Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 59/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung B. , Flur 6, Flurstück 99 (S.----straße 5, C. ).
3Der Bezirksschornsteinfegermeister C1. teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 12. Juni 2004 mit, dass der Kläger eine Öl-Veritherm-Feuerstätte mit Abgasanlage eingebaut habe, sich aber weigere die neue Anlage abnehmen zu lassen.
4Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 16. Juni 2004 unter Fristsetzung auf, eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 7 BauO NRW des für ihn zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters vorzulegen, und gab diesem zugleich Gelegenheit, sich zum Erlass einer auf die Vorlage einer solchen Bescheinigung gerichteten und mit einer Zwangsgeldandrohung verbundenen Bauordnungsverfügung zu äußern.
5Der Kläger reichte daraufhin eine von Herrn Walter N. ausgestellte Fachunternehmererklärung zur Heizanlagen-Verordnung zu den Akten. Die vom Beklagten geforderte Bescheinigung blieb hingegen aus.
6Mit Bauordnungsverfügung vom 16. Juli 2004 gab der Beklagte dem Kläger auf, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 16. August 2004 und im Falle der Anfechtung innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft der Bauordnungsverfügung, eine Abnahmebescheinigung des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 43 Abs. 7 BauO NRW vorzulegen. Für den Fall, dass der Kläger dieser Aufforderung nicht oder nicht ausreichend nachkommen sollte, wurde ihm ein Zwangsgeld i.H.v. 250,00 EUR angedroht.
7Gegen die Bauordnungsverfügung vom 16. Juli 2004 legte der Kläger mit Schreiben vom 09. August 2004 Widerspruch ein: Es sei falsch, dass er die Abnahme der Abgasanlage verweigere. Der Bezirksschornsteinfegermeister solle aber nicht erwarten für die Abnahme von ihm bezahlt zu werden. Nach seiner Information sei § 43 Abs. 7 BauO NRW nichtig. Schließlich fehle es der Forderung nach Vorlage einer Abnahmebescheinigung an einer rechtlichen Grundlage.
8Die Bezirksregierung E. wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2004 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Minden und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen zurück.
9Mit seiner am 10. Januar 2005 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung seines Widerspruchs weiter und führt ergänzend aus, dass es sich bei der Forderung nach Vorlage einer Abnahmebescheinigung nicht um einen Verwaltungsakt handele und der Bezirksschornsteinfegermeister T. die Abgasanlage im Sommer 2004 in Augenschein genommen habe.
10Der Kläger beantragt,
11die Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 16. Juli 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 10. Dezember 2004 aufzuheben.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung nimmt der Beklagte auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die zur Vorlage einer Abnahmebescheinigung ergangene Rechtsprechung Bezug.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Die Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 16. Juli 2004 ist in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 10. Dezember 2004 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19Der Beklagte hat als nach den §§ 60 und 62 BauO NRW zuständige Bauaufsichtsbehörde zu Recht innerhalb der durch § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW übertragenen Verpflichtung, u.a. bei der Errichtung und Nutzung baulicher Anlagen über die Einhaltung der öffentlich- rechtlichen Vorschriften zu wachen, gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gefordert, dass der Kläger eine Abnahmebescheinigung des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters vorlegt.
20Bei der Anlage des Klägers handelt es sich um eine nach § 43 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW bescheinigungspflichtige Abgasanlage. Nach Nr. 43.7 der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung - VV BauO NRW - ist die Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters nur dann nicht erforderlich, wenn sowohl die Feuerstätte als auch die Abgasleitung, die nach den zugehörigen Konformitätsnachweisen miteinander verwendbar sein müssen, die CE-Kennzeichnung aufweisen. Dann erst ist die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Eignung der Abgasleitung für den Anwendungsfall nach den gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben abschließend festgestellt.
21Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar, Stand: Mai 2000, E 25 Nr. 43.7; Temme, in: Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein- Westfalen, Kommentar, 10. Auflage, Düsseldorf 2003, § 43 Rn. 58.
22Nach der bauaufsichtlichen Zulassung der Feuerstätte "Veritherm Typ 25" durch das Deutsche Institut für Bautechnik vom 19. Juni 1995 ist mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung allein die Verwendbarkeit des Zulassungsgegenstandes im Sinne der Landesbauordnung nachgewiesen, nicht aber die Konformität mit sonstigen, die EG- Richtlinien umsetzenden Vorschriften. Auch wenn der Brennwertkessel des Klägers die Zertifizierung durch das CE-Kennzeichen besitzt, so ist die Feuerungsanlage des Klägers noch nicht "systemzertifiziert", weil hierdurch allein noch nicht nachgewiesen ist, dass die Feuerstätte und die Abgasleitung nach den zugehörigen Konformitätsnachweisen ordnungsgemäß miteinander verwendbar sind.
