Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 12 K 354/06.PVL
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
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G r ü n d e :
2I.
3Mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 bat der Beteiligte den Antragsteller, der zum 1. Januar 2006 beabsichtigten Einführung des Zeiterfassungssystems ProLeiKa zuzustimmen. Der Antrag war vom Leiter der Personalabteilung des M. für den öffentlichen Gesundheitsdienst NRW (M1. ), Herrn Oberregierungsrat G. , unterzeichnet und ging dem Antragsteller am 24. (als E-Mail) bzw. am 25. Oktober 2005 (im Original) zu. Dem Schreiben waren eine neunseitige Anwenderinformation sowie ein neunseitiges Sicherheitskonzept beigefügt. Ob die Anlagen auch der E- Mail beigefügt waren, ist bisher nicht geklärt.
4Mit Schreiben vom 25. Oktober 2005 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, er stimme der Maßnahme nicht zu: Aufgrund der kurzfristigen Zuleitung am 24. Oktober 2005 habe er sich noch nicht mit der Einführung des Zeiterfassungssystems auseinander setzen können. Dies sei erst in der nächsten Personalratssitzung am 8. November 2005 möglich. Mit Schreiben vom 8. November 2005 wandte sich der Antragsteller erneut an den Beteiligten. Dieses Schreiben lautet wie folgt:
5".... Der Personalrat kann der o.a. Maßnahme vorerst nicht zustimmen und beantragt gemäß § 40 Abs. 1 LPVG NRW die Hinzuziehung eines Sachverständigen. Als Sachverständigen schlägt der Personalrat Herrn .... von der U1. in Neuss vor.
6Herr .... hat für den Hauptpersonalrat des Innenministeriums die entsprechende Beratung bei der Einführung von ProLeiKa bei den Bezirksregierungen in NRW vorgenommen.
7Des weiteren hält der Personalrat den Abschluss einer Dienstvereinbarung über die Einführung von ProLeika im lögd für erforderlich."
8Mit weiterem Schreiben vom 24. November 2005 legte der Antragsteller dem Beteiligten ein Beratungsangebot der Technologieberatungsstelle beim DGB NRW e.V. (U1. ) vom 21. November 2005 vor. Danach sollte sich die beabsichtigte Beratung auf folgende Punkte erstrecken:
9- Bewertung unterschiedlicher Alternativen der Produktkostenerfas- sung, - Ermittlung des Handlungsbedarfs für die Interessenvertretung, - Unterstützung beim Abschluss einer Dienstvereinbarung zur Kos- ten- und Leistungsrechnung mit ProLeiKa, - Formulierung von Datenschutzanforderungen aus Sicht der Perso- nalvertretung.
10Für die Beratung sei voraussichtlich ein Umfang von drei Tagen erforderlich. Die Kosten der Beratung beliefen sich auf 1020,- EUR zzgl. 7% Mehrwertsteuer und 120,- EUR Reisekostenpauschale pro Beratungstag. Mit Schreiben vom 30. November 2005 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, er sehe sich außerstande, die Kosten für die Heranziehung eines Sachverständigen zu übernehmen: Es fehle sowohl an einer Konkretisierung der durch den Sachverständigen zu klärenden Fragen als auch an Ausführungen, aus welchen Gründen diese Fragen nicht durch weniger kostenträchtige Maßnahmen, z.B. Erkundigungen bei Personalräten, in deren Dienststellen ProLeiKa bereits eingeführt worden sei, geklärt werden könnten. Bei den im Beratungsangebot vom 21. November 2005 formulierten Fragen handele es sich um pauschale Formulierungen ohne erkennbaren konkreten Bezug zur Dienststelle. Als Informationsquellen kämen u.a. die Mitglieder des Hauptpersonalrats beim Innenministerium, die ein entsprechendes Gutachten eingeholt hätten, als auch das im Controllingbereich des M1. tätige Personalratsmitglied B. in Frage. Außerdem bestehe die Möglichkeit einer Demonstration des Programms bei der Bezirksregierung E. .
11Unter dem Datum des 13. Dezember 2005 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, er sehe sich ohne eine qualifizierte Beratung nicht in der Lage, sein Mitbestimmungsrecht auszuüben. Die Entscheidung, ob weiterer Informationsbedarf bestehe und welche Quellen zur Klärung offener Fragen genutzt würden, habe ausschließlich er selbst zu treffen. Zudem habe er sich in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen häufig extern beraten lassen, ohne dass der Beteiligte hiergegen Einwände erhoben habe.
12Mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 bekräftigte der Beteiligte seine Auffassung und bat den Antragsteller, über seinen Antrag zur Einführung von ProLeiKa zu entscheiden. Daraufhin lehnte der Antragsteller die Einführung von ProLeiKa mit Beschluss vom 20. Dezember 2005 "endgültig" ab und setzte den Beteiligten hiervon unter dem Datum des 29. Dezember 2005 schriftlich in Kenntnis: Die beabsichtigte Beratung sei ergänzend zur Ausschöpfung interner Informationsquellen erforderlich. Das bei anderen Personalräten vorhandene Wissen sei berücksichtigt worden. Der Sachverständige, dessen Hinzuziehung beabsichtigt sei, habe einschlägige Dienstvereinbarungen begleitet und bringe dieses Wissen mit ein. Zudem ließen sich betriebsspezifische Fragen nicht durch einen Erfahrungsaustausch mit anderen Personalräten abdecken. Solche Fragen seien beispielsweise die Ausgestaltung des Produktkatalogs, die Art der Produktkostenerhebung/Zeitaufschreibung, die Methode der Gemeinkostenverrechnung, die Ausgestaltung des Berichtswesens sowie die Formulierung einer Dienstvereinbarung.
