Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 10 K 4869/03.A
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Juni 2003 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist togoischer Staatsangehöriger und wurde am 27. Februar 1982 geboren. Nach seiner Einreise nach Deutschland beantragte er am 13. Februar 2003 die Gewährung politischen Asyls. Am 14. Februar 2003 wurde er vor dem Bundesamt für die Anerkennung politischer Flüchtlinge angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes ab, weil es gemäß § 77 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) den Feststellungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes folgt, denen lediglich noch hinzuzufügen ist, dass der Kläger ausweislich eines von ihm vorgelegten Ausweises vom 10. April 1998 Mitglied der UFC in Togo war und er außerdem angegeben hat, gegen 20.00 Uhr mit einer Maschine der ghanaischen Fluggesellschaft abends am 8. Februar 2003 in E. gelandet zu sein.
3Hinsichtlich des Bruders des Klägers, L. E1. , stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach entsprechendem Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 20. Dezember 1999 - 5 A 10230/98 - und hinsichtlich des Neffen des Klägers, L1. F. E1. , aufgrund des Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. August 1999 jeweils das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) fest.
4Mit Bescheid vom 27. Juni 2003 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Togo oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht.
5Der Kläger hat am 7. Juli 2003 Klage erhoben und zur Begründung u.a. ergänzend vorgetragen, er sei in Deutschland exilpolitisch aktiv. Er sei H. und Q. der N2. und habe außerdem an Veranstaltungen der UFC und der URTT teilgenommen. Er verweist außerdem auf mehrere Zeitungsartikel, in denen sein Name erwähnt werde und auf einen von ihm selbst verfassten Internetartikel vom 21. Juni 2004.
6Der Kläger beantragt,
7den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
81. ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,
92. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und
103. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.
14Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Hefte) Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit ihr Einverständnis erklärt haben.
18Die Klage ist zulässig und begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Juni 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Er hat Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.
19Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, weil er politisch Verfolgter gemäß Art. 16a des Grundgesetzes (GG) ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen ebenfalls vor.
20Politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder andere, für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzen. Ob eine derart asylerhebliche Anknüpfung vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen; auf die subjektiven Motive des Verfolgers kommt es nicht an.
21Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 23. Januar 1991, - 2 BvR 902/85 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 83, 216 (230 ff.), und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 87, 141 (144 f.); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21. Februar 1991 - 20 A 10466/89 -.
22Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Um eine Verfolgungsmaßnahme als politisch zu charakterisieren, muss sie einen öffentlichen Bezug haben und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Gewalt ausgehen, der der Verfolgte unterworfen ist.
23Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.); BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - BVerwG 9 C 48.92 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1994, 531 (532); OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1991 - 20 A 10466/89 -.
24Vor Rechtsverletzungen, die dem Einzelnen nicht gezielt in Anknüpfung an persönliche, asylrelevante Merkmale zugefügt werden, sondern die ihn als Folge der allgemein im Herkunftsstaat herrschenden Unruhen, Notlagen und bürgerkriegsähnlichen Zustände treffen, schützt das Asylrecht daher nicht.
25Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (335).
26Da das Asylrecht auf dem Zufluchtsgedanken beruht, ist grundsätzlich ein Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asylbegehren erforderlich. Die Ausreise des Asylsuchenden aus seinem Heimatstaat muss sich bei objektiver Betrachtung als eine unter dem Druck erlittener oder drohender Verfolgung stattfindende Flucht darstellen.
27Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1992 - 2 BvR 633/91 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1992, 659; BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 -, DVBl. 1991, 1090.
28Nach Sinn und Zweck des durch den Zufluchtsgedanken geprägten Asylgrundrechts können infolgedessen vom Asylsuchenden nach Verlassen seines Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffene, sogenannte subjektive Nachfluchtgründe in der Regel nur dann zur Asylanerkennung führen, wenn sie Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthaltes im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung sind oder sich der Asylantragsteller bei Verlassen seines Heimatlandes in einer latenten Gefährdungslage befunden hat.
29Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51; BVerwG, Urteile vom 6. April 1992 - 9 C 143.90 -, BVerwGE 90, 127, und vom 17. Januar 1989 - 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170.
30Bei der Prüfung der Asylberechtigung ist schließlich danach zu unterscheiden, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat vorverfolgt oder unverfolgt verlassen hat. Ist der Herkunftsstaat wegen bestehender oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen worden und war keine inländische Fluchtalternative und kein Ausschlusstatbestand gemäß Art. 16a Abs. 2 und 3 GG gegeben, kann dem Asylantragsteller die Anerkennung als Asylberechtigter nur versagt werden, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Ist der Asylsuchende dagegen unverfolgt oder nach einer bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen, für die Flucht nicht mehr kausalen Verfolgung ausgereist, hat er einen Asylanspruch nur, wenn ihm wegen beachtlicher Nachfluchtgründe bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.
31Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. März 1990 - 2 BvR 1196/89 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1990, 197, vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (344) und vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 (57 ff.); BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1993 - BVerwG 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 524 (525), vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 (501), vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 -, NVwZ 1993, 486 (487), vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 -, BVerwGE 87, 141 (143 f.), vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (140) und vom 15. März 1988 - BVerwG 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143 (150 f.).
