Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 4 K 880/04

Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der C. E. vom 18.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2004 und unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 23.03.2004 und vom 27.01.2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 03.05.2004 und vom 22.02.2005 verpflichtet, der Klägerin für die im September 1999 geleisteten zwei Mehrarbeitsstunden, für die im Dezember 1999 geleisteten drei Mehrarbeitsstunden, für die im Juni 2000 geleisteten drei Mehrarbeitsstunden, für die im Oktober 2000 geleisteten drei Mehrarbeitsstunden, für die im Mai 2001 geleisteten drei Mehrarbeitsstunden, für die in den Monaten Oktober bis einschließlich Dezember 2001 jeweils geleisteten drei Mehrarbeitsstunden, für die im November 2002 geleisteten zwei Mehrarbeitsstunden, für die im Dezember 2002 geleisteten drei Mehrarbeitsstunden, für die im Juli 2003 geleisteten zwei Mehrarbeitsstunden, für die im Oktober 2003 geleisteten zwei Mehrarbeitsstunden und für die in den Monaten Juni und Juli 2004 jeweils geleisteten zwei Mehrarbeitsstunden Mehrarbeitsvergütung zu gewähren, und zwar unter Zugrundelegung des Stundensatzes, der sich in dem betreffenden Monat für eine gleich alte, vollzeitbeschäftigte Inhaberin eines Lehramtes derselben Besoldungsgruppe an einer Realschule als Besoldung je Unterrichtsstunde errechnet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen das beklagte Land zu 82 % und die Klägerin zu 18 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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