Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 5679/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung N. , Flur 5, Flurstück 280 F (P. Straße 62, M. ). Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan der Stadt M. als natürliche Wiese dargestellt und liegt in einem durch Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreis E. vom 05. Februar 1971 festgesetzten Landschaftsschutzgebiet.
3Auf dem Grundstück wurde nach dem Vorbringen der Klägerin im Jahr 1950 ein nicht unterkellertes, eingeschossiges Wohnhaus in Holzbauweise errichtet, für das die Klägerin keine Baugenehmigung in den Händen hält und für das sich auch keine Baugenehmigung im Archiv der Stadt M. befindet.
4Mit Bescheid vom 29. März 2001 forderte der Beklagte von der Klägerin den Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Kanalisation und zog die Klägerin mit Bescheid vom 14. Januar 2002 unter Berücksichtigung des auf dem Grundstück befindlichen Wohnhauses zur Zahlung von Grundsteuer heran. Das Finanzamt E. erließ unter Berücksichtigung des auf dem Grundstück befindlichen Wohnhauses für das Grundstück unter dem 12. Juli 2001 einen Einheitswertbescheid und einen Grundsteuermessbescheid.
5Das auf dem Grundstück befindliche Wohnhaus unter dessen Anschrift ausweislich des Melderegisters der Stadt M. bis zum 16. Januar 2002 noch Personen gemeldet waren, brannte am 14. Januar 2002 ab.
6Unter dem 11. März 2002 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines unterkellerten, eingeschossigen Einfamilienhauses an der Stelle des durch Brand zerstörten Wohnhauses.
7Mit Bescheid vom 06. Dezember 2002 lehnte der Beklagte die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides ab. Zur Begründung führte er aus: Das nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben liege im Außenbereich, widerspreche der Darstellung des Flächennutzungsplans, stelle einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff in Natur und Landschaft dar und bringe eine weitere Zersiedelung der Landschaft mit sich. Auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB könne sich die Klägerin nicht berufen, weil es an einem zulässigerweise errichteten Gebäude fehle. Die Wohnnutzung sei nur geduldet worden.
8Den hier gegen von der Klägerin mit Schreiben vom 10. Januar 2003 erhobenen Widerspruch wies der Landrat des Kreises mit der Begründung, dass es sich bei dem zerstörten Gebäude zwar um ein vermutlich nach dem Aufbaugesetz genehmigtes Übergangswohnheim gehandelt habe, das als solches aber dem geplanten Einfamilienhaus nicht gleichartig sei, mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2003 zurück.
9Mit ihrer am 03. September 2003 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter: Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB seien erfüllt, insbesondere handele es sich bei dem geplanten um ein im Verhältnis zum zerstörten Wohnhaus gleichartiges Gebäude. Im Hinblick auf das Bauvolumen bleibe das neue Gebäude hinter dem alten zurück. Auch diene es wie bereits das alte Gebäude Wohnzwecken. Der unterschiedliche Wohnstandard sei unschädlich. Im Übrigen könne die Darstellung des Flächennutzungsplanes dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, weil eine Nutzung als Waldfläche oder Fläche für die Landwirtschaft nicht in Betracht komme. Auch sei ein erheblicher und nachhaltiger Eingriff in Natur und Landschaft nicht gegeben, weil das Vorhaben innerhalb der bereits zuvor bebauten Fläche verwirklicht werden solle. Auch eine über das bisherige Maß vorhandene Zersiedelung finde nicht statt.
10Die Klägerin beantragt,
11den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 06. Dezember 2002 in der Fassung des Widerspruchbescheides des Landrates des Kreises Lippe vom 31. Juli 2003 zu verpflichten, ihr auf den Antrag vom 11. März 2002 einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen.
12Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides, ohne sich der von der Widerspruchsbehörde geäußerten Auffassung zur Zulässigkeit des zerstörten Gebäudes anzuschließen,
13die Klage abzuweisen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
17Die Ablehnung des von der Klägern begehrten Bauvorbescheides durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18Die Klägerin hat nach den §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihr einen positiven Bauvorbescheid für das nach dem Antrag 11. März 2002 vorgesehenen Bauvorhaben erteilt. Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen.
19Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Es handelt sich um ein Wohnbauvorhaben, das im Außenbereich verwirklicht werden soll und kein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB darstellt. Nach § 35 Abs. 2 BauGB kann ein solches sonstiges Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
20Das Bauvorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Es ist bereits nicht genehmigungsfähig, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Denn im Flächennutzungsplan ist das Grundstück der Klägerin als natürliche Wiese dargestellt.
21Zwar sind die Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht wie einfache Rechtssätze anwendbar, sondern können immer nur als Unterstützung und einleuchtende Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten zum Vorliegen eines beeinträchtigten öffentlichen Belanges beitragen
22- vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - BVerwG 4 C 30.73, BRS 29 Nr. 170 -.
23Gegenüber einem nicht privilegierten Vorhaben setzt sich jedoch auch die Darstellung "Natürliche Wiese" in der Regel durch
24- vgl. für den Fall der Darstellung einer Fläche für die Landwirt- schaft: BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 C 57.79, BRS 42 Nr. 80 -.
