Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 3761/04

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger von dem Beklagten die Erteilung einer Genehmigung zum Rückschnitt der streitgegenständlichen Buchen verlangt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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