Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 1 K 2123/06.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wurde am 02.11.1988 in U. (T. ) geboren. Sie ist Schwester von J. T1. , dem Kläger des Verfahrens 1 K 2122/06.A, und von H. T1. , der Klägerin in dem Verfahren 1 K 64/06.A. Die Klägerin ist syrische Staatsangehörige kurdischer Volks- und yezidischer Glaubenszugehörigkeit. Nach ihren Angaben reiste sie zusammen mit ihren Geschwistern über Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 16.10.2003 die Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gab sie an, die meisten Yeziden ihres Stammes hielten sich bereits in Deutschland auf. Da es in T. aus ihrem Stamm keine jungen Männer mehr gebe, sei sie nach Deutschland gekommen, um hier zu heiraten. Als Yeziden hätten sie Schwierigkeiten in islamischen Ländern. Sie habe Angst, in T. zu leben.
3Durch Bescheid vom 19.12.2003 stellte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fest, dass der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustand, und ordnete ihre Abschiebung nach Österreich an. Diese konnte jedoch nicht vollzogen werden, weil die Klägerin seit dem 05.11.2003 unbekannten Aufenthaltes war.
4Nachdem die Klägerin wiederum aufgetaucht war und ihr Asylverfahren fortsetzte, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch Bescheid vom 01.06.2006 den Bescheid vom 19.12.2003 aufgehoben. Zugleich hat es den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Feststellung abgelehnt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Es hat die Klägerin aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach T. angedroht.
5Zur Begründung hieß es, wenn die Klägerin sich darauf berufe, als Yezidin Angst gehabt zu haben, ohne dass ihr jedoch in T. Asylrelevantes zugestoßen sei, und sie im Übrigen in Deutschland heiraten wolle, so sei dieses Vorbringen auch bei Wahrunterstellung nicht geeignet, zu einer positiven Entscheidung zu gelangen. Syrische Staatsangehörige yezidischen Glaubens würden als Gruppe in T. nicht verfolgt. Ihr religiöses Existenzminimum sei garantiert. Sie seien auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit keiner mittelbaren Verfolgung ausgesetzt. Allein die Asylantragstellung reiche nicht aus, um bei Rückkehr politische Verfolgung befürchten zu müssen. Es sei nicht ersichtlich, dass der syrische Staat auf Grund irgend welcher Verdachtsmomente ein erhöhtes Interesse an der Klägerin haben könne.
6Am 16.06.2006 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie verweist insbesondere darauf, dass ihr nach der Qualifikationsrichtlinie des Rates der EU vom 29.04.2004 Abschiebungsschutz gewährt werden müsse.
7Die Klägerin beantragt,
81. den Bescheid der Beklagten vom 01.06.2006 hinsichtlich der Ziff. 3 bis 5 aufzuheben;
92. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen;
10hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akten und der Verwaltungsvorgänge sowie der Verfahrensakten 1 K 865/05.A, 1 K 2122/06.A (Bruder) und 1 K 64/06.A (Schwester), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.06.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Abschiebungsschutz zu. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid, denen sich die Kammer anschließt.
16Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass eine Gruppenverfolgung von Yeziden in T. stattfindet. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht der Fall.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2004 - 3 A 1683/03.A - m.w.N.
18Eine andere Wertung ergibt sich nicht aus Art. 10 Abs. 1 b) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der EU vom 29.04.2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Nach dieser Bestimmung haben die Mitgliedstaaten bei Prüfung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen, dass der Begriff "Religion" insbesondere umfasst
19"die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen und Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf die religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind."(...)
20Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist als "Religion" i.S.v. Art. 16a GG und entsprechend von § 60 Abs. 1 AufenthG nur das religiöse Existenzminimum anzusehen und darunter die Möglichkeit von Gebet und Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen zu verstehen.
21Vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143 (158 ff.).
