Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 4 K 2361/05

Tenor

Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 08.07.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2005 verpflichtet, über die Anerkennung der Zeit der Beschäftigung des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Gesellschaft für N. und E. mbH C. (H. ) vom 01.11.1974 bis 22.09.1978, soweit diese Zeit nicht schon als Zeit der Promotion als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, als ruhegehaltfähig unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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