25Umstände, nach denen diese Darstellung für das Grundstück der Klägerin keine Bedeutung hat, sind nicht ersichtlich. Um das Grundstück der Klägerin liegen ausgedehnte Wald- und Wiesenflächen und ist nur vereinzelt Bebauung vorhanden. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass mit der Darstellung "Natürliche Wiese" zum Ausdruck gebracht werden soll, dass eine weitere bauliche Entwicklung nicht gewollt ist
26- vgl. in diesem Zusammenhang: Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar, Band 2, München, Stand: 01. Juli 2004, § 35 Rn. 80 -.
27Eine Beeinträchtigung öffentliche Belange ergibt sich weiter daraus, dass das Vorhaben der Klägerin eine städtebauliche unerwünschte Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Mit der Zulassung des Vorhabens wird ein Vorgang in Gang gesetzt, der auf eine Zersiedlung des Außenbereichs durch die Schaffung einer Splittersiedlung gerichtet ist. Von dem Vorhaben der Klägerin geht eine Vorbildwirkung aus, die zur Folge haben kann, dass noch weitere Bauten hinzutreten. Hierdurch würde eine Entwicklung eingeleitet, die nicht zu überschauen und daher bauleitplanerisch zu steuern wäre
28- vgl. zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB: BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - BVerwG 4 C 13.00, BRS 64 Nr. 103; BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 - BVerwG 4 C 5.99, NVwZ 2000, 1048 (1050); BVerwG, Beschluss vom 02. September 1999 - BVerwG 4 B 27.99, BRS 62 Nr. 117; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 4 C 70.80, BRS 40 Nr. 93; BVerwG, Urteil vom 03. Juni 1977 - BVerwG 4 C 29.75, DÖV 1977, 830 (831); Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar, Band 2, München, Stand: 01. Juli 2004, § 35 Rn. 103 ff.; Roeser, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Loseblatt, Band 2, Köln, Berlin, Bonn, München, Stand: Juli 2004, § 35 Rn. 84 ff. - .
29Schließlich liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB darin, dass das Vorhaben der Klägerin mit dem in § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreis E. vom 05. Februar 1971 (AmtsBl. Kr. M1. 1971, 47 ff.) für das festgesetzte Landschaftsschutzgebiet ausgesprochenen Verbot, bauliche Anlagen zu errichten, nicht in Einklang steht
30- vgl. zur Bedeutung landschaftsschutzrechtlicher Verbote: Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar, Band 2, München, Stand: 01. Juli 2004, § 35 Rn. 92 -.
31Die Voraussetzungen für eine Befreiung von dem Verbot nach der hier allein in Betracht zu ziehende Bestimmung des § 69 Abs. 1 Satz 1 a) aa) LG NRW liegen nicht vor. Das Bauverbot führt im Falle der Klägerin nicht zu einer nicht beabsichtigten Härte. Ein die Befreiung rechtfertigender atypischer Umstand ergibt sich für das Grundstück der Klägerin auch nicht daraus, dass dieses bereits bebaut war. Mit dem Verbot der Errichtung baulicher Anlagen wird nämlich nicht nur das Ziel verfolgt, die mit einer Bautätigkeit verbundenen Beeinträchtigungen von Flora und Fauna zu vermeiden, sondern auch die natürliche Eigenart der weitgehend unbebauten Landschaft zu erhalten.
32Die Klägerin muss sich die aufgezeigten Beeinträchtigungen der öffentlichen Belange durch ihr Bauvorhaben auch entgegenhalten lassen. Sie kann sich nicht auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB als eher eng auszulegende Ausnahmevorschrift
33- vgl. BVerwG, Beschluss vom 04. September 1987 - BVerwG 4 CB 34.87, BRS 47 Nr. 83 -
34berufen. Die Voraussetzungen dieser Norm sind zumindest nicht nachgewiesen.
35Die Klägerin hat nicht nachgewiesen
36- vgl. zur Nachweispflicht bei Berufung auf den Bestandsschutz: BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1979 - BVerwG 4 C 86.76, BRS 35 Nr. 206; Tyczewski, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des Baurechts, Loseblatt, Band 1, München, Stand: Januar 2004, Kap. A III Rn. 148; zur Bedeutung des Bestandsschutzes im Baurecht: BVerwG Urteil vom 12. März 1998 - BVerwG 4 C 10.97, BRS 60 Nr. 98 -,
37dass das durch Brand zerstörte Wohnhaus zulässigerweise errichtet wurde. Zulässigerweise errichtet wurde ein Gebäude nur, wenn es bauaufsichtlich genehmigt war oder wegen seiner materiellen Legalität Bestandsschutz genoss
38- vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1994 - BVerwG 4 B 48.94, BRS 56 Nr. 85; OVG NRW, Urteil vom 26. September 1995 - 11 A 3761/93, OVGE 45, 103 (107); Tyczewski, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des Baurechts, Loseblatt, Band 1, München, Stand: Januar 2004, Kap. A III Rn. 147; Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt- Kommentar, Band 2, München, Stand: 01. Juli 2004, § 35 Rn. 147; Roeser, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Loseblatt, Band 2, Köln, Berlin, Bonn, München, Stand: Juli 2004, § 35 Rn. 109 -.
