nicht in dem völkerrechtlich zu Aserbaidschan gehörigen Berg-Karabach zur Verfügung, weil sie als aserbaidschanische Staatsangehörige nicht auf legalem Wege dorthin gelangen kann und weil nicht angenommen werden kann, dass die siebzigjährige, an zahlreichen schwerwiegenden Erkrankungen leidende Klägerin dort ohne Hilfe ihrer Familie eine eigene Existenz würde aufbauen können.
52Vgl. zu den Möglichkeiten, dort eine Existenz aufzubauen etwa Savvidis, Gutachtliche Stellungnahme vom 7.5.2002 an BayVGH zum Verfahren 7 B 01.30379.
53Von einer beachtlichen Verfolgungsgefahr ist für die Klägerin solange auszugehen, wie der bisherige Verfolger ihres Schwiegersohns als Leibwächter des Präsidenten oder in vergleichbar einflussreicher Position eine solche Machtfülle behält, die es ihm erlaubt, staatliche Bedienstete in seinem privaten Interesse zu instrumentalisieren. Sobald er derartige Einflussmöglichkeiten verliert, entfällt das Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG, weil die Klägerin dann die Möglichkeit hätte, den Zugriffen des Verfolgers gemeinsam mit der Familie ihrer Tochter durch eine Rückkehr in andere Landesteile zu entgehen. Denn das Gericht folgt dem Bundesamt insoweit, als es über das private Verfolgungsinteresse des ersten Leibwächters des Präsidenten hinaus ein Verfolgungsinteresse staatlicher Stellen nicht festzustellen vermocht hat.
54Nach alledem liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die der Klägerin rechtsfehlerfrei angedrohte Abschiebung ebenfalls vor (vgl. §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG, 50 Abs. 1 und 2 AuslG). Das für die Klägerin vorliegende Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG lässt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung unberührt, denn nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG betrifft diese Entscheidung lediglich die Vollziehbarkeit der Abschiebung.
55Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 15.4.1997 - 9 C 16.06 -, NVwZ 1997, 1132, 1134.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Nach dem Umfang des Obsiegens und Unterliegens haben die Beklagte ein Sechstel und die Klägerin Fünf Sechstel der Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
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