23Bedurfte die Abgasanlage des Kläger daher einer Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW, so bestand seit der Mitteilung des Schornsteinfegermeisters C1. vom 12. Juni 2004 der begründete Verdacht, dass der Kläger die erforderliche Bauzustandsbesichtigung der Anlage verweigerte, und es dem Bezirksschornsteinfegermeister daher nicht möglich war, von sich aus gemäß § 43 Abs. 7 Satz 3 BauO NRW etwaige Mängel der Abgasanlage dem Beklagten mitzuteilen. Aus der Sicht des Beklagten sprach gegen den ernsthaften Willen des Klägers, die Abgasanlage abnehmen zu lassen, weiter, dass der Kläger auf das Schreiben des Beklagten vom 16. Juni 2004, in der er mit dem Vorwurf, die Abnahme der Abgasanlage zu verweigern, konfrontiert wurde, lediglich eine Fachunternehmerbescheinigung vorlegte, ohne zu erklären, zur Abnahme der Abgasanlage durch den Bezirksschornsteinfegermeister bereit zu sein.
24Der von dem Kläger in seinem Widerspruchsschreiben vom 09. August 2004 erstmals aufgestellte Behauptung, er habe die Abnahme der Abgasanlage durch den Bezirksschornsteinfegermeister C1. nicht verweigert, musste der Beklagte angesichts dessen auch keinen Glauben schenken. Zudem hat der Kläger durch den Hinweis auf die von ihm angenommene Nichtigkeit des § 43 Abs. 7 BauO NRW deutlich gemacht, dass er sich - entgegen dem klaren Wortlaut des § 43 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW - nicht verpflichtet fühlt, sich vom Bezirksschornsteinfegermeister bescheinigen zu lassen, dass die Abgasanlage sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet.
25Soweit der Kläger nunmehr in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, die Abgasanlage sei vom Bezirksschornsteinfegermeister T. im Sommer 2004 in Augenschein genommen worden, kann dahinstehen, ob dies den Tatsachen entspricht.
26Der Kläger hat den Beklagten schon nicht bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens als dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt auf diesen Umstand hingewiesen. Weiter ist nicht ersichtlich, dass es sich bei dieser Besichtigung - sollte sie tatsächlich erfolgt sein - um die gesetzlich vorgesehene und vom Kläger, mit dem Ziel eine Abnahmebescheinigung zu erhalten, gewünschte Abnahme der Abgasanlage durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister gehandelt hat.
27Der Kläger hielt eine Abnahme der Abgasanlage durch den Bezirksschornsteinfegermeister seinerzeit nicht für erforderlich. Er hat sich auch bis heute nicht um den Erhalt einer Abnahmebescheinigung bemüht. Dass diese ihm vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister grundlos verweigert würde, ist nicht ersichtlich.
28Der Beklagte hatte infolgedessen gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW in Wahrnehmung seines Überwachungsauftrages die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Kläger zur Befolgung seiner gesetzlichen Verpflichtung anzuhalten. Dies schließt die Befugnis ein, von dem Kläger durch Verwaltungsakt,
29vgl. zur Verwaltungsaktqualität der Aufforderung zur Vorlage der Bescheinigung: OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2004 - 10 B 8/04, S. 2,
30die Vorlage einer Bescheinigung über die Abnahme der Abgasanlage zu verlangen. So wird in mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit übereinstimmender Weise sichergestellt, dass der Kläger den Vorgaben des § 43 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW nunmehr Folge leistet.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2003 - 10 A 885/03, S. 2 f.
32Nur wenn die Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW vorgelegt wird, erhält der Beklagte zuverlässig Kenntnis davon, dass der Kläger der in § 43 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW normierten Verpflichtung nachgekommen ist. Auch erfährt er so gegebenenfalls von Mängeln an der Abgasanlage, deren Beseitigung er - wenn nötig - mit bauaufsichtsbehördlichen Mitteln durchsetzen kann.
33Der Kläger bleibt damit zur Vorlage der Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters solange verpflichtet, wie er dem Beklagten die Bescheinigung nicht vorlegt oder dem Beklagten nicht seinerseits vom Bezirksschornsteinfegermeister eine Mängelmitteilung zugegangen ist, sodass dem Kläger auch im Falle der Mangelhaftigkeit der Anlage nichts Unmögliches abverlangt wird.
34Vgl. zur Erfüllbarkeit der Vorlagepflicht: OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2004 - 10 B 8/04, S. 3.
35Die in der angegriffenen Bauordnungsverfügung weiter enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 EUR findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 58, 60 und 63 VwVG NRW. Bedenken hinsichtlich der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bestehen im Hinblick auf den angestrebten Erfolg nicht.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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