32Der Asylbewerber ist auf Grund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, die seiner Auffassung nach den Asylanspruch tragen, umfassend, schlüssig und detailliert zu schildern.
33Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, und vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 -, NVwZ 1985, 36.
34Soweit die Furcht vor politischer Verfolgung auf Vorgänge im Herkunftsstaat des Asylsuchenden gestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts gemäß § 108 Abs. 1 VwGO, dass diese glaubhaft gemacht sind. Dazu ist ein substantiierter, im Wesentlichen widerspruchsfreier und nicht wechselnder Tatsachenvortrag erforderlich. Ein Vorbringen, das in wesentlichen Punkten unzutreffend, erheblich gesteigert oder unauflösbar widersprüchlich ist, genügt diesen Anforderungen nicht.
35Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12.März 1992 - 2 BvR 721/91 -, InfAuslR 1992, 231 (233), vom 29. Januar 1991 - 2 BvR 1384/90 -, InfAuslR 1991, 171 (175), und vom 29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR 1991, 94 (95 f.).
36Auf der Grundlage dieser Kriterien steht dem Kläger ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu. Er ist vorverfolgt aus Togo ausgereist, und bei einer Rückkehr kann eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
37Seine Angaben genügen zunächst in jeder Hinsicht den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung. Er hat bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt sachlich und ohne Übertreibungen, nachvollziehbar und in sich schlüssig geschildert, aus welchen Gründen er Togo am 29. Januar 2003 in Richtung Ghana verlassen hat und von dort in die Bundesrepublik Deutschland gereist ist. Unmittelbarer Ausreiseanlass war die Suche der Soldaten nach ihm im Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten gegen die Verfassungsänderung vom 30. Dezember 2002. Der Kläger war Mitglied einer politisch aktiven Familie, die bereits im Jahre 1997 in das Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten war, als sein ältester Bruder, der Vater L1. F. E2. , verhaftet wurde und verschwand. Im Anschluss daran kam es zu mehreren Versuchen der Sicherheitskräfte, weitere Familienmitglieder, darunter auch den Kläger und seinen Bruder L. E1. , zu verhaften. Auch die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers sind glaubhaft; dass es ihnen an Details mangelt, ergibt sich ausweislich des Anhörungsprotokolls daraus, dass der anhörende Einzelentscheider diese Umstände mit Blick auf die erst 2003 erfolgte Ausreise des Klägers für unerheblich hielt und den Kläger zur Schilderung seines unmittelbaren Ausreisegrundes veranlasste. Für die Glaubwürdigkeit des Klägers spricht aus Sicht des Gerichts insbesondere, dass er weder vor dem Bundesamt noch im späteren gerichtlichen Verfahren versucht hat, seine eigene politische Tätigkeit zu übertreiben. Die Angaben des Klägers zu den Ereignissen im Jahre 1997 decken sich außerdem mit den Angaben seines Neffen L1. F. E1. im Verfahren 10 K 336/98.A vor dem Verwaltungsgericht Minden und der in diesem Verfahren abgegebenen Zeugenaussage seines - des Klägers - Bruders L. E1. .
38Die Glaubwürdigkeit des Klägers und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben wird durch die von ihm geschilderten Einreisemodalitäten bestätigt. Seine Angaben zu Abflug und Ankunft des Flugzeugs sowie zur Zwischenlandung in Rom konnten ausweislich des Anhörungsprotokolls ausnahmslos bestätigt werden. Danach ist der vom Kläger angegebene Flug von H1. B. tatsächlich erst am Samstag, dem 8. Februar 2003, in B1. gestartet und in Rom zum Auftanken zwischengelandet, ehe sie gegen 19.40 Uhr in E. landete. Angesichts dessen, dass H1. B. nach Angaben einer ghanaischen Dolmetscherin des Bundesamtes nur ausnahmsweise samstags von B1. nach E. fliegt, hält das Gericht es für ausgeschlossen, dass der Kläger nicht selbst von B1. nach E. geflogen ist, sondern sich diese Informationen auf anderem Wege besorgt hat.
