Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 4536/03

Tenor

Die der Beigeladenen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 22. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 20. Mai 2003 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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