Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 10 K 853/01

Tenor

Der Bescheid der ehemaligen Wehrbereichsverwaltung III vom 9. November 1999 sowie der Widerspruchsbescheid der ehemaligen Wehrbereichsverwaltung III vom 20. Februar 2001 werden abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Sturz vom 17. September 1999 über den 7. Dezember 2001 hinaus als Dienstunfall anzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu sieben Achteln und die Beklagte zu einem Achtel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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