13Mit Schreiben vom 13. Januar 2006 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, er werde das Zeiterfassungssystem ProLeiKa trotz der Ablehnung dieser Maßnahme durch den Antragsteller zeitnah einführen. Die für die Ablehnung angeführte Begründung (Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens) setze sich nicht mit der beabsichtigten Maßnahme auseinander und sei somit unbeachtlich. Als Folge hiervon gelte die streitgegenständliche Maßnahme entsprechend § 66 Abs. 3 Satz 4 des nordrhein-westfälischen Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) als gebilligt.
14Am 14. Februar 2006 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertige nur eine missbräuchliche, gänzlich außerhalb eines Mitbestimmungstatbestandes liegende Ablehnungsbegründung den Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens. Die Begründung im Schreiben vom 29. Dezember 2005 sei nicht missbräuchlich. Ohne die Beratung durch einen Sachverständigen sei er, der Antragsteller, nicht in der Lage, sein Mitbestimmungsrecht auszuüben. So gelte z.B. das vom Beteiligten seinem Antrag beigefügte Sicherheitskonzept für das gemeinsame Gebietsrechenzentrum Köln (GGRZ Köln) und lasse sich nicht auf das M1. übertragen. Auch habe er alle Möglichkeiten, sich die benötigten Informationen anderweitig zu beschaffen (interne Informationsquellen, Gespräch mit dem Personalratsmitglied B., Demonstration des Programms bei der Bezirksregierung in E. ), ausgeschöpft. Entgegen der Darstellung des Beteiligten habe er auch einen auf den konkreten Fall bezogenen Beratungsbedarf dargelegt; er habe nämlich sechs Themenkreise benannt, bezüglich derer er der Beratung bedürfe. Da eine komplementäre Beratung somit erforderlich sei, habe die Dienststelle gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG die insoweit erforderlichen Kosten zu tragen.
15Nachdem der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er stelle den bisher als Hilfsantrag formulierten Antrag als zweiten Hauptantrag, beantragt er nunmehr,
161. festzustellen, dass die Einführung des Zeiterfassungssystems ProLeiKa nicht als gebilligt gilt, wenn er die Zustimmung mit der in seinem Schreiben vom 29. Dezember 2005 enthaltenen Begründung verweigert,
172. festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die Kosten für die Beratung durch die U. beim DGB NRW e.V., Regionalstelle N. , in Bezug auf die Ausgestaltung des Produktkatalogs, die Art der Produktkostenerhebung/Zeitaufschreibung, die Methode der Gemeinkostenverrechnung, die Ausgestaltung des Berichtswesens und der Datenschutzanforderungen zu tragen.
18Der Beteiligte beantragt,
19den Antrag abzulehnen.
20Der Antragsteller habe die Einführung des Zeiterfassungssystems ProLeiKa mit einer offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes liegenden Begründung abgelehnt, da er seine Ablehnung allein auf seine, des Beteiligten, Weigerung, die Kosten für ein Sachverständigengutachten zu übernehmen, gestützt habe, anstatt sich mit der eigentlichen Maßnahme inhaltlich auseinanderzusetzen. Die Dienststelle sei auch nicht zur Kostentragung verpflichtet: Seiner Verpflichtung zur vorrangigen Nutzung anderer Informationsquellen sei der Antragsteller nicht nachgekommen: Er habe weder um eine Erörterung mit ihm, dem Beteiligten, noch um eine Verlängerung der Zustimmungsfristen gebeten. Der Antragsteller habe sich auch nicht an die Mitarbeiter des Controllingbereiches oder an die Bezirksregierung E. gewandt. Ein externer Beratungsbedarf sei ferner schon deswegen nicht ersichtlich, weil ein mit der Einführung von ProLeiKa befasster Mitarbeiter Mitglied des Antragstellers sei. Außerdem bestehe bezüglich der Punkte "Ausgestaltung des Produktkatalogs" und "Methode der Gemeinkostenverrechnung" schon deswegen kein Beratungsbedarf, weil diese Punkte bereits in einer Dienstvereinbarung zur Kosten- und Leistungsrechnung geregelt seien. Bezüglich der Formulierung einer Dienstvereinbarung gelte dasselbe, da dem Antragsteller die zwischen dem Hauptpersonalrat des Innenministeriums und dem Innenminister geschlossene Dienstvereinbarung zur Einführung von ProLeiKa bekannt sei. Zum Sicherheitskonzept sei zu bemerken, dass das GGRZ Köln für die Datenhaltung, die Datensicherung und den Datenschutz zuständig sei. Das vom GGRZ Köln hierzu bereitgestellte Rahmensicherheitskonzept sei an die Bedürfnisse des M1. angepasst worden, wie aus dem Text dieses Konzepts ersichtlich sei. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass eine Haushaltssperre bestehe.
21Darauf hat der Antragsteller im Kern erwidert: Das Personalratsmitglied B. habe ihm in Grundzügen dargelegt, welchen Inhalt und welche Struktur das Zeiterfassungssystem ProLeiKa habe. Eine sachverständige Beratung könne es aber nicht ersetzen, da B. lediglich bei der Umsetzung der Anwenderinformationen mitwirke und nicht über weitergehende Erfahrungen mit ProLeiKa verfüge. Darüber hinaus habe er, der Antragsteller, sich zunächst an den Bezirkspersonalrat bei der Bezirksregierung N1. und auf dessen Anraten an den Vorsitzenden des Hauptpersonalrats beim Innenministerium gewandt. Dieser habe ihn wiederum an die U1. verwiesen. Die vom Beteiligten angesprochene Dienstvereinbarung enthalte weder eine Regelung über den Produktkatalog noch eine Regelung über die Methode der Gemeinkostenvereinbarung. Im Übrigen wären entsprechende Regelungen auch nicht in eine Dienstvereinbarung zur Einführung von ProLeiKa übertragbar. Die entsprechende Dienstvereinbarung zwischen dem Hauptpersonalrat beim Innenministerium und dem Innenminister sei ihm zwar bekannt. Jedoch könne diese Dienstvereinbarung nicht als Grundlage für eine zwischen den Beteiligten abzuschließende Dienstvereinbarung herangezogen werden. Insoweit bestünden zwischen dem M1. und dem Innenministerium entscheidende Unterschiede in Bezug auf die Beschäftigtenstruktur sowie die zu erledigenden Aufgaben. Soweit der Beteiligte auf die angespannte Haushaltslage verweise, habe er, der Antragsteller, zudem schon vor dem Ablehnungsschreiben vom 29. Dezember 2005 signalisiert, dass eine Begrenzung der Beratung auf einen Tag möglich sei.
