Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 4 K 827/06

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.11.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2006 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 19.05.2005 auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 30.06.2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Dritteln. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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