Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 6 K 2182/06

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 29.12.2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 29.05.2006 verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2005 bis September 2006 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.