Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 615/04.A

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24.10.2003 verpflichtet festzustellen, dass im Fall der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu einem Sechstel, die Klägerin zu fünf Sechsteln. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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