Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 1526/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger planen die im Eigentum eines Dritten stehenden Grundstücke Gemarkung K. -P. , Flur 3, Flurstücke 188 und 189 (M. Straße 242 und 244, Detmold) in ihrem Zuschnitt zu verändern und das neu zugeschnittene Flurstück 189 mit einem Einfamilienhaus nebst Garage zu bebauen.
3Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 23-03 liegenden Grundstücke Gemarkung K. -P. , Flur 3, Flurstück 188 und 189, sind wegemäßig - anders als die benachbarten Grundstücke - zur Bundesstraße 239, die ein Verkehrsaufkommen von 18.938 Kfz./24 h aufweist und im fraglichen Streckenabschnitt eine freie Strecke mit einer Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h darstellt, erschlossen. Das Flurstück 188 ist mit einem Wohnhaus bebaut. Auf dem Flurstück 189 befinden sich ein Schmiede mit einem in den 1960er-Jahren angebauten Materiallager und seit dem Jahr 1979 vier Fertiggaragen. Schmiede und Fertiggaragen verfügten über eine straßenrechtlich genehmigte Zufahrt zur B 239. Der Betrieb der Schmiede ist nach den Angaben der Kläger im Jahr 1998 aufgegeben worden und die Schmiede ist nach Auskunft der Kläger seit 2005 nicht mehr betriebsfähig. Die Garagen werden derzeit fremdvermietet.
4Unter dem 14. August 2005 beantragten die Kläger bei der unteren Bauaufsichtsbehörde die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage. Zum Zwecke der Verwirklichung des Bauvorhabens sollte das ehemals als Schmiede genutzte Gebäude abgerissen werden.
5Mit Bescheid vom 24. August 2005 versagte der Beklagte, dem der Bauantrag der Kläger von der unteren Bauaufsichtsbehörde zugeleitet worden war, den Dispens nach § 9 Abs. 8 BFStrG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854) mit der Begründung die Voraussetzungen dieser Norm lägen nicht vor.
6Den gegen den ablehnenden Bescheid von den Klägern mit Schreiben vom 06. September 2005 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2006 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs könnten durch weitere Gebäude auf dem Grundstück zusätzlich beeinträchtigt werden. Das neue Wohnhaus sei ohne Vergleich zum Altbestand eigenständig zu bewerten. Der Bestandsschutz für die Schmiedehalle erlösche mit dem Abriss des Gebäudes. Es könne dahinstehen, ob es nicht bereits an einer offenbar nicht beabsichtigten Härte im Sinne des § 9 Abs. 8 FStrG fehle. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs schon auf Grund des hohen Verkehrsaufkommens mit einer vergleichsweise hohen LKW-Belastung erforderlich, die Zahl der Zufahrten sowie der zusätzlichen Abbiegevorgänge möglichst gering zu halten.
7Mit ihrer am 13. April 2006 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung tragen sie vor: Sowohl die Bewohner und Besucher des Wohnhauses M. Straße 244 als auch die Mieter der vier Garagen könnten in einem nach oben offenen, beliebigen Umfang die Zufahrt auf die B 239 nutzen. Dies gelte auch für den durch eine gewerbliche Nutzung des Schmiedehalle verursachten Verkehr, zu dem neben dem PKW- Verkehr auch der LKW-Verkehr gerechnet werden müsse. Bei Verwirklichung des Bauvorhabens entfalle der mit einer gewerblichen Nutzung der Schmiedehalle verbundene Kraftfahrzeug-, insbesondere der vom Beklagten als besonderes gravierend angesehene LKW-Verkehr. Weiter entfalle auch der mit der Vermietung zweier Garagen verbundene Kraftfahrzeugverkehr, weil sie - die Kläger - diese Garagen selbst zu nutzen beabsichtigten.
8Das Verkehrsaufkommen würde im Übrigen auch nicht dadurch erhöht, dass sie die Zufahrt zur B 239 künftig in Ihrer Eigenschaft als Bewohner des geplanten Einfamilienhauses in Anspruch nähmen. Eine Inanspruchnahme erfolge bereits bisher als Besucher des Hauses M. Straße 244. Zudem würde sich die Verkehrssituation nicht verändern, wenn sie - die Kläger - eine Etage in dem vorbezeichneten Wohnhaus beziehen würden.
9Schließlich habe der Beklagte auch in einer ähnlichen Fallkonstellation einen Dispens erteilt.
10Die Kläger beantragen,
11den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihnen den begehrten Dispens für das von ihnen geplante Bauvorhaben zu erteilten.
12Der Beklagte beantragt sinngemäß,
13die Klage abzuweisen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 24. August 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 13. März 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO ).
19Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Dispenses nach § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG. Danach kann die oberste Landesbaubehörde im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FStrG zulassen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern.
