Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 8 K 1430/05
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 04.08.2004 und der Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises N. -M. vom 29.06.2005 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der 1957 geborene, allein stehende Kläger ist seit Jahren arbeitslos und bezieht Arbeitslosenhilfe (103,53 EUR wöchentlich ab 19.06.2002, 104,09 EUR ab 01.01.2003 und 105,91 EUR ab 01.06.2004). Er bewohnt seit dem 01.09.1996 eine 25,80 qm große Mietwohung in N. (Gesamtmiete zunächst 432,00 DM), für die er vom Beklagten seit Mietbeginn Wohngeld erhielt.
3Am 04.07.2002 beantragte der Kläger beim Beklagten die Weiterbewilligung von Wohngeld ab dem 01.07.2002. Dazu legte er dem Beklagten eine Bescheinigung seines Vermieters vom 03.07.2002 vor, wonach die Gesamtmiete ab dem 01.01.2002 221,50 EUR betrug. Daraufhin bewilligte der Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 12.07.2002 (Rechenlaufdatum) für die Zeit vom 01.7.2002 bis zum 30.06.2003 Wohngeld in Höhe von monatlich 106,00 EUR. Dabei wurde eine gezahlte Gesamtmiete in Höhe von 221,50 EUR berücksichtigt.
4Am 17.06.2003 stellte der Kläger bei der Wohngeldstelle des Beklagten einen weiteren Folgeantrag. Aus der dem Antrag beigefügten Nebenkostenabrechnung des Vermieters vom 25.02.2003 ergibt sich, dass die vom Kläger ab dem 01.04.2003 zu zahltene Gesamtmiete 233,00 EUR betrug. Daraufhin bewilligte der Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 26.06.2003 (Rechenlaufdatum) für den Zeitraum vom 01.07.2003 bis zum 30.06.2004 unter Zugrundelegung dieser vom Vermieter des Klägers bescheinigten Gesamtmiete ein Wohngeld in Höhe von monatlich 112,00 EUR. Das Wohngeld wurde direkt an den Vermieter des Klägers ausgezahlt.
5Am 14.06.2004 stellte der Kläger beim Beklagten einen neuen Wohngeldantrag. Bei dieser Antragstellung legte er dem Beklagten einen Überweisungsauftrag vor, wonach er seinem Vermieter für den Monat Juni 2004 eine Miete in Höhe von 40,00 EUR gezahlt hatte. Bei einer Anhörung durch den Beklagten vom 12.07.2004 erklärte der Kläger dazu ergänzend, dass er die Miete schon seit dem 01.06.2003 um monatlich 81,00 EUR mindere. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er die Mietminderung gegenüber der Wohngeldstelle hätte angeben müssen. Den einbehaltenen Betrag habe er für seinen Lebensunterhalt ausgegeben. Mit einer Rücknahme sei er einverstanden.
6Daraufhin berechnete der Beklagte das Wohngeld neu und bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 22.07.2004 (Rechenlaufdatum) für die Zeit vom 01.07.2003 bis zum 30.06.004 ein Wohngeld in Höhe von 59,00 EUR. Durch weiteren Bescheid vom gleichen Tage bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.07.2004 bis zum 31.12.2004 ein Wohngeld in Höhe von monatlich 57,00 EUR.
