Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 3 K 2815/03

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10. September 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2002 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 7-5 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde S. vom 16.06.1997 in der Fassung der Euro-Anpassungs-Satzung vom 22.11.2001 bezüglich der in der Einrichtung der Klägerin anfallenden Inkontinenzabfälle vorliegen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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