Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 7484/03

Tenor

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben, soweit darin für das Jahr 2001 Schmutzwassergebühren und Starkverschmutzerzuschläge festgesetzt sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zwei Drittel, der Beklagte ein Drittel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen


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