Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 6 L 201/06

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30.03.2006 wird bezüglich Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 13.03.2006 wiederhergestellt und bezüglich Ziffer 2. angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.


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