22Dem hat der Beteiligte u.a. entgegnet: Die zwischen dem Hauptpersonalrat beim Innenministerium und dem Innenminister getroffene Dienstvereinbarung betreffe nicht nur die Dienststelle Innenministerium, sondern u.a. auch die Bezirksregierungen, die ebenfalls nicht über eine homogene Beschäftigtenstruktur verfügten und ebenfalls sehr unterschiedliche Aufgaben zu erfüllen hätten. Bezüglich der Punkte "Produktkatalog" und "Gemeinkostenverrechnung" gebe es Vereinbarungen mit dem Personalrat zur Handhabung dieser Probleme. Der Antragsteller habe noch nie geltend gemacht, dass gegen diese Vereinbarungen verstoßen worden sei. Die Einführung von ProLeika bringe in diesem Bereich keine Veränderungen mit sich. Diesbezügliche Zweifel hätten sich zudem im Rahmen einer Erörterung klären lassen, eine Beratung durch einen Sachverständigen sei hierzu nicht erforderlich.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (12 L 97/06.PVL) sowie den Verwaltungsvorgang (1 Hefter) Bezug genommen.
24II.
251. Die Neufassung des Antrags durch den Antragsteller begegnet keinen Bedenken. Ob es sich bei der Umstellung eines Hilfs- auf einen (weiteren) Hauptantrag um eine Antragsänderung i.S.d. § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG i.V.m. § 81 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) handelt, bedarf keiner weiteren Vertiefung. Denn jedenfalls wäre eine etwaige Antragsänderung zulässig, da a) der Beteiligte sich, ohne ihr zu widersprechen, in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen hat und b) sie auch sachdienlich wäre.
262. Der Antrag zu 1. ist mangels Feststellungsinteresses entsprechend § 256 Abs. 1 Zivilprozessordnung (= Rechtsschutzbedürfnis) unzulässig.
27a) Dem Feststellungsinteresse des Antragstellers steht allerdings nicht entgegen, dass der Beteiligte bereits mit der Einführung des Zeiterfassungssystems ProLeiKa begonnen hat. Diese Vorbereitungsmaßnahmen lassen sich ebenso wie die vollständige Einführung von ProLeiKa wieder rückgängig machen, sodass sich die streitgegenständliche Maßnahme nicht erledigt hat.
28Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 14. Oktober 2002 - 6 P 7.01 -, PersV 2003, 186; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2004 - 1 A 4378/02.PVL -.
29b) Das Feststellungsinteresse für die Entscheidung über den - konkreten - Hauptantrag ist jedoch entfallen, weil die Zustimmung des Antragstellers zur Einführung des Zeiterfassungssystems ProLeiKa bereits aus einem anderen als dem vom Beteiligten geltend gemachten Grund gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG als gebilligt gilt: Das Schreiben des Antragstellers vom 8. November 2005 wahrt nicht die sich aus § 66 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 bzw. Abs. 3 Sätze 1 bis 3 LPVG ergebenden Fristen (aa). Das weitere Schreiben des Antragstellers vom 25. Oktober 2005 steht dem Eintritt der Zustimmungsfiktion des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG ebenfalls nicht entgegen (bb). Damit ist das streitgegenständliche Mitbestimmungsverfahren beendet. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass angesichts dieser Sachlage ein rechtlich schützenswertes Interesse (= Feststellungsinteresse, Rechtsschutzbedürfnis) besteht, die mit dem Antrag zu 1. aufgeworfene und allein auf den konkreten Fall bezogene Frage, ob die im Schreiben vom 29. Dezember 2005 enthaltene Begründung beachtlich ist, einer gerichtlichen Klärung zuzuführen.
30aa) Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG gilt eine Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist, d.h. innerhalb der in § 66 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 bestimmten Frist, die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Diese Frist wahrt das Schreiben des Antragstellers vom 8. November 2005, dem Beteiligten zugegangen am selben Tage, nicht.
31§ 66 Abs. 3 Satz 1 LPVG bestimmt, dass der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Antrags mitzuteilen ist; in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 Halbsatz 2 - Durchführung einer Erörterung - beginnt die Frist mit dem Tage der Erörterung. Aus dieser Regelung sowie der Regelung des § 66 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 LPVG, die mit ersterer im Zusammenhang zu sehen ist, ergibt sich, dass dem Personalrat, sofern er beabsichtigt, einer Maßnahme nicht zuzustimmen, in Bezug auf das weitere Verfahren zwei Möglichkeiten offen stehen: Er kann einerseits dem Leiter der Dienststelle gemäß § 66 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 LPVG seine Absicht mitteilen, nicht zustimmen zu wollen. Dies verpflichtet den Dienststellenleiter, sofern er an seiner Maßnahme festhalten will, zur Durchführung eines Erörterungsgesprächs (§ 66 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 LPVG). Statt dessen kann er aber auch unter Verzicht auf die Durchführung eines Erörterungsgesprächs die Maßnahme gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 LPVG unmittelbar ablehnen. Jedoch muss in beiden Fällen - vorbehaltlich der Ausnahmebestimmungen in § 66 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LPVG - innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Antrags dem Dienststellenleiter eine Mitteilung über die Entscheidung des Personalrats zugehen. Versäumt der Personalrat diese Frist, gilt die Maßnahme gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG als gebilligt.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 1999 - 1 A 6324/96.PVL -, PersV 1999, 510;Cecior u.a., Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Stand: November 2005, § 66 Rn. 96/97, 208.
