Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 7 L 561/06
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der im Jahre 19 geborene Antragsteller besitzt die Staatsangehörigkeit. Er reiste 1996 in das Bundesgebiet ein und beantragte - auch unter Alias-Personalien - seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - (Bundesamt) bezeichnete sich der Antragsteller als "Islamisten".
4Mit Bescheid vom 10.04.1996 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers ab. Auf die Klage des Antragstellers hin verpflichtete das Verwaltungsgericht Oldenburg das Bundesamt durch Urteil vom 17.06.1999 - 2 A 1914/96 - zur Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigten und zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, weil der Antragsteller auf Grund der Organisation von und der Teilnahme an illegalen Demonstrationen, bei denen er für eine weitere Islamisierung des Staates eingetreten sei, politischer Verfolgung unterliege. Dieser Verpflichtung kam das Bundesamt mit Bescheid vom 12.08.1999 nach. Mit Bescheid vom 17.02.2000 erkannte das Bundesamt eine Tochter des Antragstellers (V. ) im Wege des Familienasyls als asylberechtigt an.
5Am 21.09.1999 erhielt der Antragsteller eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach dem AuslG. Gleichzeitig stellte die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde ihm einen Reiseausweis aus. In der Folge war der Antragsteller in N. und N1. als J. tätig.
6Im Mai 2001 leitete der Generalbundesanwalt ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ein. Obgleich dieses Verfahren mittlerweile eingestellt worden ist, widerrief das Bundesamt die Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigten sowie die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG mit Bescheid vom 12.04.2006. Ferner stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Durch seine Vorträge und Predigten, deren Inhalte vom Gedankengut der terroristischen Organisation " Al-K. Al-J1. " geprägt seien, wirke der Antragsteller als geistiger Brandstifter und gefährde das friedliche und freie Zusammenleben der Bewohner.
7Dagegen erhob der Antragsteller am 21.04.2006 Klage vor dem erkennenden Gericht - 10 K 1613/06.A -, über die noch nicht entschieden ist. Ferner ist vor dem Amtsgericht N1. ein strafgerichtliches Verfahren gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat nach § 130 StGB anhängig. Der Tatvorwurf bezieht sich auf Äußerungen in Predigten vom 02.02.2001 und vom 10.02.2001.
8Mit Verfügung vom 25.07.2006 wies der Antragsgegner den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Bundesgebiet aus. Ferner beschränkte er den Aufenthalt des Antragstellers auf das Gebiet der Stadt Q. X. und gab dem Antragsteller auf, sich täglich bei der Polizei zu melden. Schließlich wurde der Antragsteller verpflichtet, seinen Reiseausweis zu übergeben.
9Dagegen erhob der Antragsteller am 02.08.2006 Widerspruch.
10Am gleichen Tage hat er den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zu dessen Begründung führt er aus, dass der Antragsgegner von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehe. Der Generalbundesanwalt habe das gegen ihn gerichtete Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Es seien eben keine konkreten Beweise dafür gefunden worden, dass er in irgendeiner Weise Kontakte zum Terrornetzwerk Al R. oder der Organisation Al-K. Al J1. gehabt habe oder habe. Vielmehr habe er seine Landsleute und die Al-K. Al J1. bewusst zum friedlichen Weg der Veränderungen und der Abkehr von jeglicher Gewalt bei der Verwirklichung ihrer Ziele aufgerufen. Der vom Antragsgegner bemühte Zeuge B. D. könne überhaupt keine konkreten Angaben zu der behaupteten Mitgliedschaft bei Al-K. Al-J1. machen. Bei den Predigten, die Anlass zu dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht N1. geben, habe es sich lediglich um die Auseinandersetzung mit Koran und Hadith gehandelt. Dies hätten auch die Zuhörer so verstanden. Einen Aufruf zum K. habe er dabei nicht ausgesprochen. Jedenfalls gehe seit Jahren von ihm keine Gefahr mehr aus.
11Der Antragsteller beantragt,
12"die sofortige Vollziehung der Ziffer 1, 3, 4 und 5 der Verfügung des Antragsgegners vom 25.07.2006 auszusetzen."
13Der Antragsgegner beantragt,
14den Antrag abzulehnen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren 10 K 1613/06.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners sowie des Bundesamtes.
16II.
17Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag - von ihm ausgenommen ist nach der ausdrücklichen anwaltlichen Formulierung die unter Ziff. 2 des in der Hauptsache angefochtenen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung - ist unbegründet.
18Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitigen Verfügung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Dem Antragsgegner war der Ausnahmecharakter des Sofortvollzuges ersichtlich bewusst und der Begründung lässt sich entnehmen, dass er aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hielt. Weiter gehende Anforderungen stellt § 80 Abs. 3 VwGO nicht.
19Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 26.05.1999 - 18 B 962/98 - .
20Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der streitigen Ausweisungsentscheidung überwiegt wegen deren offensichtlicher Rechtmäßigkeit das Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben.
21Die Kammer lässt dahinstehen, ob der Antragsteller - wie im angefochtenen Bescheid angenommen - die Regelausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a) AufenthG bzw. die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermessensausweisung gem. § 55 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG erfüllt; jedenfalls die Voraussetzungen für eine Ermessensausweisung gem. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG sind gegeben.
22Nach dieser Regelung kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt; er kann insbesondere ausgewiesen werden, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat. Eine vorsätzlich begangene Straftat stellt dabei grundsätzlich keinen geringfügigen Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift dar.
23Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge und insbesondere der Anklageschrift vom 07.03.2006, die Grundlage des noch anhängigen strafgerichtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht N1. ist, spricht alles dafür, dass der Antragsteller eine Straftat nach § 130 Abs. 1 StGB begangen hat. Danach wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Diesen Tatbestand hat der Antragsteller nach der hier nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung mit seinen in der og. Anklageschrift ausführlich dargestellten Äußerungen, die wie folgt zusammengefasst werden können,
24- "Jeder, der nicht Allah anbete, müsse angefeindet und gehasst werden. Ihm müsse der Krieg erklärt werden. Dies erfordere das monotheistische Glaubensbekenntnis. Die bloße Distanzierung von der Götzendienerei der Juden und Christen oder der Demokratie reiche nicht. Es müsse gekämpft werden, bis die gesamte Religion Allah gehöre.
25- Die Ungläubigen dürften getötet werden. Ausgenommen seien Personen, die als Beschützer der Muslime angesehen werden würden. Gott habe dies im Koran gesagt."
26offensichtlich erfüllt. Die Darstellung in der Antragsschrift, es handele sich bei den fraglichen Äußerungen um die "bloße Auseinandersetzung mit anderen Religionen" wertet die Kammer als reine Schutzbehauptung, zumal sich dies aus dem in der Anklageschrift vom 07.03.2006 dargestellten Zusammenhang der dem Antragsteller zugeschriebenen Äußerungen gerade nicht ergibt.
27Dass es sich bei der Verwirklichung des Tatbestandes des § 130 Abs. 1 StGB um einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt, bedarf keiner weiteren Darlegung.
28§ 55 Abs. 2 Ziff. 2 AufenthG setzt nicht voraus, dass der Ausländer wegen des Gesetzesverstoßes, der eine Straftat darstellt, verurteilt worden ist. Die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK steht einer Ausweisung nicht entgegen, weil die Ausweisung eine ordnungsrechtliche und keine strafrechtliche Maßnahme ist. Erforderlich ist nur, dass sich der Rechtsverstoß aus den getroffenen Feststellungen ergibt. Das ist hier nach obigen Ausführungen der Fall.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 1 C 27.96 -, BVerwGE 107, 58 f, 68.
30Der Antragsteller genießt jedoch besonderen Ausweisungsschutz gem. § 56 Abs. 1 Ziff. 1 und 5 AufenthG. Dieser besondere Ausweisungsschutz bewirkt, dass der Antragsteller "nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen" werden kann (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Eine Sperre dahingehend, dass eine Ermessensausweisung nicht mehr zulässig wäre, bewirkt der besondere Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hingegen nicht.
31Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 02.06.2000 - 18 B 1121/99 -.
32Zur Frage, wann die geforderten schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, stellt § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG die Regel auf, dass solche schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den Fällen der §§ 53 und 54 Nrn. 5, 5 a) und 7 AufenthG vorliegen. D.h. für den hier verwirklichten Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG besteht diese Regel nicht. Es ist somit selbstständig zu prüfen, ob ein schwerwiegender Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt. Weil die Ausweisung als Ordnungsmaßnahme der Prävention dient, welche sich wiederum in general- wie spezialpräventive Erwägungen aufspaltet, kann der Schluss gezogen werden, dass sich ein schwerwiegender, die Ausweisung rechtfertigender Grund aus beiden Präventionszwecken ergeben kann.
33Hier liegt unter generalpräventiven Gesichtspunkten ein schwerwiegender Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. Allerdings wiegen mit Blick auf den generalpräventiven Zweck der Ausweisung Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur ausnahmsweise schwer i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Ein solcher Fall ist aber dann - wie hier - gegeben, wenn die Straftat des Ausländers besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Es ist somit die Schwere der Tat festzustellen und dies nach den konkreten Umständen der Tatbegehung.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1997 - 1 C 17.94 -.
