Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 2408/04

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 19.1.2004 und sein Widerspruchsbescheid vom 17.6.2004 werden aufgehoben, soweit sie gegen den Kläger eine Zweitwohnungssteuer bis zum 30.11.2003 festsetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Dritteln.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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