39Der Kläger ist nach Überzeugung des Gerichts am 29. Januar 2003 vor politischer Verfolgung aus Togo geflohen. Der Kläger ist zuhause von Soldaten gesucht worden, die eine Vorladung für ihn abgegeben haben. Da man seiner nicht habhaft werden konnte, ist seine Schwester verhaftet worden. Unmittelbarer Grund für diese Verfolgungsmaßnahme war die Beteiligung des Klägers an den Aktivitäten der Opposition gegen die Änderung der Verfassung Ende des Jahres 2002. Dass der Kläger trotz des Umstandes, dass er keine herausgehobene Stellung innerhalb der UFC inne hatte, nicht nur einer Befragung unterzogen werden sollte, sondern ihm eine ernsthafte, im Sinne des Asylrechts relevante Verfolgungsmaßnahme drohte, folgt daraus, dass er den Sicherheitskräften spätestens seit der Verhaftung seines ältesten C. 1997, der sich daran anschließenden Flucht seines Vaters und seines Neffen sowie der Ausreise seines C. L. E1. Anfang 1998 als Mitglied einer Familie bekannt war, die sich gegen das Regime Eyademas einsetzt. Sowohl sein ältester Bruder als auch sein Neffe waren aktive Mitglieder der CAR; der Kläger selbst gehörte seit 1998 der UFC an. In diesem Zusammenhang waren die oppositionellen Aktivitäten des Klägers von den Sicherheitsbehörden besonders ernst zu nehmen; er stellte als Träger des Namens E1. aus ihrer Sicht eine erhebliche Gefahr für den Herrschaftsanspruch Eyademas dar. Das Augenmerk der staatlichen Behörden hat sich auch deshalb besonders auf den Kläger und seine Familie gerichtet, weil sein Bruder L. E1. sich als Angehöriger der Streitkräfte regimekritisch geäußert hatte. Angehörige der Sicherheitskräfte, die sich oppositionell betätigen, sind in besonderem Maße von politischer Verfolgung bedroht
40- vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. Juni 2004, S. 13 -;
41insoweit ist es nachvollziehbar, wenn auch aufgrund der Existenz eines solchen "Nestbeschmutzers" in der Familie E1. deren Angehörige unter besonderer Beobachtung standen.
42Schließlich decken sich die Angaben des Klägers mit den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnissen zum Herkunftsland Togo. Nach übereinstimmender Auskunftslage drohen vor allem aktiven Mitgliedern der Opposition Repressionsmaßnahmen.
43Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. Juni 2004, S. 10.
44Auf der Grundlage der Angaben des Klägers und den sich aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen betreffend seinen Bruder L. E1. und seinen Neffen ergebenden weiteren Informationen zum Verfolgungsschicksal seiner Familie steht daher zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger, hätte er sich einem Zugriff der Sicherheitskräfte nicht durch Flucht entzogen, unmittelbar eine Verhaftung und in der Folge - entsprechend den bekannten Verhältnissen in Togo,
45vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. Juni 2004, S. 16 f. -
46zumindest Folter und möglicherweise auch die extralegale Tötung und damit Rechtsverletzungen von asylerheblicher Intensität gedroht hätten.
47Eine inländische Fluchtalternative stand dem Kläger nicht zur Verfügung.
48Die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen kann schließlich nicht nur nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, sie erscheint vielmehr beachtlich wahrscheinlich, sodass dem Kläger auch dann, wenn man nicht von einer erlittenen Vorverfolgung ausgehen würde, politisches Asyl zu gewähren wäre. Insoweit ist zum Einen zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass der Bruder des Klägers L. E1. Angehöriger der Sicherheitskräfte war, nicht in Vergessenheit geraten sein dürfte, und zum Anderen, dass es erkennbares Ziel des Vorgehens der Sicherheitskräfte war, die Familie E1. insgesamt mundtot zu machen. Dementsprechend soll nach den im Klageverfahren vorgelegten Briefen von Freunden aus Togo auch nach wie vor nach dem Kläger gesucht werden. Darüber hinaus ist für die Beurteilung der Rückkehrgefährdung maßgeblich, dass sich der Kläger in besonderem Maße in Deutschland exilpolitisch betätigt. Das Auswärtige Amt
49- Lagebericht vom 7. Juni 2004, S. 14 -
50geht davon aus, dass sämtliche Aktivitäten von Togoern und togoischen Exilorganisationen in Deutschland umfassend beobachtet werden, da ein negativer Einfluss auf das Bild Togos im Ausland befürchtet wird. Der Kläger hat sich nicht nur an den Aktivitäten der UFC und der URTT beteiligt, sondern - und das ist für das Gericht entscheidend - eine neue Organisation, die N1. .Q2. .S1. .U1. . -"N. Q1. des S. U. ", ins Leben gerufen, deren Q. er geworden ist. Auch deshalb kann in keiner Weise ausgeschlossen werden, dass er bei seiner Rückkehr nach Togo unmittelbar verhaftet und in der Folge asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein wird.
51Der Ausschlusstatbestand des § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG greift nicht ein. Wie bereits dargelegt, ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger von B1. aus auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist ist. Die Zwischenlandung in Rom erfolgte lediglich zum Auftanken des Flugzeugs, das der Kläger nach eigenen Angaben nicht verlassen hat. Insoweit hat schon keine Einreise nach Italien stattgefunden; es handelte sich also nicht um einen Aufenthalt im Transitbereich, dessen Bedeutung für die Anwendung des § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG wohl noch nicht gänzlich geklärt ist,
52vgl. dazu etwa Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 5. Auflage 2003, § 26a Rn. 162 ff. m.w.N.
53Für den Kläger bestand daher auch tatsächlich keine Möglichkeit, in Italien einen Asylantrag zu stellen.
54Da der Kläger als Asylberechtigter anzuerkennen ist, liegen auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vor, § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG.
55Der gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid gerichtete Anfechtungsantrag hat ebenfalls Erfolg; da der Kläger als Asylberechtigter anzuerkennen ist, liegen die Voraussetzungen der §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38 AsylVfG für deren Erlass nicht vor.
56Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.