Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 6 K 7672/03

Tenor

Der Beklagte wird unter Änderung seines Bescheides vom 24.10.2003 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2003 verpflichtet, der Klägerin für die Monate Januar 2003 bis Juni 2004 weitere Grundsicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 2.769,30 EUR zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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