Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 4 L 897/05
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag des Antragstellers,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die dem Landrat als Kreispolizeibehörde N. - M. zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO nicht mit Mitbewerbern zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4ist zulässig, aber nicht begründet.
5Nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
6Ein Anordnungsgrund besteht im Hinblick auf die bereits getroffene Auswahl unter den Bewerbern, nach der es dem Antragsteller zumindest wesentlich erschwert würde, seine behaupteten Rechte geltend zu machen.
7Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
8Nach dem geltenden Dienstrecht hat ein Beamter keinen Rechtsanspruch auf die Übertragung eines bestimmten Amtes. Der Dienstherr hat allerdings nach §§ 8 Abs. 4, 7 Abs. 1 LBG Beförderungen auf Grund einer Auslese der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Dieses Gebot (Leistungsgrundsatz) dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen, sondern auch den berechtigten Interessen der Beamten, im Rahmen der dienstlichen, beamten- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessen beruflich aufzusteigen. Der Beamte hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Dieser Anspruch kann gegebenenfalls durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden.
9Ist die Auswahl unter den Bewerbern nach Leistungsgrundsätzen erfolgt, so setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des oben beschriebenen Rechts die Feststellung voraus, dass eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu Gunsten des Antragstellers nicht ausgeschlossen ist.
10Dies hat der Antragsteller vorliegend jedoch nicht glaubhaft gemacht. Maßgebend für die zu treffende Auswahlentscheidung sind zunächst die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, denn die dienstlichen Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, Grundlage für die am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidung über die Verwendung der Beamten, insbesondere auf Beförderungsdienstposten, zu sein.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, ZBR 1981, 197.
12Entscheidend für die Auswahl sind dabei vor allem die Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen, die anhand ihrer weiteren textlichen Bestandteile allerdings auch so genannte Binnendifferenzierungen zulassen. Es kommt hinzu, dass der Dienstvorgesetzte bei seiner Auswahlentscheidung nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet ist, Einzelaussagen aus den Beurteilungen (außerhalb der Gesamturteile) - seien sie positiver oder negativer Art - heranzuziehen und sie für die Beantwortung der Frage, wem nach dem Grundsatz der Bestenauslese der Vorzug zu geben sei, zu verwerten.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2004 - 6 B 2451/03 - .
14Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich dann darauf, ob der Dienstvorgesetzte in diesem Zusammenhang den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
15Die Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei (BRL) schließen eine inhaltliche Auswertung von Beurteilungen nicht aus. Auch im Anwendungsbereich dieser Beurteilungsrichtlinien ermöglichen in erster Linie die Gesamturteile eine vergleichende Betrachtung. Bei gleich lautenden Gesamturteilen kann wegen der Schematisierung des Beurteilungssystems aber auch die Bewertung vor allem der Hauptmerkmale aussagekräftig sein. Dabei geht es nicht um beschreibende Einzelaussagen, die angesichts der Verwendung eines standardisierten "Beschreibungskatalogs" in den Hintergrund treten können, sondern um in Notenstufen ausgedrückte Bewertungen, die als solche bei vergleichender Betrachtung eine unmittelbare Reihung ermöglichen können.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2004 - 6 B 2451/03 -.
17Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
18- vgl. Urteil vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 -
19kann neben den aktuellen Beurteilungen auch die zusätzliche Berücksichtigung vorangegangener dienstlicher Beurteilungen bei einer Auswahlentscheidung geboten sein, wenn eine Stichentscheidung unter mehreren aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. Auch ältere dienstliche Beurteilungen könnten nämlich Rückschlüsse und Prognosen über die zukünftige Bewährung auf einer höher bewerteten Stelle ermöglichen. Sie könnten im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen positive oder negative Entwicklungstendenzen aufzeigen. Dies gelte auch für in früheren Beurteilungen enthaltene Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen.
20Ergibt sich nach Auswertung aktueller und gegebenenfalls älterer dienstlicher Beurteilungen eine vergleichbare Qualifikation von Bewerbern, so ist der Dienstherr in den Grenzen des Willkürverbots und des Leistungsprinzips darin frei, welchen zusätzlichen Gesichtspunkten er bei der Auswahl größere Bedeutung beimisst. Dabei ist er nicht an eine starre Reihenfolge der rechtlich bedenkenfrei in Betracht kommenden Hilfskriterien wie z. B. Beförderungsdienstalter, Dienstalter und Lebensalter gebunden. Es ist grundsätzlich ihm überlassen, welche sachlichen Hilfskriterien er bei seiner Ermessensentscheidung heranzieht und wie er die Hilfskriterien zueinander gewichtet, sofern nur das Prinzip der Bestenauslese beachtet wird.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1988 - 2 C 51.86 -, NJW 1989, 538; OVG NRW, Beschlüsse vom 11.11.1998 - 12 B 2101/98 - und vom 10.11.1999 - 6 B 595/99 -.
