Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 10 K 803/06

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes I. vom 13. Januar 2006 und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung X. vom 25. Januar 2006 unwirksam sind.

Der Bescheid des Kreiswehrersatzamtes I. vom 21. Februar 2006 und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung X. vom 14. März 2006 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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