Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 2 L 267/07
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag,
3"den Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch vom 07.05.2007 zum Besuch der Realschule zuzulassen",
4ist zulässig, aber unbegründet.
5Obwohl der Antragsteller zwischenzeitlich an einer Gesamtschule aufgenommen worden ist, geht die Kammer nicht davon aus, dass es nunmehr an dem für die Zulässigkeit des Antrags erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Mit der Aufnahme an einer Gesamtschule hat der Antragsteller noch nicht das erreicht, was er mit seinem Antrag weiterhin verfolgt, nämlich die Aufnahme an der von ihm gewünschten Schulform der Realschule.
6Es fehlt jedoch an der nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um etwa wesentliche Nachteile abzuwenden. Der für eine solche Anordnung unter anderem erforderliche Anordnungsanspruch (materiell-rechtlicher Anspruch) ist vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen.
7Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht ersichtlich, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 25.04.2007 rechtswidrig sein und den Antragsteller in seinen Rechten verletzen könnte, weil er entgegen der Entscheidung des Antragsgegners einen Anspruch auf Aufnahme in die Realschule hätte. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Übergang von der Grundschule zu einer Realschule als weiterführende Schule gemäß § 11 Abs. 4 Schulgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen vom 15.02.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2006 (Schulgesetz NRW- SchulG) liegen nicht vor.
8Diese gesetzliche Bestimmung und die darauf beruhenden Regelungen in § 8 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS) vom 23.03.2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.07.2006, sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie begegnen keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere die seitens des Antragstellers gerügten Verstöße gegen das im Grundgesetz und in der Landesverfassung abgesicherte Elternrecht auf die Entscheidung über den weiteren Bildungsweg des Kindes und das Recht des Antragstellers auf Bildung (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Landesverfassung) liegen nicht vor. Es ist vielmehr in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der Landesverfassungsgerichte und der Fachgerichte seit langem geklärt, dass das in Bezug genommene Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf Pflege und Erziehung der Kinder keinen ausschließlichen Erziehungsanspruch der Eltern enthält. Im schulischen Bereich trifft er nämlich auf den ihm gleichgeordneten staatlichen Erziehungsauftrag, von dem Art. 7 Abs. 1 GG ausgeht. Diese gemeinsame Erziehungsaufgabe von Eltern und Schule ist in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen. Der Staat muss deshalb in der Schule die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder achten und darf durch schulorganisatorische Maßnahmen nie den ganzen Werdegang des Kindes regeln wollen. Was die Entscheidung über den weiteren Bildungsweg angeht, hat das Grundgesetz diese zunächst den Eltern als den natürlichen Sachwaltern für die Erziehung belassen, weil sich das Leben des Kindes nicht nur nach seiner Bildungsfähigkeit und seinen Leistungsmöglichkeiten gestaltet, sondern dabei auch die Interessen und Sozialvorstellungen der Familie von großer Bedeutung sind. Die Zuweisung dieser primären Entscheidungszuständigkeit nimmt auch Nachteile für das Kind in Kauf, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben betriebenen Bestenauslese vielleicht vermieden werden könnten. Das Bestimmungsrecht der Eltern umfasst mithin auch die Wahl einer Schulform. Auf der anderen Seite ist seit jeher anerkannt, dass dieses Wahlrecht nicht grenzenlos gewährt wird, sondern dass der Staat befugt ist, u.a. die Voraussetzungen für den Zugang zur Schule und des Übergangs von einem Bildungsgang zum anderen zu bestimmen. Insbesondere die Eignung bzw. Nichteignung des Kindes setzt dem Elternwunsch Grenzen. So ist es ohne weiteres mit dem Elternrecht vereinbar, Anforderungen festzulegen, die das Kind erfüllen muss, um das jeweilige Klassenziel zu erreichen. Entsprechendes gilt notwendigerweise auch für die Anforderungen, die bereits beim Eintritt in die gewünschte weiterführende Schulart erfüllt sein müssen. Zur Feststellung der Eignung sind Bildungsdiagnosen und Bildungsprognosen nicht verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Allerdings muss die Schule die Eltern aufklären und sich mit ihnen abstimmen. Sie muss dem Elternwunsch soweit wie möglich entsprechen und darf nur davon abweichen, wenn ihm mangelnde Eignung entgegensteht. Letztlich kann der Landesgesetzgeber den Besuch einer weiterführenden Schule solange versagen, bis die Eignung des Schülers positiv festgestellt worden ist.
9Vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165 ff.; BVerwG, Urteil vom 29.06.1957 - 2 C 105.56 -, BVerwGE 5, 153 ff.; Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Beschluss vom 12.11.1985 - P.St.1035 e.V. - S.10 f. Entscheidungsabdruck; Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen- Anhalt, Urteil vom 15.01.2001 - 9/01 u.a. -.
10Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund ist im jeweiligen Regelungsbereich gesondert zu prüfen, wer im Konflikt widerstreitender Rechtspositionen konkret nach Abwägung der Belange vorrangig entscheidungsbefugt ist.
11Vgl. Jestaedt in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Oktober 1995, Art. 6 Abs. 2 Rn. 343 ff.
12Die hier angegriffenen landesrechtlichen Bestimmungen haben die Letztentscheidung in die Hände der Schulaufsicht gegeben. Dies ist nach den oben ausgeführten verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zu beanstanden, weil die Ausgestaltung des Verfahrens zur Feststellung der Schulformeignung die Belange der Eltern berücksichtigt, ihre Gesamtverantwortung für die Erziehung respektiert und nur notwendige Beschränkungen des Wahlrechts enthält. So fällt hier ins Gewicht, dass das elterliche Schulformwahlrecht nur dann versagt wird, wenn das Kind offenkundig nicht für die gewählte Schulform geeignet erscheint. Eine solche Feststellung ist nur möglich, wenn zuvor in mehreren Schritten aus verschiedenen Perspektiven das schulische Leistungsvermögen überprüft wurde, wobei sich zudem jeder Zweifelsfall zugunsten des elterlichen Bestimmungsrechts auswirkt. So fließen bereits auf der Ebene der mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 verbundenen Schulformempfehlung begründete Erwartungen an die Lern- und Leistungsentwicklung des Kindes ein, die sich aus seiner Lernbiographie ergeben. Der Gesetzgeber hat diese Einschätzung den Lehrkräften übertragen, die das Kind regelmäßig über einen langen Zeitraum im schulischen Alltag beobachten konnten und in der Regel vor dem Hintergrund langjähriger pädagogischer Berufserfahrung einen verlässlichen Eindruck von der Leistungsfähigkeit gewonnen haben.
13Vgl. dazu VG Arnsberg, Beschluss vom 18.04.2007 - 10 L 258/07 - .
14Etwaigen Unsicherheiten, die naturgemäß mit Prognosen für den Besuch weiterführender Schulen verbunden sind, kann die Klassenkonferenz in Ausübung des Beurteilungsspielraums Rechnung tragen, indem sie eine "bedingte" Eignung für eine weitere Schulform feststellt. In einem solchen Fall können sich die Eltern nach einem Beratungsgespräch mit ihrem Schulformwunsch trotz der Eignungszweifel durchsetzen.
15Für den Fall noch verbleibender Fehlerquellen oder Differenzen zwischen Eltern und Grundschule hat der Gesetzgeber über die Erfahrungen aus der Grundschulzeit hinaus den sog. Prognoseunterricht als Überprüfungsmöglichkeit geschaffen. Dieser Unterricht ist so ausgestaltet, dass jeweils ein Pädagoge aus dem Grundschulbereich, dem Bereich der weiterführenden Schulen und der Schulaufsicht nach einer dreitägigen strukturierten und weitgehend standardisierten Beobachtung der Kinder einstimmig zur Überzeugung gelangen müssen, dass die Grundschulempfehlung zutrifft. Erst dann muss der Elternwille gegenüber der staatlichen Entscheidung zurückstehen. Soweit gegen den Prognoseunterricht eingewendet wird, er sei nur eine Momentaufnahme und für die Kinder als Prüfungssituation sehr belastend, ist zu beachten, dass es sich nicht um die alleinige Entscheidungsgrundlage handelt, sondern um einen zweiten "Filter" zur etwaigen Korrektur der Grundschulempfehlung. Es handelt sich um eine pädagogische Kompromisslösung, bei der in einer dem Unterricht angenäherten Form unter Beteiligung von Lehrkräften außerhalb des Grundschulbereichs Erkenntnisse gewonnen werden können, die nach drei Tagen der Beobachtung sehr wohl über eine nur flüchtige oder oberflächliche Würdigung des Leistungsvermögens der Kinder hinausgehen. Letztlich hat sich der Gesetzgeber für ein Überprüfungsmodell entschieden, das bildungspolitisch unterschiedlich gesehen und diskutiert werden mag. Die Kammer vermag aber nicht zu erkennen, das der Gesetzgeber bei der Auswahl der zur Verfügung stehenden Alternativen rechtliche Grenzen verletzt hat. Bei der hier vorliegenden Ausgestaltung der Eignungsermittlung wird im Ergebnis auf die elterlichen Belange genügend Rücksicht genommen.
