Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 3 L 201/07

Tenor

1. Der Antrag der Antragsteller, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, unverzüglich die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Gegen den Rathausabriss" festzustellen, wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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