22Selbst wenn an dieser Auslegung von Religion im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1b der Richtlinie nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden kann, weil die Bestimmung die eine Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich und in Gemeinschaft mit anderen als integralen Bestandteil von Religion i.S.d. Asylrechts bezeichnet, kann man auch unter diesem Gesichtspunkt von einer Gruppenverfolgung der Yeziden in T. nicht ausgehen.
23Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die yezidischen Glaubensüberzeugungen eine endemische Religion bilden, die im Gegensatz zum Christentum und insbesondere zum Islam nicht nach außen hin missioniert. Yezide ist nach den maßgeblichen Regeln seines Glaubens nur, wer diese Religionszugehörigkeit durch Abstammung von yezidischen Eltern erworben und nicht durch unwiderrufliche Abwendung von diesem Glauben verloren hat. Zudem dürfen Yeziden grundsätzlich jederzeit von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich im Notfall zum Selbstschutz durch Verstecken und Verbergen der eigentlichen Religionsinhalte an die Umgebung anzupassen, soweit dadurch nicht essenzielle Tabus verletzt werden.
24Vgl. im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 23.07.2003 - 8 A 3920/02.A - (Amtl. Umdruck S. 17 ff.) und Urteil vom 21.04.1998 - 9 A 6597/95.A - (Amtl. Umdruck S. 64 ff.) m.w.N.
25Angesichts dieser Sachlage kann die Kammer nicht davon ausgehen, dass eine öffentliche Zurückhaltung bei Praktizierung des Glaubens bereits den Kernbestand der Überzeugungen berührt.
26Vgl. dazu die Stellungnahme der Evangelischen Kirche von Kurhessen Waldeck an den VGH Baden-Württemberg vom 16.01.2007.
27Zudem wird die Glaubensüberzeugung der Yeziden und ihre Betätigung durch den syrischen Staat als solchen nicht eingeschränkt. Sie unterliegen weder als ethnische noch als religiöse Gruppe einer staatlichen Verfolgung. Die Schwierigkeiten der Yeziden beruhen vielmehr auf einer gesellschaftlichen Benachteiligung ihres Glaubens und einer offenen bzw. versteckten Diskriminierung, wie sie in dem komplizierten sozialen Miteinander unterschiedlicher Religionsgemeinschaften unter dem Herrschaftsanspruch des Islam staatlich schwer zu kontrollieren und noch schwerer einzugrenzen sind.
28Vgl. dazu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik T. vom 17.03.2006, S. 17/18.
29Würde der Abschiebungsschutz auf diese Personenkreise ausgedehnt, so wäre er letztlich allen Nicht-Muslimen aus islamischen Staaten zu gewähren, weil der Islam eine offen nach außen getragene Praktizierung anderer Religionen mit Überzeugungsarbeit und Missionierung nach seinem dortigen Selbstverständnis nicht dulden kann und auch nicht duldet. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass keine staatliche Ordnungsmacht einen lückenlosen Schutz vor Unrecht und Gewalt in der Gesellschaft garantieren kann. Jenseits der ihm an sich zur Verfügung stehenden Mittel endet vielmehr auch die asylrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates.
30Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 336; BVerwG, Urteil vom 18.02.1986 - 9 C 104.85 -, BVerwGE 74, 41 ff.; ferner VG Aachen, Urteil vom 23.08.2004 - 9 K 250/02.A - (Amtl. Umdruck S. 17).
31Das eigentliche Problem der Yeziden in T. besteht in ihrer generellen Ablehnung durch die moslemische Mehrheit und den sich daraus ergebenden Verfolgungen und Belästigungen. Diese haben aber keinen solchen Umfang und keine solche Dichte, dass man bereits von einer Gruppenverfolgung sprechen kann.
32Vgl. dazu auch VG Minden, Urteil vom 27.11.2006 - 1 K 64/06.A - (betr. die Schwester der Klägerin).
33Da die Klage abzuweisen war, trägt die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.
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