7Durch Bescheid vom 04.08.2004 nahm der Beklagte seinen Bewilligungsbescheid vom 26.06.2003 für die Zeit vom 01.07.2003 bis zum 30.06.2004 über die Gewährung von Wohngeld gemäß § 45 SGB X von Beginn an und in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem durch Bescheid vom 26.06.2003 bewilligten und dem durch Bescheid durch vom 22.07.2004 neu berechneten Wohngeld zurück. Zugleich forderte er den Kläger gemäß § 50 Abs. 1 SGB X auf, die in der Zeit vom 01.07.2003 bis zum 30.06.2004 zu Unrecht erbrachten Wohngeldleistungen in Höhe von 636,00 EUR zurückzuzahlen. Ein Teilbetrag in Höhe von 295,00 EUR wurde mit den dem Kläger für die Zeit vom 01.07. bis zum 31.12.2004 bewilligten Wohngeldleistungen gemäß § 51 Abs. 2 SGB I aufgerechnet, sodass noch eine vom Kläger zu erstattende Restforderung in Höhe von 341,00 EUR verblieb. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger die ab 01.06.2003 vorgenommene Mietminderung verschwiegen habe und deshalb der aufgehobene Bewilligungsbescheid rechtswidrig gewesen sei. Auf Vertrauensschutz könne der Kläger sich nicht berufen. Anhaltspunkte dafür, dass bei der gebotenen Ermessensentscheidung von der Rücknahme abzusehen sei, seien vom Kläger nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
8Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 27.08.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er die vom Beklagten für den Rücknahmezeitraum vorgenommene Kürzung des Wohngeldes nicht verstehe und somit die Erstattung der Überzahlung von 341,00 EUR nicht einsehe. Zugleich bestätigte der Kläger, dass er seit einem Jahr und fünf Monten nur noch 40,00 EUR Miete an seinen Vermieter zahle.
9Diesen Widerspruch des Klägers wies der Landrat des Kreises N. -M. durch Widerspruchsbescheid vom 29.06.2005 im Wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurück.
10Hiergegen hat der Kläger am 07.07.2005 unter Wiederholung und Vertiefung seiner Widerspruchsbegründung die vorliegende Klage erhoben.
11Der Kläger beantragt sinngemäß,
12den Bescheid des Beklagten vom 04.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises N. -M. vom 29.06.2005 aufzuheben.
13Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide,
14die Klage abzuweisen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist als Anfechtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18Der angefochtene Bescheid des Beklagten enthält drei verwaltungsaktsmäßige Regelungen, und zwar zum einen die (teilweise) Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 26.06.2003 gemäß § 45 SGB X, die Rückforderung der für die Zeit vom 01.07.2003 bis zum 30.06.2004 zu Unrecht erbrachten Wohngeldleistungen in Höhe von insgesamt 636,00 EUR gemäß § 50 Abs. 1 SGB X und die Verrechnung eines Teils des Rückforderungsbetrages in Höhe von 295,00 EUR mit dem dem Kläger für die Zeit vom 01.07. bis zum 31.12.2004 bewilligten Wohngeld. Diese drei Verwaltungsakte sind rechtswidrig.
191. Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 26.06.2003 ist § 45 SGB X. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen vor.
20Denn der Bewilligungsbescheid vom 26.06.2003 war von Anfang an teilweise rechtswidrig i.S.v. § 45 Abs. 1 SGB X, weil der Beklagte bei der Wohngeldberechnung ab dem 01.07.2003 die (vom Kläger im Weiterbewilligungsantrag vom 17.06.2003 angegebene) Miete in Höhe von 233,00 EUR zu Grunde gelegt hatte, obwohl der Kläger ab dem 01.06.2003 nur noch eine um monatlich 81,00 EUR gekürzte Miete gezahlt hatte. Für die Bewilligung des Wohngeldes ist aber die vom Antragsteller tatsächlich geleistete Miete maßgeblich.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.01.1980 - 8 C 56.79 -, BVerwGE 59, 282 (284).
22Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger gem. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht berufen, weil die fehlerhafte Wohngeldbewilligung darauf beruhte, dass er es zumindest grob fahrlässig unterlassen hatte, dem Beklagten sofort und unaufgefordert die ab dem 01.06.2003 vorgenommene Mietminderung mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht ergab sich für den Kläger aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I. Danach hat derjenige, der Sozialleistungen erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind (im Wohngeldrecht z.B. eine Mietminderung), unverzüglich mitzuteilen. Die Nichterfüllung einer solchen Mitteilungspflicht steht im Rahmen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X der unrichtigen Angabe von Tatsachen durch positives Tun gleich.
