Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 4 L 446/06
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 3224,07 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 4 K 119/05 gegen die Entlassungsverfügung der C. E. vom 24.06.2004 wiederherzustellen,
4ist zulässig, aber unbegründet.
5Nach § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch u. a. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist in diesen Fällen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen. Ist - wie vorliegend - die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet worden, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung auf Antrag ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung, ob die Vollziehung ausgesetzt und die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage wiederhergestellt werden soll, hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegen das Interesse des Antragstellers abzuwägen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. Dabei wird ein gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig angenommen, wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen am Nichtvollzug in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist, weil an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen stets, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen niemals ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Ist bei der im Aussetzungsverfahren des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs weder festzustellen, dass der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, noch dass er offensichtlich unbegründet ist, ist auf Grund sonstiger, nicht (nur) an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.
6Nach diesen Voraussetzungen war der Antrag abzulehnen.
7Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Entlassungsverfügung vom 24.06.2004 ist gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend begründet worden. Gemessen an den vom OVG NRW in seinem Beschluss vom 25.05.1992 (- 5 B 3496/91 - n.v.) aufgestellten Maßstäben ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Die zur Begründung der verfügten Anordnung der sofortigen Vollziehung abgegebenen Ausführungen des Antragsgegners lassen erkennen, dass er sich des Ausnahmecharakters seiner Entscheidung bewusst gewesen ist und das besondere öffentliche Interesse aus den im Einzelnen benannten Umständen hergeleitet hat.
8Die Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, da die Entlassungsverfügung der C. E. vom 24.06.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2004 als offensichtlich rechtmäßig erscheint. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf das Urteil der Kammer vom 28.06.2006 im Hauptsacheverfahren Bezug genommen.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
10Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit des Verfahrens.
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