22Hiernach hat der Antragsgegner den Antragsteller bei seiner Auswahlentscheidung zu Recht nicht berücksichtigt. Denn bereits bei Zugrundelegung der Ergebnisse der aktuellen dienstlichen Beurteilungen gehen dem Antragsteller etliche Beamte vor: Während der Antragsteller bei seiner letzten Beurteilung ein Ergebnis von 4 Punkten (Hauptmerkmale: 4/4/3) erzielt hat, weisen 12 Mitbewerber ein Ergebnis von 5 Punkten und weitere 14 Mitbewerber ein Ergebnis von 4 Punkten mit Bewertungen von zumindest 4 Punkten bei allen Hauptmerkmalen auf.
23Die Einwendungen des Antragstellers gegen seine aktuelle Beurteilung vom 16.12.2005 sind nicht geeignet, eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen.
24Der Umstand, dass jene Beurteilung zum Stichtag des 01.10.2005 und nicht - wie bei strikter Einhaltung eines dreijährigen Beurteilungszeitraums zu erwarten gewesen wäre - zum Stichtag des 01.01.2006 erstellt worden ist, hat nicht die Rechtswidrigkeit der Beurteilung zur Folge.
25Gemäß Nr. 3.1 Satz 1 BRL sind die Beamten zwar alle drei Jahre zu einem Stichtag dienstlich zu beurteilen. Jedoch legt das Innenministerium gemäß Nr. 3.1 Satz 2 BRL die jeweiligen Beurteilungsstichtage fest. Da das Innenministerium die Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei selbst erlassen hat, steht ihm grundsätzlich auch die Kompetenz zu, im Einzelfall einen vom strengen Drei-Jahres- Rhythmus abweichenden Beurteilungsstichtag festzulegen; insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Abweichung vorliegend geringfügig ist, nicht zu einer übermäßigen Verlängerung des Beurteilungszeitraums geführt hat und aus dem - jedenfalls nicht willkürlichen - Grund erfolgt ist, für alle Beamten der Besoldungsgruppe A 9 BBesO einen einheitlichen Beurteilungsstichtag zu schaffen.
26Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Erstbeurteiler bei der Erstellung seines Beurteilungsvorschlages für den Antragsteller nicht unabhängig und nicht frei von Weisungen war (vgl. Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 1 BRL).
27Die Kammer versteht die Bemerkung des Erstbeurteilers unter V. der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 16.12.2005 dahin, dass mit ihr zum Ausdruck gebracht werden sollte, der Erstbeurteiler habe sich bei der Bewertung der Hauptmerkmale im Falle des Antragstellers mit der Einschätzung der übrigen Erstbeurteiler der Polizeiinspektion N. und des Unterabteilungsleiters im Einklang befunden. Hingegen ist jener Bemerkung nicht zu entnehmen, dass der Erstbeurteiler im Rahmen eines Spiegelungsgespräches durch die genannten Beamten einer Beeinflussung ausgesetzt war, die hinsichtlich ihrer Intensität einer Weisung nahe kam, so dass eine unabhängige Leistungsbewertung durch den Erstbeurteiler nicht mehr möglich war.
28Im Übrigen ist insoweit darauf hinzuweisen, dass das vom Erstbeurteiler in der aktuellen Beurteilung des Antragstellers genannte Spiegelungsgespräch auf der Ebene der Polizeiinspektion N. und also ohne Beteiligung des Endbeurteilers stattfand. Schon deshalb war jenes Spiegelungsgespräch nicht geeignet, über die Bewertung der Leistungen des Antragstellers zwischen dem Erstbeurteiler und dem Endbeurteiler verbindliche Festlegungen zu bewirken, die mit dem Prinzip des zweistufigen Beurteilungsverfahrens (vgl. Nummern 9.1 und 9.2 BRL) unvereinbar wären.
29Ob die Zusammenfassung der Beamten der ersten und zweiten Säule der Besoldungsgruppe A 9 BBesO zu einer Vergleichsgruppe in rechtmäßiger Weise erfolgt ist, kann dahinstehen. Der Antragsteller würde nämlich auch dann keinen für eine Beförderung ausreichenden Rangplatz einnehmen, wenn er nur mit Beamten zu vergleichen wäre, die ebenfalls der ersten Säule entstammen: Unter solchen Umständen wären dem Antragsteller 12 Beamte vorzuziehen, die allesamt ein Beurteilungsergebnis von 4 Punkten und Bewertungen der Hauptmerkmale mit zumindest jeweils 4 Punkten aufweisen.
30Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen.
31Die Kammer hat die Kosten der Beigeladenen für nicht erstattungsfähig angesehen. Das entspricht der Billigkeit, weil die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit dem Risiko der Auferlegung von Kosten gem. § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt haben.
32Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit des Verfahrens.
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