Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 3 L 523/04
Tenor
1. Der Antrag, den Antragsgegnern im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, sämtliche Maßnahmen mit dem Ziel, das Krankenhaus in C. T1. -T2. zu schließen, bis zum Abschluss eines Klageverfahrens, des Bürgerentscheids und eines Feststellungsverfahrens einzustellen, wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen als Gesamtschuldner.
3. Der Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Der Antrag kann keinen Erfolg haben, da er einen unzulässigen Inhalt hat. Zwar bestimmt das Gericht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen, welche Anordnung zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist. Jedoch muss sich die Entscheidung im Rahmen des zu sichernden oder regelnden Anordnungsanspruchs bewegen.
3Vgl., auch zum Folgenden, OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2004 - 15 B 522/04 -, S. 10 f. des Entscheidungsabdrucks mit weiteren Nachweisen.
4Dieser Rahmen würde überschritten, wenn den Antragsgegnern auferlegt würde, sämtliche Maßnahmen mit dem Ziel, das Krankenhaus in C. T1. -T2. zu schließen, bis zum Abschluss eines Klageverfahrens, des Bürgerentscheids und eines Feststellungsverfahrens einzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen besteht weder für den Rat (beziehungsweise den Kreistag) noch für andere Organe oder Behörden eine "Entscheidungssperre", wenn parallel ein denselben Sachverhalt betreffendes Verfahren zur Herbeiführung eines Bürgerbegehrens beziehungsweise Bürgerentscheids betrieben wird.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. November 1998 - 15 B 2329/98 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks mit weiteren Nachweisen; Beschluss vom 28. Oktober 1995 - 15 B 2799/95 -, Eildienst Städtetag NRW1996, 595; Beschluss vom 19. März 2004 - 15 B 522/04 -.
6Das repräsentativ-demokratische System ist durch die Einführung des Bürgerentscheids als Element der unmittelbaren Demokratie ergänzt, nicht überlagert worden.
7Vgl., auch zum Folgenden, OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2004 - 15 B 522/04 -, S. 10 f. des Entscheidungsabdrucks; Beschluss vom 29. März 2004 - 15 B 674/04 -, S. 4 ff. des Entscheidungsabdrucks.
8Die beiden Entscheidungsformen sind gleichwertig, sodass ein Sicherungsanspruch zu Gunsten des Bürgerbegehrens selbst dann nicht besteht, wenn im Einzelfall eine Entscheidung des Kreistages dadurch einen faktischen Vorrang erhält, dass diese Entscheidung wegen der Schwerfälligkeit des Verfahrens zur Herbeiführung eines Bürgerentscheids schon vor dessen Abschluss in die Tat umgesetzt werden kann. Der Sinn des repräsentativ-demokratischen Systems besteht gerade darin, eine organisatorisch und zeitlich handhabbare Form demokratischer Willensbildung für mitgliederstarke Körperschaften bereitzuhalten.
9Eine Schranke für die Befugnis des Kreistages zur Entscheidung über den Gegenstand des Bürgerbegehrens könnte sich allenfalls aus dem im Staatsrecht entwickelten und auf das Verhältnis kommunaler Organe untereinander übertragbaren Grundsatz der Organtreue ergeben, der die Organe verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die anderen Organe ihre Zuständigkeit ordnungsgemäß wahrnehmen können, mit anderen Worten, dass bei der Ausübung von Organkompetenzen von Rechts wegen auf die Kompetenzen anderer Organe Rücksicht zu nehmen ist.
10Diese Treuepflicht ist aber - soweit der Grundsatz auf das Verhältnis zwischen Kreisorganen im engeren Sinne und Bürgern im Rahmen eines Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids überhaupt anwendbar ist - wegen der Gleichwertigkeit von Entscheidungen des Kreistages einerseits und von Bürgerentscheiden andererseits nicht schon dann verletzt, wenn die Entscheidung des Kreistages den Bürgerentscheid erledigen würde. Anderes würde nur dann gelten, wenn der Entscheidung des Kreistages keine sachliche Erwägung, sondern allein die Zielsetzung zu Grunde läge, einem Bürgerentscheid zuvor zu kommen und damit eine Willensbildung auf direkt-demokratischem Wege zu verhindern. Es bedarf dabei besonderer Gründe, die es rechtfertigen, eine solche Entscheidung als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Dafür ist nichts ersichtlich. So haben auch die Antragstellerinnen, die insoweit die Beweislast (Last der Glaubhaftmachung) tragen,
11vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2004 - 15 B 674/04 -,
12nicht konkret ausgeführt, welcher Entscheidung des Antragsgegners zu 1. keine sachliche Erwägung, sondern allein die Zielsetzung, einem Bürgerentscheid zuvor zu kommen, zu Grunde liegen sollte. Vielmehr beklagen sie insoweit, dass der Kreistag überhaupt nicht tätig geworden ist und keinen Beschluss gefasst hat. Die Antragsgegnerin zu 2. selbst und ihre Organe sind nicht solche des Kreises, mag auch hinsichtlich der Gesellschafterversammlung gemäß § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags Personenidentität mit dem Mitgliedern des Kreisausschusses bestehen. Im Übrigen haben die Antragstellerinnen auch hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2. rechtsmissbräuchlich getroffene Entscheidungen weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, wobei die Tatsache, dass getroffene Entscheidungen im Widerspruch zu dem Bürgerbegehren der Antragstellerinnen stehen, hierfür nicht ausreicht.
13Auf die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, gegen die allerdings Bedenken bestehen, kommt es hiernach nicht an.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 3 GKG.
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