23Vgl. z.B. Wiesner, in: von Wulffen, SGB X-Kommentar, 4. Aufl., § 45 Rdnr. 22; ebenso VG N. in std. Rechtspr., vgl. z. B. Urteil vom 24.06.2003 - 6 K 1263/02 - m.w.N.
24Der Kläger hat seine Mitteilungspflichten auch grob fahrlässig verletzt. Grob fahrlässig handelt nämlich derjenige, wer im gegebenen Falle unbeachtet lässt, was jedem hätte einleuchten müssen.
25Vgl. z.B. BSG, Urteil vom 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R - , FEVS 52, 494; VG N. , Urteil vom 26.06.2003, a.a.O., m.w.N.
26Grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinne liegt in der Regel vor, wenn der Betreffende wesentliche Tatsachen nicht mitteilt, obwohl er dazu verpflichtet war und auch unmissverständlich belehrt worden ist.
27Vgl. Wiesner, a.a.O.; VG N. , Urteil vom 28.06.1999 - 6 K 2707/98 - m.w.N.
28Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn der Kläger war in allen Wohngeldbewilligungsbescheiden des Beklagten, zuletzt im Bescheid vom 12.07.2002, ausdrücklich darüber belehrt worden, dass er eine Verminderung der Miete ab einem bestimmten Betrag (hier: ab monatlich 33,23 EUR) dem Beklagten unverzüglich mitzuteilen hatte. Unter diesen Umständen kann die unterlassene Mitteilung der vom Kläger ab dem 01.06.2003 vorgenommenen Mietminderung nur als grob fahrlässig bewertet werden.
29Der Beklagte hat auch die einjährige Rücknahmefrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten.
30Bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 45 SGB X steht eine Rücknahmeentscheidung nach dem Abs. 1 dieser Vorschrift im Ermessen der Behörde ("darf ...."). Aus dem Rücknahmebescheid muss sich deshalb ergeben, dass die Behörde erkannt hat ("sich bewusst war"), dass sie einen Ermessenspielraum hat, und dass sie alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigt hat.
31Vgl. z.B. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 12. Aufl., § 114 Rdnr. 12 m.w.N.; Wolff, in: Nomos-Kommentar zur VwGO, Stand Januar 2003, § 114 Rdnr. 173 m.w.N.; Kuklok, Die Ausübung des Ermessens in Rücknahmebescheiden nach § 45 SGB X, in: Die Sozialversicherung, 1997, S. 63 (64) unter Hinweis auf BSG, SozR 3-1300, § 45 Nr. 19, S. 64 f.; BSG, SozR 3-1300, § 45 Nr. 5, S. 20; Wiesner, a.a.O., § 45 Rdnr. 4.
32Zu den wesentlichen Umständen, welche gegen eine Rücknahme sprechen können und daher im Rahmen der Ermessensentscheidung der Behörde nach § 45 SGB X zu berücksichtigen sind, gehören insbesondere auch mögliche wirtschaftliche Konsequenzen der mit der Bescheidrücknahme verbundenen Erstattungspflicht, insbesondere also der Eintritt von Sozialhilfebedürftigkeit oder verstärkte Inanspruchnahme von Sozialhilfe.
33Vgl. Kuklok, a.a.O., S. 64 unter Hinweis auf BSG SozR 3-1300, § 45 Nr. 2 S. 14 f.; Rauschenbach, Ermessenserwägungen bei Aufhebung von Bescheiden (§§ 45, 48 SGB X), in: Die Angestelltenversicherung 1988, S. 441 (443); Wiesner, a.a.O., § 45 Rdnr. 5; Hauck/Norftz, Sozialgesetz- buch X, Kommentar, Stand September 2005, § 45 Rdnr. 25 m.w.N.; ebenso VG N. , Urteil vom 21.10.2005 - 8 K 3965/04 - (in einer Wohngeldsache).