16Vgl. auch VG Arnsberg, a.a.O.
17Schließlich fällt ins Gewicht, dass bei allen Unwägbarkeiten, die zwangsläufig mit Prognosen als Zukunftsaussagen verbunden sind, und bei allen Unsicherheiten in der Beurteilung der Entwicklung junger Schüler der weitere schulische Werdegang nicht gleichsam festzementiert wird. Gemäß § 13 Abs. 3 SchulG, § 11 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I ist gewährleistet, dass die Erprobungsstufenkonferenz nach dem ersten Halbjahr dafür Sorge zu tragen hat, dass leistungsstarke Schüler etwa von der Hauptschule zur Realschule oder zum Gymnasium wechseln können. Die Kammer verkennt nicht, dass ein solcher abermaliger Schulwechsel, der zeitlich kurz nach dem Verlassen der Grundschule erfolgen würde, mit Nachteilen für das Kind verbunden wäre. Allerdings überwiegen die Vorteile für diesen Fall, weil dann noch relativ frühzeitig eine Weichenstellung erfolgen kann, die den in der Sekundarstufe I erkennbar gewordenen Begabungen gerecht wird. Schließlich kann ein Wechsel auch noch später erfolgen, um einen höherwertigen Schulabschluss in der Sekundarstufe II zu erreichen. Soweit Kapazitätsengpässe dem nicht entgegenstehen, kann durch die Wahl einer Gesamtschule - wie im Fall des Antragstellers - ebenfalls jeder schulische Abschluss erworben werden. Bei der Eignungsfeststellung nach § 11 Abs. 4 SchulG, § 8 AO-GS handelt sich um eine gesetzgeberische Entscheidung, die sich im Rahmen der im Bundesgebiet seit langem in verschiedenen Varianten bekannten Zulassungsschranken aus Gründen der persönlichen Eignung für den Besuch differenzierter weiterführender Schulen hält.
18Vgl. dazu Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1, 4. Auflage 2006, Rn. 583 ff.
19§ 11 Abs. 4 SchulG erfüllt auch die formellen Voraussetzungen als Einschränkung des Elternrechts. Es handelt sich um ein Gesetz, in dem als Maßstab für die Entscheidung die Eignung oder offensichtliche Nichteignung für die von den Eltern gewählte Schulform angegeben und in dem das Verfahren bei Übergang in die weiterführende Schule jedenfalls in seinen Grundzügen geregelt ist. Dies ist auch unter Berücksichtigung der Wesentlichkeitslehre, wonach der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen hat, als hinreichend anzusehen.
20Vgl. dazu im Ergebnis zustimmend: Meinel, Lebensentscheidungen auf ungewisser Grundlage, DÖV 2007, 66 (69).
21Die Ausführungen zur Rechtfertigung der landesgesetzlichen Beschränkungen des elterlichen Wahlrechts führen auch hinsichtlich der eigenen Grundrechte des Antragstellers zu keiner anderen Bewertung.
22Der Bescheid des Antragsgegners vom 25.04.2007, der seine Rechtsgrundlage in den mithin anwendbaren § 11 Abs. 4 SchulG i.V.m. § 8 AO-GS findet, ist nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Aufnahme in die Realschule nicht glaubhaft gemacht.
23Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung nicht festzustellen, dass das in § 11 Abs. 4 SchulG i.V.m. § 8 AO-GS geregelte Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt sein könnte. Insbesondere war das den Prognoseunterricht durchführende Gremium entsprechend den Vorgaben in § 8 Abs. 7 AO-GS besetzt. Danach wird der Prognoseunterricht in der Verantwortung des Schulamtes durch eine Schulaufsichtsbeamtin oder einen Schulaufsichtsbeamten des Schulamtes geleitet. Den Unterricht erteilen jeweils eine Lehrerin oder ein Lehrer einer Grundschule und einer weiterführenden Schule. Als Vertreter des Schulamtes nahm am Prognoseunterricht des Antragstellers der Grundschulleiter Herr V. P. teil, der durch die Bezirksregierung E. in der Zeit vom 23.04.2007 bis 27.04.2007 auf der Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.02.2007 an das Schulamt für die Stadt C1. (teil- )abgeordnet und mit der schulaufsichtlichen Leitung des Prognoseunterrichts im Zuständigkeitsbereich des genannten Schulamts beauftragt worden war. Durch die Abordnung wird dem Beamten vorübergehend ein anderes Amt im konkret- funktionalen Sinn, d.h. ein anderer Aufgabenkreis, übertragen.
24Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage 2005, Rn. 123 u. 48.
25Herr P. hatte während der drei Tage seiner (Teil-)Abordnung die Tätigkeit eines Schulaufsichtsbeamten auszuführen. Anhaltpunkte dafür, dass er dazu nicht qualifiziert gewesen sein könnte, liegen nicht vor. Als Leiter einer Grundschule ist er ähnlich wie ein Schulaufsichtsbeamter (vgl. dazu § 87 Abs. 1 SchulG) schulfachlich und verwaltungsfachlich vorgebildet und erfüllt bei Bewährung als Schulleiter die Voraussetzungen zur Übernahme in den Schulaufsichtsdienst nach § 54 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO) vom 23.11.1995, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 03.05.2005. Nach den Angaben des Antragsgegners, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, ist Herr P. , nachdem er sich als Leiter der R. Schule besonders bewährt hatte, am 06.02.2006 zum Rektor befördert worden. Das bedeutet zudem, dass er entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht nur seit etwas mehr als einem Jahr als Schulleiter Erfahrungen sammeln konnte, sondern über Erfahrungen als Schulleiter sowohl aus der Zeit vor als auch nach seiner Beförderung verfügt. Dass ein Schulleiter, der im April 2007 nicht nur zur Durchführung des Prognoseunterrichts, sondern längerfristig abgeordnet worden wäre, andere Voraussetzungen erfüllt hätte, ist nicht ersichtlich. Außerdem war Herr P. von der zuständigen Schulaufsichtsbeamtin des Schulamtes in mehreren halbtägigen Dienstbesprechungen auf seine Aufgabe im Rahmen der Durchführung des Prognoseunterrichts vorbereitet worden.
26Auch in sonstiger Hinsicht bestehen keinerlei verfahrensrechtliche Bedenken. Frau T2. -S. verfügt laut Angaben des Antragsgegners, die er mit einem Auszug aus dem Schulkonto belegt hat, über die Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen. Sie ist, wie der Antragsgegner nun klarstellte, Konrektorin an der Gemeinschaftsgrundschule V1. . Mit Frau T3. -N. , die nach Angaben des Antragsgegners Lehrerin an einem Gymnasium ist, war eine Lehrerin einer weiterführenden Schule beteiligt. Weitere Anforderungen hinsichtlich des Lehrers bzw. der Lehrerin der weiterführenden Schule sieht § 8 Abs. 7 AO-GS nicht vor. Im Übrigen hat der Antragsteller nicht dargelegt, warum eine Lehrerin mit der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bzw. für die Sekundarstufe II nicht in der Lage sein sollte, die Eignung eines Schülers für die Realschule festzustellen.
