Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 1 K 7311/03.A

Tenor

Ziff. 2. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.11.2003 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syrien vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.


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