20Hieran fehlt es. Allein die persönliche Härte für die Kläger, die wegen des straßenrechtlichen Anbauverbotes das "gefangene" Baugrundstück nicht in der beabsichtigten Weise bebauen zu können, rechtfertigt eine Ausnahme vom straßenrechtlichen Anbauverbot nicht. Eine solche Härte für den Grundstückseigentümer rechtfertigt nur dann einen Ausnahmefall, wenn sie vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt ist.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 08. August 1986 - BVerwG 4 C 3.85 -, BRS 46 Nr. 108.
22Dagegen ist die Härte für die Kläger straßenrechtlich beabsichtigt. Das ist anzunehmen, wenn die Einhaltung des Anbauverbots unter den besonderen Umständen des Einzelfalls im Hinblick nicht auf die konkreten Verkehrsverhältnisse, sondern auf die vom Gesetzgeber allgemein erstrebten baulichen Verhältnisse in den Schutzstreifen an Bundesfernstraßen erforderlich ist.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 1.80 -, BRS 39 Nr. 151.
24Demnach liegt ein Ausnahmefall nur vor, wenn die Einhaltung des Anbauverbots nicht notwendig ist, um das Schutzgut der Vorschrift - das ist die Wahrung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs - zu erhalten.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2002 - 11 A 2955/01 -, Juris.
26Im vorliegenden Fall ist es im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs jedoch notwendig, dass das Anbauverbot eingehalten wird.
27Das Vorhaben der Kläger lässt eine konkrete Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs erwarten, wobei sowohl die eine als auch die andere Beeinträchtigung die gänzliche Versagung der straßenrechtlichen Dispenses rechtfertigt.
28Eine konkrete Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist gegeben.
29Es besteht die konkrete Gefahr, dass Verkehrsteilnehmer selbst bei ausreichenden Sichtverhältnissen keine ausreichende (mit Ausnahme rechtsabbiegenden Kraftverkehrs stets doppelte) Verkehrslücke abwarten, um in die M. Straße einzubiegen oder diese als Fuß- bzw. Radfahrer zu überqueren. Vielmehr ist nach der Lebenserfahrung mit Blick auf die Verkehrsbelastung, die bei 18.938 Kfz./24 h liegt, damit zu rechnen, dass zwecks Vermeidung längerer Wartezeiten auch unzureichende Verkehrslücken genutzt werden. Bei einer in dem fraglichen Streckenabschnitt der B 239 zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h, die wegen des gradlinigen Verlaufs auch gefahren werden kann, ist dies mit erheblichen Unfallrisiken verbunden, nicht zuletzt, weil es immer wieder zu Fehleinschätzungen von Verkehrsteilnehmern hinsichtlich des Abstandes und gefahrener Geschwindigkeiten kommt.
30Das Ausnutzen unzureichender Verkehrslücken kann Zusammenstöße und wegen der fehlenden Breite der jeweiligen Richtungsfahrbahn gefährliche Brems- und Ausweichmanöver zur Folge haben.
31Eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs ist selbst dann nicht zu verneinen, wenn es - dies zu Gunsten der Kläger einmal unterstellt - im Zusammenhang mit der bisher genutzten Zufahrt nicht zu Unfällen gekommen ist. Es soll die Entstehung weiterer Gefahrenquellen, nicht nur die Verwirklichung bereits bestehender Gefahren verhindert werden. Verboten sind Einwirkungen, die geeignet sind, die ohne sie schon bestehende Gefahrensituation zu erhöhen oder die Sicherheit des Verkehrs zu beeinträchtigen. Es ist nicht entscheidend, ob durch das Vorhaben die Unfallwahrscheinlichkeit in fassbarer Größenordnung erhöht wird. Es muss lediglich die erkennbare Möglichkeit, nicht dagegen die unbedingte Gewissheit bestehen, dass das Bauvorhaben den Verkehrsablauf beeinträchtigt oder gefährdet.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1963 - BVerwG I C 247.58 - BVerwGE 16, 116 (132); OVG NRW, Urteil vom 16. November 2001 - 7 A 3625/00 -, Seite 16 f.
33Nach Verwirklichung des Vorhabens würden über die vorhandene Zufahrt zur Bundesstraße nicht mehr nur das vorhandene Wohnhaus und die vier Garagen, sondern zusätzlich ein weiteres Wohnhaus nebst Garage erschlossen. Die Zahl der zu erwartenden Kraftfahrzeugbewegungen würde sich - selbst wenn die Kläger zwei der vier Garagen selbst nutzen - mit Blick auf die gleichwohl zusätzlich geplante Garage und hinzutretenden Besuchsverkehr deutlich erhöhen mit der Folge, dass der Verkehrsfluss auf der Bundesstraße bemerkbar verschlechtert werden kann.