39Auf die formelle Legalität des ehemaligen Wohnhauses kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Eine für das zerstörte Wohngebäude bereits nach § 1 der Baupolizeiverordnung für das Fürstentum M1. vom 27. März 1915 (GS. M1. 1915, 417) erforderliche Baugenehmigung hat sie nicht vorgelegt. Sie ist auch nicht in dem Archiv der Stadt M. auffindbar. Die an die Klägerin ergangenen Bescheide des Finanzamtes E. und des Beklagten sowie das Melderegister der Stadt M. weisen lediglich nach, dass die Behörden von der Existenz des Wohnhauses gewusst haben. Weder eine Duldung, noch sonstige behördliche Maßnahmen, die der Klägerin Veranlassung gegeben haben mögen, anzunehmen, das Vorhaben sei vom Bestandsschutz gedeckt, führen aber dazu, dass das Vorhaben zulässig errichtet wurde oder als zulässig errichtet anzusehen ist. Bestätigungen des Bestandsschutzes seitens der Bauaufsichtsbehörde können allenfalls zur Folge haben, dass eine Beseitigungs- oder Nutzungsuntersagungsverfügung ausgeschlossen ist
40- vgl. BGH, Urteil vom 08. Mai 2003 - III ZR 68/02, BGHZ 155, 27 (37 f.) -.
41Auf die Baugenehmigung kann auch nicht verzichtet werden, weil nur anhand ihrer die Zulässigkeit von Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und des Umfangs der überbauten Grundstücksfläche zu bestimmen ist
42- vgl. Tyczewski, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des Baurechts, Loseblatt, Band 1, München, Stand: Januar 2004, Kap. A III Rn. 148 - .
43Besondere Bedeutung gewinnt dies, weil ein nach der Baugenehmigung rechtmäßiges Gebäude, das nachträglich so verändert worden ist, dass der Bestandsschutz des Altbestandes erlischt, nicht mehr als zulässig errichtet anzusehen ist
44- vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2994 - BVerwG 4 B 48.94, BRS 56 Nr. 85 -.
45Das ehemalige Wohnhaus war auch zu keinem Zeitpunkt seines Bestandes materiell legal. Zum Zeitpunkt seiner Errichtung stand es mit § 3 der Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936 (RGBl. 1936, 104) nicht in Einklang, wonach die baupolizeiliche Genehmigung versagt werden sollte, wenn die Ausführung eines außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gelegenen Vorhabens der geordneten Entwicklung des Gemeindegebiets oder einer ordnungsgemäßen Bebauung zuwiderlaufen würde
46- vgl. zu § 3 der Bauregelungsverordnung: OVG NRW, Beschluss vom 06. Dezember 2004 - 7 A 169/04, S. 4 ff. -,
47und erfüllte ab Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bzw. des Baugesetzbuches nicht die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 BBauG bzw. des § 35 Abs. 2 BauGB, weil es - wie das geplante Vorhaben - öffentliche Belange beeinträchtigte.
48Im Übrigen ist das von der Klägerin geplante Vorhaben in Bezug auf das ehemalige Wohnhaus nicht gleichartig. Ein gleichartiges Gebäude liegt nämlich nur vor, wenn es im Standort, im Bauvolumen, in der Nutzung und in der objektiven Zweckbestimmung nicht wesentlich vom zerstörten Gebäude abweicht
49- vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 85.77, BRS 38 Nr. 97; OVG NRW, Urteil vom 26. September 1995 - 11 A 3761/93, OVGE 45, 103 (106 f.); Tyczewski, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des Baurechts, Loseblatt, Band 1, München, Stand: Januar 2004, Kap. A III Rn. 153; Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar, Band 2, München, Stand: 01. Juli 2004, § 35 Rn. 148 -.
50Hieran fehlt es zumindest deshalb, weil das geplante Gebäude anders als das zerstörte bei geplanter Vollunterkellerung in seinem Bauvolumen gegenüber dem ehemaligen Wohngebäude mehr als nur unwesentlich erweitert werden soll. Hingegen dürfte es zumindest Bedenken ausgesetzt sein, die ehemalige Wohnnutzung gegenüber der geplanten Wohnnutzung mit dem Argument, es habe sich um ein Behelfsheim gehandelt, als im Wesentlichen ungleichartig anzusehen. Der Beklagte hat nicht aufgezeigt, inwiefern die bisherige von der geplanten Wohnnutzung abweicht und inwieweit diese Abweichung baurechtlich beachtlich ist.
51Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig. Denn es entspricht nicht der Billigkeit, sie der Klägerin aufzuerlegen. Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem aus § 154 Abs. 3 VwGO folgenden Kostenrisiko ausgesetzt.
52Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.