Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 3 K 3341/04

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 07.09.2004 rechtswidrig war. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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