33So liegt der Fall hier:
34(1) Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 2 LPVG für eine Verlängerung der zweiwöchigen Erklärungsfrist um eine Woche - Aussetzung eines Personalratsbeschlusses auf Antrag einer Gruppe (§ 35 LPVG) - liegen nicht vor. Die Frist wurde auch nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 LPVG vom Dienststellenleiter verlängert, sodass die zweiwöchigen Fristen des § 66 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 und Abs. 3 Satz 1 gelten.
35(2) Die Berechnung der Frist erfolgt nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die in §§ 186 bis 193 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ihren Niederschlag gefunden haben. Danach beginnt die Frist an dem dem Zugang des Antrags beim Personalrat folgenden Tag um 0:00 Uhr zu laufen (vgl. § 187 Abs. 1 BGB) und endet in der letzten Woche der Frist mit Ablauf des Wochentages (24:00 Uhr), der durch seine Bezeichnung dem Tag entspricht, an dem der Antrag dem Personalrat zugegangen ist (vgl. § 188 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB).
36Vgl. Cecior u.a., a.a.O., § 66 Rn. 129 ff.; Havers, Landespersonalvertretungsrecht NW, 9. Auflage 1995, § 66 Gliederungspunkt 11. Der Antrag ist dem Antragsteller am 24. Oktober 2005 zugegangen. Dies ergibt sich aus seinem Schreiben an den Beteiligten vom 25. Oktober 2005. Dass der Antrag dem Antragsteller am 24. Oktober 2005 per E-Mail zugegangen ist (und erst am 25. Oktober 2005 im Original), ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Anders als § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG bestimmt § 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW für den Antrag auf Zustimmung des Personalrats kein Formerfordernis. Folglich kann dieser Antrag nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich oder - wie hier - per E-Mail gestellt werden.
37Vgl. Cecior u.a., a.a.O., § 66 Rn. 76; Orth/Welkoborsky, LPVG NRW, 5. Auflage 1993, § 66 Rn. 9; Fischer/Goeres (Hrsg.), Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Band 5 (Personalvertretungsrecht), Teil 3, K § 69 Rn. 8c.
38Ebenfalls unbeachtlich ist, ob Mitbestimmungsverfahren vom Beteiligten üblicher- oder - so der Antragsteller - nur ausnahmsweise, nämlich in etwa 10% aller Verfahren, per E-Mail eingeleitet werden. Sofern der Antragsteller Zweifel hatte, ob die E-Mail vom 24. Oktober 2005 das Mitbestimmungsverfahren einleiten sollte oder ob es sich lediglich um eine unverbindliche Ankündigung handelte, so hätte er diesbezüglich beim Beteiligten nachfragen müssen. Dies gilt umso mehr, als sich aus dem Text der E-Mail keine diesbezüglichen Einschränkungen ergeben. Ist der Antrag dem Antragsteller somit bereits am 24. Oktober 2005, einem Montag, zugegangen, so begann die Erklärungsfrist am Dienstag, dem 25. Oktober 2005, um 0:00 Uhr zu laufen und endete am Montag, dem 7. November 2005, um 24:00 Uhr. Das Schreiben vom 8. November 2005 wahrt die Erklärungsfrist somit nicht.
39(3) Ob die Anwenderinformation sowie das Sicherheitskonzept der E-Mail vom 24. Oktober 2005 beigefügt waren, bedarf ebensowenig der Klärung wie die Frage, ob diese Anlagen für eine umfassende Unterrichtung des Antragstellers ausreichten. Zwar beginnt die Erklärungsfrist des Personalrats nicht zu laufen, bevor dieser vom Dienststellenleiter ausreichend unterrichtet wurde (§ 66 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 65 LPVG).
40Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 6 P 29.91 -, PersV 1993, 365; OVG NRW, Beschluss vom 27. März 1998 - 1 A 7537/95.PVL -, RiA 1999, 148; Cecior u.a., a.a.O., § 66 Rn. 70 m.w.N.
41Jedoch kann der Personalrat Fehler des Dienststellenleiters bei der Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens nur innerhalb der gesetzlich bestimmten Erklärungsfrist rügen. Versäumt er dies, so verliert er sein Rügerecht mit der Folge, dass ein entsprechender Mangel im weiteren Verlauf des Mitbestimmungsverfahrens und eines sich ggf. anschließenden gerichtlichen Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht für den Fall der Einleitung des Verfahrens durch eine hierzu nicht befugte Person entschieden.
42Vgl. Beschluss vom 26. August 1987 - 6 P 11.86 -, BVerwGE 78, 72.
43Für den Fall, dass das Mitbestimmungsverfahren - wie hier - durch eine dazu befugte Person eingeleitet wird, dieser Person aber bei der Einleitung ein Verfahrensfehler unterläuft, kann nichts anderes gelten. Bei der unzureichenden Unterrichtung des Personalrats handelt es sich ebenfalls um einen Verfahrensfehler anlässlich der Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens. Darüber hinaus kann der Personalrat auch erkennen, ob er ausreichend unterrichtet wurde, und ist er in der verfahrensrechtlichen Lage, diesen Mangel zu rügen. Daher ist die vorstehend zitierte Rechtsprechung auf den Fall der unzureichenden Unterrichtung des Personalrats zu übertragen, sodass der Personalrat, will er sich auf eine unzureichende Unterrichtung berufen, etwaige Informationsmängel innerhalb der Erklärungsfrist rügen muss.
44Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Oktober 2000 - 1 A 4961/98.PVL -, PersV 2001, 464, sowie vom 27. März 1998 - 1 A 7537/95.PVL -, a.a.O.; Cecior u.a., a.a.O., § 66 Rn. 71 m.w.N; Fischer/Goeres, a.a.O., K § 69 Rn. 9.
45Da der Antragsteller sich bis zum Ablauf der Erklärungsfrist nicht auf eine unzureichende Unterrichtung durch den Dienststellenleiter berufen hat, wäre ein diesbezüglicher Verfahrensfehler unbeachtlich.
46(4) Unbeachtlich ist ferner, dass der Beteiligte die Verfristung der Erklärung des Antragstellers selbst nicht bemerkt, jedenfalls aber nicht gerügt hat. Bei der Erklärungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die grundsätzlich nicht zur Disposition der Beteiligten steht.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 1987 - 6 P 11.86 -, a.a.O.; Cecior u.a., a.a.O., § 66 Rn. 145; Fischer/Goeres, a.a.O., K § 69 Rn. 11 b, m.w.N.
48Aus diesem Grund hat die Fachkammer eine diesbezügliche Fristversäumnis nicht nur auf Rüge eines Beteiligten, sondern von Amts wegen zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn der Dienststellenleiter - wie hier - das Mitbestimmungsverfahren in Unkenntnis der Fristversäumnis zunächst fortgeführt hat.
49bb) Das Schreiben vom 25. Oktober 2005 steht dem Eintritt der Zustimmungsfiktion ebenfalls nicht entgegen. Dieses Schreiben enthält weder eine Mitteilung i.S.d. § 66 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 LPVG noch eine Zustimmungsverweigerung i.S.d. § 66 Abs. 3 Satz 1 LPVG.
50Im Schreiben vom 25. Oktober 2005 teilt der Antragsteller dem Beteiligten mit, er habe sich mit der Maßnahme noch nicht auseinandersetzen können. Dem entspricht, dass der Antragsteller sich in seiner Sitzung am 25. Oktober 2005 nicht mit der Einführung von ProLeiKa befasst, sondern sich dies für die Sitzung am 8. November 2005 vorgenommen hat. Letzteres ergibt sich aus den Angaben des Vorsitzenden des Antragstellers im Anhörungstermin. Hat sich der Personalrat am 25. Oktober 2005 nicht mit der Einführung von ProLeiKa befasst, kann er auch keinen Beschluss gefasst haben, dieser Maßnahme nicht zuzustimmen. Ein solcher Beschluss ist aber sowohl für eine Mitteilung i.S.d. § 66 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 LPVG als auch für eine Zustimmungsverweigerung i.S.d. § 66 Abs. 3 Satz 1 LPVG unabdingbar. Dies gilt nicht nur im Falle des § 66 Abs. 3 Satz 1 LPVG ("Beschluss des Personalrats"), sondern auch in Bezug auf die Mitteilung nach § 66 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 LPVG: Ob der Personalrat beabsichtigt, einer Maßnahme nicht zuzustimmen, lässt sich nur durch eine Abstimmung unter den Personalratsmitgliedern, d.h. aufgrund eines Beschlusses i.S.d. § 33 Abs. 1 LPVG, feststellen.
51Vgl. Cecior u.a., a.a.O., K § 66 Rn. 100.
52Hat der Antragsteller am 25. Oktober 2005 zur Einführung von ProLeiKa keinen Beschluss in der Sache gefasst (sondern nur einen Beschluss, sich am 8. November 2005 - erstmalig - mit der Sache zu befassen), ist das Schreiben vom 25. Oktober 2005 als bloße Mitteilung zu verstehen, dass der Antragsteller sich in seiner Sitzung am selben Tage noch nicht mit der Einführung von ProLeiKa befassen konnte, nicht aber als Mitteilung i.S.d. § 66 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 LPVG oder als Zustimmungsverweigerung i.S.d. § 66 Abs. 3 Satz 1 LPVG.
533. Darüber hinaus wäre der Antrag zu 1. - sollte er entgegen den Ausführungen unter 2. zulässig sein - aber auch unbegründet. Die Begründung, mit der der Antragsteller seine Zustimmung zur Einführung von ProLeiKa im Schreiben vom 29. De-zember 2005 verweigert hat, ist unbeachtlich, sodass seine Zustimmung jedenfalls aus diesem Grunde gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG als erteilt gilt.
54a) Aufgrund des Gebrauchs des Wortes "vorerst" im Schreiben vom 8. November 2005 ist dieses Schreiben als Mitteilung, dass der Personalrat nicht beabsichtigt, der Maßnahme zuzustimmen (§ 66 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 LPVG), zu verstehen und nicht als unmittelbare Ablehnung i.S.d. § 66 Abs. 3 Satz 1 LPVG. So hat auch der Beteiligte dieses Schreiben verstanden, da er in der Folgezeit mit dem Antragsteller dessen Verlangen nach einer Zusage der Übernahme von Sachverständigenkosten (schriftlich) erörtert hat. Zwar kennt das nordrhein-westfälische Landespersonalvertretungsgesetz keine schriftliche Erörterung.
55Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 1 A 4961/98.PVL -, a.a.O.
56Die Tatsache, dass der Beteiligte abweichend von den Vorstellungen des Gesetzgebers eine schriftliche Erörterung gewählt hat, steht der vorstehenden Auslegung aber nicht entgegen. Diese schriftliche Erörterung hat der Beteiligte mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 (konkludent) für beendet erklärt, indem er den Antragsteller aufgefordert hat, nunmehr über seinen Zustimmungsantrag zu entscheiden. Mithin begann die Erklärungsfrist mit Zugang dieses Schreibens beim Antragsteller (§ 66 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 LPVG) zu laufen. Das am 30. Dezember 2005 beim Beteiligten eingegangene Schreiben des Antragstellers vom 29. Dezember 2005 wahrt die zweiwöchige Erklärungsfrist.