34Diesen zwingenden gesetzlichen Anforderungen an eine rechtmäßige Ermessensausübung genügt die angefochtene Rücknahmeentscheidung des Beklagten vom 04.08.2004 nicht. Denn bei seiner Ermessensentscheidung hat der Beklagte nicht berücksichtigt, dass der Kläger durch den angefochtenen (Rücknahme-, Rückforderungs- und Aufrechnungs-)Bescheid vom 04.08.2004 sozialhilfebedürftig geworden ist, weil sein Einkommen (Arbeitslosenhilfe in Höhe von monatlich durchschnittlich 458,94 EUR) ohne das Wohngeld ab dem 01.08.2004 nicht mehr ausreichte, seinen laufenden sozialhilferechtlichen Bedarf in Höhe von monatlich mindestens 506,00 EUR (296,00 EUR Regelsatz für einen Haushaltsvorstand/Alleinstehenden + (mindestens) 152,00 EUR Miete + 36,25 EUR angemessene Heizkosten + 22,16 EUR monatliche Bekleidungspauschale) zu decken. Infolge des Bescheides vom 04.08.2004 ist beim Kläger somit Sozialhilfebedürftigkeit eingetreten. Dies hat der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 1 SGB X in keiner Weise berücksichtigt. Dieser wesentliche Umstand hat auch im Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises N. -M. vom 29.06.2005 keine Berücksichtigung gefunden.
35Dies hat zur Folge, dass der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 04.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2005 rechtswidrig und aufzuheben ist.
36Der Kläger hat sein Klagerecht gegen den Rücknahmebescheid des Beklagten vom 04.08.2004 auch nicht etwa dadurch verloren, dass er zu Protokoll der Wohngeldstelle des Beklagten am 12.07.2004, d.h. noch vor Erlass des angefochtenen Rücknahmebescheides, erklärt hatte, "mit einer Rücknahme einverstanden zu sein". Denn bei dieser Erklärung des Klägers hat es sich um eine rechtlich unwirksame antizipierte Rechtsmittelverzichtserklärung gehandelt.
37Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 30.06.1964 - IV C 105.93 -, DVBl. 1964, 874 (875); Geis, in: Nomos-Kommentar zur VwGO, § 69 Rdnr. 97; Dolde, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand Juli 2005, § 69 Rdnr. 8; Rennert, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 11. Aufl., § 69 Rdnr. 6.
382. Da der Rücknahmebescheid vom 04.08.2004 keinen Bestand haben kann, ist auch der Rückforderungsbescheid des Beklagten rechtswidrig. Denn eine Rückforderung gemäß § 50 Abs. 1 SGB X ist nur dann rechtmäßig, wenn und soweit der Bewilligungsbescheid zu Recht gemäß § 45 oder § 48 SGB X aufgehoben worden ist.
393. Auch der im angefochtenen Bescheid ferner enthaltene Aufrechnungsbescheid des Beklagten ist rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 SGB AT nicht vorliegen. Denn nach dieser Vorschrift ist eine Aufrechnung mit Ansprüchen auf Erstattung von zu Unrecht erbrachten Sozialleistungen nicht zulässig, soweit der Leistungsberechtigte dadurch - wie hier - hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des (früheren) Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. A u ß e r d e m ist die Aufrechnungsentscheidung des Beklagten auch deshalb rechtswidrig, weil er das ihm gemäß § 51 Abs. 2 SGB AT eingeräumte Ermessen ("kann") offensichtlich nicht erkannt und ausgeübt hat ("Die entstandene Überzahlung wird gemäß § 51 SGB AT wie folgt aufgerechnet ..."). Es liegt somit in Form eines Ermessensnichtgebrauchs bzw. eines Ermessensausfalls auch ein rechtlich erheblicher Ermessensfehler vor. Dieser Fehler hat ebenfalls die Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung zur Folge und ist nachträglich auch nicht heilbar.
40Vgl. z.B. Wolff, in: Nomos-Kommentar zur VwGO, a.a.O., § 114 Rdnr. 82.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
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