Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 6 K 1126/05

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Inverkehrbringen des als "T. mit L1. in Aspik" bezeichneten Erzeugnisses, das Gegenstand der Beanstandungen des Beklagten vom 31.10.2005 ist, weder gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 b LMBG noch gegen § 11 Absatz 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 LFGB verstößt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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