35Auf Grund der konkreten Tatumstände wiegen die Taten des Antragstellers besonders schwer, denn der Antragsteller hat mit seinen in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 07.03.2006 bezeichneten Vorträgen und Predigten das friedliche und freie Zusammenleben der Menschen gefährdet. Vor dem Hintergrund der Ereignisse im Nahen Osten sowie der übrigen arabischen Welt und in Südostasien können die Äußerungen des Antragstellers nur als Billigung und Verherrlichung von Mordattentaten verstanden werden. Der Antragsteller hat damit einen Beitrag zur Motivierung des internationalen Terrorismus geleistet. Angesichts der weltweiten Bedrohung durch den Terrorismus wiegt danach die Straftat des Antragstellers besonders schwer.
36Dass ein öffentliches Interesse daran besteht, andere im Bundesgebiet aufhältige Ausländer von der Begehung ähnlicher Taten abzuhalten, liegt auf der Hand. Dazu ist die Ausweisung des Antragstellers auch geeignet.
37Die vom Antragsgegner getroffene - wenn auch von einem anderen rechtlichen Ansatzpunkt ausgehende - Ermessensentscheidung ist im Rahmen der gerichtlichen Prüfungskompetenz (vgl. § 114 VwGO) nicht zu beanstanden.
38Vgl. zu den insoweit zu berücksichtigenden Umständen nur BVerwG, Urteil vom 16.11.1999 - 1 C 11/99 -, NVwZ-RR 2000, 320.
39Zwar hält sich der Antragsteller bereits seit über zehn Jahren in Deutschland auf und die Mehrzahl seiner Kinder ist in dieser Zeit in Deutschland geboren worden. Eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse, die zu einer Unzumutbarkeit der Ausweisung führen könnte, ist jedoch nicht festzustellen. So wird der Lebensunterhalt des Antragstellers und seiner Familie weiterhin durch öffentliche Leistungen sichergestellt. Dass der Antragsteller sich in dieser Zeit angemessen bemüht hätte, unabhängig von öffentlichen Leistungen zu leben, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
40Der Antragsgegner hat auch die familiären Beziehungen des Antragstellers in Bezug auf die Tragweite des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK ermessensfehlerfrei berücksichtigt. So ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das älteste Kind des Antragstellers erst 11 Jahre alt ist und somit von einer fortgeschrittenen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland noch keine Rede sein kann. In der Rechtsprechung des OVG NRW ist zudem geklärt, dass Kinder bis zu einem Lebensalter von etwa 12 Jahren grundsätzlich das asyl- bzw. ausländerrechtliche Schicksal der Eltern teilen.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.01.2006 - 18 B 44/06 -.
42Dass hier Abweichendes gelten könnte, ist nicht zu ersehen. Jedenfalls erweist sich eine evtl. Trennung des Antragstellers von seiner Familie in Anbetracht der ihm zur Last gelegten Straftat als verhältnismäßig.
43Die Tatsache der bislang gegebenen Asylberechtigung des Antragstellers hat der Antragsgegner ermessensfehlerfrei in der Weise berücksichtigt, indem er die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung von dem Eintritt der Vollziehbarkeit der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes abhängig gemacht hat. Dass der Ausweisung trotz bestehender Asylberechtigung unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten eine eigene Bedeutung zukommt, steht dabei außer Frage.
44Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, der Antragsgegner habe zu seinen Gunsten berücksichtigen müssen, dass die ihm zur Last gelegten Straftaten auf Vorgängen im Jahre 2001 beruhen, und für die Zeit danach nichts ihn Belastendes mehr aufgetreten sei, kommt dem keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, denn der Antragsteller hat seither offensichtlich unter besonderem polizeilichen Druck und dem Eindruck des bundesanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gestanden.
45Hinsichtlich der weiteren vom Aussetzungsantrag erfassten Regelungen - deren offensichtliche Rechtswidrigkeit kann die Kammer nicht festsstellen - fällt die gebotene allgemeine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Eine unzumutbare Belastung des Antragstellers für die Dauer der Durchführung des Hauptverfahrens durch Einhaltung der Meldepflicht, räumliche Beschränkung des Aufenthalts und Abgabe des Reiseausweises ist nicht erkennbar und wird vom Antragsteller mit der Antragsschrift auch nicht substanziiert dargetan.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 GKG.
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