57b) Stützt der Personalrat die Verweigerung seiner Zustimmung darauf, er verfüge nicht über den erforderlichen Sachverstand, um ohne Hinzuziehung externer Sachverständiger über eine vom Dienststellenleiter beabsichtigte Maßnahme zu entscheiden, so ist diese Begründung grundsätzlich beachtlich.
58Anerkannt in Rechtsprechung und Literatur ist, dass der Personalrat sich für die Verweigerung seiner Zustimmung darauf berufen kann, er sei vom Dienststellenleiter nicht ausreichend über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet worden.
59Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1996 - 6 P 38.93 -, PersV 1996, 465; Cecior u.a., a.a.O., § 66 Rn. 204.
60Entsprechendes muss gelten, wenn der Personalrat der Ansicht ist, er benötige trotz vollständiger Unterrichtung durch den Dienststellenleiter mangels ausreichender eigener Sachkenntnis eine Beratung durch externe Sachverständige, um eine Entscheidung zu der beabsichtigten Maßnahme treffen zu können. Die Sachlage ist insofern vergleichbar, als der Personalrat in beiden Fällen geltend macht, nicht über ausreichende Informationen zu verfügen, um eine Entscheidung treffen zu können. Der Grund für dieses Informationsdefizit - unzureichende Unterrichtung durch den Dienststellenleiter einerseits, fehlende bzw. nicht ausreichende Sachkunde, um die vom Dienststellenleiter erhaltenen Informationen verwerten zu können, andererseits - ist demgegenüber unbeachtlich.
61c) Begründet der Personalrat seine Zustimmungsverweigerung mit der Erforderlichkeit einer Beratung durch externe Sachverständige, so gelten - wie im Fall der auf eine unzureichende Unterrichtung durch den Dienststellenleiter gestützten Zustimmungsverweigerung - zunächst einmal die allgemein an die Begründung einer Zustimmungsverweigerung zu stellenden Anforderungen.
62Macht der Personalrat geltend, der Dienststellenleiter habe ihn nicht ausreichend über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet, hat er dies fallbezogen darzulegen, etwa indem er einzelne für die Maßnahme wesentliche, ihm unbekannte Umstände benennt, über die der Dienststellenleiter ihn hätte unterrichten müssen. Fehlen derartige Ausführungen, enthält die Begründung z.B. nur abstrakte Ausführungen zur gesetzlichen Unterrichtungspflicht, ist sie unbeachtlich mit der Folge, dass die Zustimmung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG als erteilt gilt.
63Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1996 - 6 P 38.93 -, a.a.O; Cecior u.a., a.a.O., § 66 Rn. 204.
64Allerdings schließen die oftmals fehlenden speziellen dienstrechtlichen Kenntnisse der Personalratsmitglieder und die Kürze der Zeit, die dem Personalrat für seine Beschlussfassung zur Verfügung steht (§ 66 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 LPVG), es aus, an die Begründung der Zustimmungsverweigerung strenge Anforderungen zu stellen; vielmehr ist insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen. Die Verweigerung der Zustimmung ist daher grundsätzlich nur dann unbeachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen. Das Merkmal der Offensichtlichkeit stellt sicher, dass sich der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens durch den Dienststellenleiter trotz rechtzeitiger formgerechter Zustimmungsverweigerung auf Fälle beschränkt, in denen der Personalrat seine durch den jeweiligen Mitbestimmungstatbestand begrenzten Kompetenzen eindeutig überschreitet.
65Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. April 2001 - 6 P 9.00 -, PersV 2001, 411, sowie vom 29. Januar 1996 - 6 P 38.93 -, a.a.O; OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2005 - 1 A 1994/03.PVL -, PersV 2006, 29.
66Beruft sich der Personalrat auf die Notwendigkeit einer Beratung durch externe Sachverständige, gilt bezüglich der an die Begründung der Zustimmungsverweigerung zu stellenden Anforderungen nichts anderes. Gründe, die für diesen Sonderfall eine Abweichung von den vorstehend dargelegten allgemeinen Grundsätzen rechtfertigen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
67Bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabes ist die im Schreiben vom 29. Dezember 2005 enthaltene Begründung nicht unbeachtlich: Das Schreiben begnügt sich nicht mit formelhaften Ausführungen zur Rechtslage, sondern geht zumindest ansatzweise auf die Einwände des Beteiligten ein und nennt beispielhaft fünf Punkte, bezüglich derer der Antragsteller eine Beratung durch externe Sachverständige für erforderlich hält.
68d) Darüber hinaus ist die Begründung der Zustimmungsverweigerung, sofern sich der Personalrat auf die Erforderlichkeit der Beratung durch externe Sachverständige beruft, aber auch dann unbeachtlich, wenn eine solche Beratung objektiv nicht erforderlich war.
69Verweigert der Personalrat seine Zustimmung zu einer vom Dienststellenleiter beabsichtigten Maßnahme mit der Begründung, Letzterer habe ihn unzureichend unterrichtet, so ist diese Begründung unbeachtlich, wenn der Personalrat objektiv ordnungsgemäß unterrichtet war.
70Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 1998 - 1 A 7537/95. PVL -, a.a.O.; vom 20. März 1997 - 1 A 3677/93.PVL -, sowie vom 19. April 1993 - CL 59/89 -, RiA 1995, 46; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Dezember 1987 - 15 S 1535/86 -, VBlBW 1988, 445; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Juli 1991 - 17 P 91.1184 -, PersV 1993, 81; Cecior u.a., a.a.O., § 66 Rn. 218.
71Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Begründung des Personalrats offensichtlich nicht zutrifft. Der Einwand der unzureichenden Unterrichtung durch den Dienststellenleiter betrifft nämlich nicht den Sachgegenstand der Mitbestimmung. Vielmehr rügt der Personalrat mit diesem Einwand die nicht ordnungsgemäße Einleitung des Verfahrens durch den Dienststellenleiter. Die sachliche Auseinandersetzung über den Gegenstand der Mitbestimmung ist im Falle der Zustimmungsverweigerung des Personalrates dem in § 66 Abs. 7 LPVG geregelten Einigungsstellenverfahren vorbehalten. Demgegenüber darf sich der Dienststellenleiter über einen behaupteten Verfahrensmangel hinwegsetzen, wenn dieser objektiv nicht gegeben ist, da hierüber nicht die Einigungsstelle, sondern die Fachspruchkörper im Beschlussverfahren zu entscheiden haben.
72VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Dezember 1987 - 15 S 1535/86 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Juli 1991 - 17 P 91.1184 -, a.a.O.
73Auch diese Rechtsprechung ist aufgrund der vergleichbaren Sachlage auf den Fall zu übertragen, dass der Personalrat sich auf die Notwendigkeit einer Beratung durch externe Sachverständige beruft. Auch hier liegt keine den Sachgegenstand der Mitbestimmung betreffende Entscheidung vor. Mit seinem Einwand, er benötige eine Beratung durch externe Sachverständige, macht der Personalrat geltend, ohne eine solche Beratung nicht in der Sache entscheiden zu können. Da die Dienststelle, sofern eine Beratung durch externe Sachverständige objektiv erforderlich ist, gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG die hierfür erforderlichen Kosten trägt, stellt es einen Verfahrensfehler dar, wenn der Dienststellenleiter in einem solchen Fall keine Zusage erteilt, die insoweit erforderlichen Kosten zu übernehmen. Ohne eine solche Zusage bzw. die gerichtliche Feststellung, dass der Dienststellenleiter verpflichtet ist, eine solche Zusage zu erteilen, ist der Personalrat praktisch nicht in der Lage, einen externen Sachverständigen zu beauftragen, da dem Personalrat die Befugnis fehlt, einen derartigen Vertrag mit die Dienststelle verpflichtender Wirkung zu schließen, und ein externer Sachverständiger folglich nicht ohne eine vorherige Kostenübernahmeerklärung des Dienststellenleiters tätig werden wird.
74Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2000 - 1 A 5943/98.PVL -, PersV 2001, 457.
75e) Ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu prüfen, ob aus objektiver Sicht die Notwendigkeit einer Beratung des Antragstellers durch externe Sachverständige bestand, so hat sich diese Überprüfung auf die Ausführungen des Antragstellers in seinem Schreiben vom 29. Dezember 2005 zu beschränken, mit dem dieser die Zustimmung zur Einführung von ProLeiKa verweigert hat. Insofern bestehen ebenfalls keine Besonderheiten, die eine Abweichung von der allgemein gültigen Rechtslage rechtfertigen.
76Zur grundsätzlichen Beschränkung der Prüfung der Zustimmungsverweigerung auf die im Zustimmungsverweigerungsschreiben angegebenen Gründe vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 1999 - 1 A 6324/96.PVL -, a.a.O.; Cecior u.a., a.a.O., § 66 Rn. 210.
77f) Eine Beratung durch externe Sachverständige ist aus objektiver Sicht erforderlich, wenn die Willensbildung des Personalrats schwierige Bewertungen erfordert, auch nach der Einschaltung fachkundiger Verwaltungsstellen ein Defizit an Information besteht, und zur Behebung dieses Mangels oder zum Verständnis der von der Verwaltung gegebenen Informationen Kenntnisse erforderlich sind, die der Personalrat nicht besitzt, die ihm die Dienststelle nicht bereit stellt und die ihm nur ein Sachverständiger vermitteln kann. Besonders hervorzuheben ist, dass der Personalrat als Teil der Dienststelle ebenso wie der Dienststellenleiter dem haushaltsrechtlichen Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit unterworfen ist. Daraus folgt, dass der Personalrat erst dann auf Kosten der Dienststelle externe Sachverständige heranziehen kann, wenn er vorher alle Möglichkeiten einer Unterrichtung durch die Dienststelle selbst ausgeschöpft hat und andere, weniger kostenintensive Informationsquellen - insbesondere innerhalb des öffentlichen Dienstes - nicht vorhanden sind.
78Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 1989 - 6 P 7.87 -, BVerwGE 84, 58, sowie vom 18. Juni 1991 - 6 P 3.90 -, PersV 1992, 45; OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2000 - 1 A 5943/98.PVL -, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27. November 1986 - 18 OVG L 7/84 -, PersV 1988, 448; Cecior u.a., a.a.O., § 40 Rn. 30 ff.; Fischer/Goeres, a.a.O., K § 44 Rn. 11a.
79Die im Schreiben des Antragstellers vom 13. Dezember 2005 zum Ausdruck kommende Auffassung, es sei ausschließlich seine Sache, "mit wem und zu welchem Zeitpunkt er sich mit der Klärung offener Fragen auseinandersetzt", trifft demnach nicht zu.
80Gemessen an den vorstehend dargelegten Grundsätzen war im vorliegenden Fall eine Beratung durch einen externen Sachverständigen nicht erforderlich. Der Antragsteller hat weder alle Möglichkeiten einer Unterrichtung durch die Dienststelle noch alle ihm zur Verfügung stehenden kostengünstigeren externen Informationsquellen genutzt. Unbeachtlich in diesem Zusammenhang ist, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Beteiligte in der Vergangenheit hinsichtlich anderer Maßnahmen der Hinzuziehung eines externen Sachverständigen zugestimmt hat. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, ist für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen.
