Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 3 K 6351/03

Tenor

Der Bescheid vom 13.06.2002 und der Widerspruchsbescheid vom 23.09.2003 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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