Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 3 K 3627/02

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Oktober 2002 verpflichtet, die Pflegesätze für das Jahr 2001 auf Basis der Entscheidung der Schiedsstelle-KHG Westfalen-Lippe vom 27. Juni 2002 zu genehmigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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