Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 4 K 2697/04

Tenor

Die Überbeurteilung vom 08.04.2004 zur Beurteilung vom 22.03.2004 und der Bescheid vom 07.06.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2004 werden aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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