81aa) Aufgrund der Angaben des Vorsitzenden des Antragstellers steht zur Überzeugung der Fachkammer fest, dass der Antragsteller sich hinsichtlich der ihm noch unklaren Punkte nicht an den Beteiligten gewandt hat. Dies hätte ihm nach den vorstehenden Ausführungen aber oblegen, da sich so wenn schon nicht alle, dann doch zumindest einige dieser Punkte hätten klären lassen können mit der Folge, dass sich der Umfang - und damit auch die Kosten - einer ggf. im Anschluss an eine solche Erörterung noch erforderlichen externen Beratung verringert hätte. Der Antragsteller ist noch nicht einmal der Aufforderung des Beteiligten (vgl. Schreiben vom 30. November und 20. Dezember 2005) nachgekommen, die für ihn noch offenen Fragen zu konkretisieren. Die stichwortartige Benennung von sechs Themen im Schreiben des Antragstellers vom 29. Dezember 2005 reicht diesbezüglich nicht aus. Es bleibt völlig unklar, welche konkreten Einwände in Bezug auf die dort angesprochenen Punkte (Ausgestaltung des Produktkataloges, Art der Produktkostenverrechnung/Zeitaufschreibung, Methode der Gemeinkostenverrechnung, Ausgestaltung des Berichtswesens) bestehen. Ebensowenig hat der Antragsteller - und zwar weder gegenüber dem Beteiligten noch im vorliegenden Verfahren - dargelegt, gegen welche Funktionen des Zeiterfassungssystems ProLeiKa datenschutzrechtliche Bedenken bestehen. Da andere Dienststellen und deren Personalvertretungen bereits Erfahrungen mit der Anwendung von ProLeiKa gesammelt hatten, hätte es dem Antragsteller oblegen, sich bezüglich der von ihm als klärungsbedürftig bezeichneten Punkte bei diesen Stellen kundig zu machen, diese Punkte zu konkretisieren und sie mit dem Beteiligten bzw. den von diesen benannten fachkundigen Mitarbeitern zu besprechen, um zumindest zu versuchen, möglichst viele dieser Fragen einer einvernehmlichen und kostengünstigen Lösung zuzuführen.
82Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegen halten, vom Beteiligten bzw. den von diesem benannten Mitarbeitern seien keine zuverlässigen, unparteiischen Informationen über ProLeiKa zu erwarten gewesen. Mit Rücksicht auf den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 LPVG) sowie das haushaltsrechtliche Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit war der Antragsteller gehalten, einen Versuch zur einvernehmlichen Klärung der aus seiner Sicht noch offenen Punkte zu unternehmen.
83Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27. November 1986 - 18 OVG L 7/84 -, a.a.O.
84bb) Aus den Erklärungen des Vorsitzenden des Antragstellers im Anhörungstermin ergibt sich ferner, dass der Antragsteller von dem Angebot des Beteiligten, den Mitgliedern des Antragstellers das Zeiterfassungssystem ProLeiKa bei einer anderen Behörde vorzuführen, keinen Gebrauch gemacht hat. Auch hierzu war der Antragsteller verpflichtet, da so ebenfalls offene Fragen hätten geklärt werden können.
85cc) Die Ausführungen unter aa) gelten für die Erforderlichkeit einer externen Beratung zwecks Abschlusses einer Dienstvereinbarung entsprechend. Auch insoweit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller zumindest Eckpunkte bezüglich des Inhalts einer solchen Vereinbarung erarbeitet und seine diesbezüglichen Vorstellungen dem Dienststellenleiter mitgeteilt hat. Der Umstand, dass zwischen der Dienststelle M1. und der Innenverwaltung (Innenministerium und nachgeordneter Bereich) gewisse Unterschiede bestehen, steht dem nicht entgegen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass und ggf. aus welchen Gründen der Antragsteller trotz dieser Unterschiede nicht in der Lage sein soll, selbständig oder im Dialog mit anderen Personalräten oder dem Beteiligten Grundvorstellungen zum Inhalt einer solchen Dienstvereinbarung zu entwickeln. Somit ist auch hinsichtlich dieses Punktes festzustellen, dass der Antragsteller keinen ernsthaften Versuch unternommen hat, die für ihn bestehenden Fragen einer einvernehmlichen (und kostengünstigeren) Klärung zuzuführen.
86dd) Bezüglich der nicht näher konkretisierten datenschutzrechtlichen Bedenken des Antragstellers hätte zudem die im Vergleich zur Heranziehung externer Sachverständiger kostengünstigere Möglichkeit bestanden, diese zunächst einmal durch den nordrhein-westfälischen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (im Folgenden: Datenschutzbeauftragter) klären zu lassen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller diesbezüglich konkrete Bedenken formuliert (s.o. aa) und den Beteiligten aufgefordert hat, sich wegen dieser Bedenken an den Datenschutzbeauftragten zu wenden.
87Zur Verpflichtung des Dienststellenleiters, sich ggf. an den Datenschutzbeauftragten zu wenden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1989 - 6 P 7.87 -, a.a.O.
88Die Frage, ob sich der Personalrat selbst an den Datenschutzbeauftragten wenden kann (vgl. § 25 des nordrhein-westfälischen Datenschutzgesetzes), bedarf somit keiner weiteren Vertiefung. 4. Für den Antrag zu 2. besteht ebenfalls kein Feststellungsinteresse. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter 2. und 3. verwiesen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, aus welchem Grund eine sachverständige Beratung des Antragstellers zur Einführung von ProLeiKa noch erforderlich sein sollte, wenn diese Maßnahme bereits gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG als genehmigt gilt. Im Übrigen wäre der Antrag aber auch unbegründet. Im vorliegenden Fall bestand aus objektiver Sicht keine Notwendigkeit einer Beratung durch externe Sachverständige. Auf die Ausführungen unter 3. wird verwiesen.
89Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
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