Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 4 K 1632/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn das beklagte Land nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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2Die am ............... geborene Klägerin steht als verbeamtete M. im Dienst des beklagten Landes.
3Unter dem 25.01.2005 beantragte die Klägerin beim Kreis N. -M1. die Gewährung einer Beihilfe zu den in zwei Rechnungen des Dr. Dr. T. vom 24.01.2005 aufgeführten Aufwendungen einer Implantatbehandlung des Zahnes 26 in Höhe von 1.335,33 EUR und 832,57 EUR.
4Diesen Antrag lehnte die Beihilfestelle mit Bescheid vom 03.02.2005 wegen fehlender Voraussetzungen ab. Es bestünden jedoch keine Bedenken, nach Behandlungsabschluss für jeden durch die Implantatversorgung ersetzten Zahn pauschal 250 EUR als beihilfefähig anzuerkennen.
5Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 18.02.2005 mit der Begründung Widerspruch, dass sie der Bescheid vom 03.02.2005 in ihren Rechten verletze.
6Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin am 28.07.2005 die vorliegende Klage erhoben. Sie beruft sich auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom 02.02.2000 - 4 K 1056/98 -. Auch wenn sich mittlerweile die Indikationen für eine beihilfefähige Implantatversorgung geändert hätten, sei das Gericht unverändert nicht an die insoweit einschlägigen Verwaltungsvorschriften gebunden. Bei ihr habe eine einseitige Freiendlücke vorgelegen, die zu Komplikationen geführt hätte. Ihr Zahnarzt habe ihr zu einer Implantatversorgung geraten.
7Die Klägerin beantragt,
8das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 03.02.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2005 zu verpflichten, der Klägerin zu den Aufwendungen für ein Implantat in den Zahnarztrechnungen vom 24.01.2005 in vollem Umfang Beihilfe zu gewähren.
9Das beklagte Land beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Mit Bescheid vom 24.11.2005 gewährte der Kreis N. -M1. der Klägerin unter Zugrundelegung pauschalierter Aufwendungen von 450 EUR eine Beihilfe in Höhe von 225 EUR.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
15Der Klägerin steht die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu der in regio 26 erfolgten Implantatversorgung nicht zu.
16In welchen Fällen eine implantologische Zahnbehandlung beihilfefähig ist, ist seit dem 01.01.2004 in § 4 Abs. 2 b) Satz 1 BVO festgelegt.
17Gemäß dieser Vorschrift sind Aufwendungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses für Zahnärzte (implantologische Leistungen) einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen nur bei Vorliegen bestimmter - im Einzelnen aufgeführter - Indikationen beihilfefähig.
18Die Beteiligten gehen in Übereinstimmung mit dem Gericht davon aus, dass im Falle der Klägerin keine dieser Indikationen gegeben ist. Auf das Urteil der Kammer vom 02.02.2000 - 4 K 1056/98 - kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, da die Sach- und Rechtslage nicht vergleichbar ist.
19Auch die Gewährung einer Beihilfe zu den fiktiven Kosten einer herkömmlichen Zahnversorgung kann die Klägerin nicht beanspruchen. Denn Beihilfe kann grundsätzlich nur zu solchen Aufwendungen bewilligt werden, die wirklich entstanden sind. Die fiktiven Kosten einer Behandlungsart, die alternativ möglich gewesen wäre, aber tatsächlich nicht gewählt wurde, sind nicht beihilfefähig.
20Vgl. OVG NW, Beschluss vom 06.05.2004 - 1 A 1160/03 -.
21Das hieraus folgende Ergebnis, dass der Klägerin für die Aufwendungen ihrer implantologischen Behandlung weder unter dem Gesichtspunkt der tatsächlich entstandenen Kosten noch im Hinblick auf die fiktiven Kosten einer herkömmlichen Zahnversorgung eine über die abgerechnete Pauschale hinausgehende Beihilfe zusteht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht feststellbar. Die Fürsorgepflicht verlangt nicht, dass der Beihilfeberechtigte seine krankheitsbedingten Aufwendungen lückenlos erstattet bekommt. Es erscheint in Fällen der vorliegenden Art nicht schlechthin unzumutbar, die Beihilfeberechtigten auf die bestehende Möglichkeit der Alternativversorgung von Zahnlücken in der herkömmlichen Form, also vornehmlich mit einer Brücke, zu verweisen; bei einer solchen Behandlungsart würden grundsätzlich keine beihilferechtlichen Nachteile entstehen. Entscheidet sich der Beihilfeberechtigte für eine implantologische Zahnversorgung, obwohl die Voraussetzungen, unter denen die dadurch entstandenen Aufwendungen beihilfefähig sind, nicht vorliegen, so ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, die Kosten der Zahnversorgung selbst zu tragen.
22Vgl. OVG NW, Beschluss vom 06.05.2004 - 1 A 1160/03 -.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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