34Die Kläger können demgegenüber nicht geltend machen, die durch das geplante Vorhaben ausgelösten Verkehrsvorgänge gingen nicht über das bisherige Maß hinaus, sondern blieben gar dahinter zurück, weil das Wohnhaus anstelle der Schmiede errichtet wird. Mit dem Abriss des Schmiedegebäudes endet der Bestandsschutz und erlischt ein auf das Schmiedegebäude bezogener Dispens des Beklagten. Das Neubauvorhaben der Kläger ist somit eigenständig zu beurteilen.
35Ob mit dem Schmiedebetrieb einhergehende Verkehrsvorgänge in ihrem Gefährdungspotenzial für den Verkehr auf der Lageschen Straße in der Summe höher zu bewerten sind als das Gefährdungspotential, das von den mit dem geplanten Vorhaben verbundenen Verkehrsvorgängen ausgeht, bedarf danach keiner Entscheidung. Diese Frage mag bei einer erheblichen Änderung des Schmiedegebäudes oder einer erheblichen Nutzungsänderung des Schmiedegebäudes eine Rolle spielen (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FStrG). Hierum geht es jedoch nicht.
36Die Kläger können auch nicht geltend machen, eine Inanspruchnahme der Zufahrt erfolge bereits bisher als Besucher des Hauses M. Straße 244. Zudem würde sich die Verkehrssituation nicht verändern, wenn sie - die Kläger - eine Etage in dem Wohnhaus M. Straße 244 beziehen würden. Reiner Besuchsverkehr ist mit dem durch ein Einfamilienhaus ausgelösten Verkehr schon deshalb nicht zu vergleichen, weil mit der Nutzung des Einfamilienhauses nicht nur dies bezogener Besuchsverkehr hinzutritt, sondern auch darüber hinaus mit der Nutzung zusätzlicher Zu- und Abgangsverkehr - seien es Fahrten zur Arbeit oder zum Einkaufen - verbunden ist. Soweit die Kläger eine Etage im Wohnhaus M. Straße 244 beziehen könnten, ist darauf hinzuweisen, dass dies zwar im Rahmen einer etwaigen bereits erteilten straßenrechtlichen Zustimmung für das vorbezeichnete Wohnhaus möglich sein mag, hieraus jedoch kein Dispens für ein Neubauvorhaben abgeleitet werden kann, weil hiermit ein weitere Verkehrsvorgänge auslösendes Vorhaben erlaubt würde.
37Dass diese unter dem Blickwinkel der Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs beschriebenen Verkehrsvorgänge wegen der mit ihnen verbunden Abbremsmanöver des fließenden Verkehrs zugleich eine Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs darstellen, bedarf keiner Vertiefung. Die Leichtigkeit des Verkehrs wird jedoch noch zusätzlich beeinträchtigt.
38Von Nordwesten kommende Kraftfahrzeuge müssen von erlaubten 70 km/h bis auf geringe Geschwindigkeiten abgebremst werden, um in die Zufahrt des Grundstücks der Kläger abbiegen zu können. Von Südosten kommende Fahrzeuge müssen vielfach völlig zum Stillstand kommen, um den Gegenverkehr passieren zu lassen. Beides zieht entsprechende Abbremsvorgänge des nachfolgenden Verkehrs nach sich, die angesichts der hohen Verkehrsbelastung sogar zu erheblichen Rückstauungen führen können. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Verkehrsteilnehmer, die mit den örtlichen Gegebenheiten nicht vertraut sind und das Grundstück der Kläger aufsuchen wollen, auf diesem Streckenabschnitt eine deutlich niedrigere als die zulässige Höchstgeschwindigkeit fahren, um die Zufahrt aufzufinden und nicht zu verpassen. Auch hierdurch kann es zu Verkehrsbehinderungen kommen.
39Da nicht erkennbar ist, dass den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Bedingungen oder Auflagen zum Dispens Rechnung getragen werden kann, ist der Dispens von dem Beklagten zu Recht versagt worden.
40Soweit an der Lageschen Straße weitere Zufahrten und bauliche Anlagen vorhanden sind, die sich auf die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auswirken, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Dispens nach § 9 Abs. 8 FStrG um eine gerichtlich voll überprüfbare Entscheidung handelt. Ergibt die Prüfung, dass die Versagung "wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, ... nötig ist", so darf der Dispens nicht erteilt werden.
41Vgl. zur Ermessensbetätigung der Verwaltung im Rahmen des § 9 Abs. 8 FStrG: Aust, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage. München 1999, Kap. 28 Rn. 45.5.
42Dies gilt unabhängig davon, ob in der Vergangenheit überhaupt zu Unrecht Dispense erteilt wurden.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 Satz 2 VwGO.
44Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
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