27Doch selbst wenn das Gremium, das den Prognoseunterricht durchgeführt hat, nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen wäre oder sonst ein Verfahrensfehler bei Durchführung des Prognoseunterrichts vorliegen würde, könnte dem Antragsbegehren nicht entsprochen werden. Der Antragsteller hätte dann allenfalls einen Anspruch auf Wiederholung des Prognoseunterrichts.
28Der Vortrag des Antragstellers, die Akten seien nicht ordnungsgemäß geführt und es fehle an einer aussagekräftigen Begründung gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG NRW für die durch Bescheid vom 25.04.2007 mitgeteilte Entscheidung, verhilft seinem Antrag nicht zum Erfolg. Selbst wenn der Antragsgegner gegen die sich mittelbar aus § 29 VwVfG NRW ergebende Pflicht zur Führung ordnungsgemäßer Akten verstoßen hätte, ergäbe sich allein daraus kein Anspruch des Antragstellers auf Zulassung zur Realschule. Dasselbe gilt für den gerügten Verstoß gegen die Begründungspflicht. Abgesehen davon bestünde jedenfalls die Möglichkeit der Heilung etwaiger Begründungsmängel im Hauptsacheverfahren nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW.
29Dass der Antragsteller entgegen der Empfehlung der Grundschule im Halbjahreszeugnis der Klasse 4 und entgegen des Ergebnisses des Prognoseunterrichts für den Besuch der Realschule geeignet ist, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Lehrkräfte der Grundschule haben den Antragsteller mehrere Jahre beobachtet und haben ihre Empfehlung auf der Grundlage dieser Beobachtungen und Erfahrungen hinsichtlich des Leistungsstands, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten des Antragstellers ausgesprochen. Nach Abschluss des Prognoseunterrichts sind Herr P. , Frau T2. -S. und Frau T3. -N. einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass die Eignung des Antragstellers für die Realschule offensichtlich ausgeschlossen ist. Dieses Ergebnis wurde in der von Herrn P. gefertigten Zusammenfassung vom 25.04.2007 begründet. Danach wurden beim Antragsteller vor allem in den Bereichen "Kognitive Leistungsfähigkeit" und "Arbeitsgeschwindigkeit" deutliche Schwächen sichtbar. Es sei ihm häufig nur mit Hilfe gelungen, Instruktionen zu verstehen und Aufgaben in der vorgegebenen Zeit umzusetzen. In der dritten Unterrichtsstunde sei er oft ermüdet und unkonzentriert gewesen. Im Bereich der Informationsentnahme habe er viele Quellen unreflektiert angenommen und große Unsicherheiten gezeigt. Offene Fragestellungen seien unpassend oder kaum beantwortet worden. Überforderung und Ablenkbarkeit seien mit zunehmendem Schwierigkeitsgrad der Aufgaben gestiegen. Viele Aufgaben habe er daher nicht bearbeiten können. Seine Leistungen hätten in den vorgegebenen Lernbereichen den Anforderungen im Allgemeinen mit Einschränkungen oder gar nicht entsprochen. Seine kognitive Leistungsfähigkeit, seine Arbeitsgeschwindigkeit, sein Instruktionsverständnis und seine schnelle Ermüdung würden für eine erfolgreiche Mitarbeit des Antragstellers in der Realschule nicht ausreichen. Dass diese Aussagen nicht mit den gezeigten Leistungen des Antragstellers im Rahmen des Prognoseunterrichts übereinstimmen, ergibt sich weder aus den im Verwaltungsvorgang befindlichen Arbeitsblättern noch aus dem Vortrag des Antragstellers. Der Einholung einer dienstlichen Äußerung der Personen des Gremiums, das den Prognoseunterricht durchführte, bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.
30Eine grundlegende Verbesserung der Leistungen des Antragstellers im zweiten Halbjahr der vierten Klasse mit der Folge, dass nun seine Eignung für die Realschule festzustellen wäre, ist nicht ersichtlich. Da sich die Leistungen des Antragstellers nach Angaben seines Prozessbevollmächtigen lediglich in zwei Fächern um eine Note verbessert haben (Gesamtnote Deutsch von "ausreichend" auf "befriedigend" und im Fach Kunst/Textilgestaltung von "befriedigend" auf "gut"), kann von einer deutlichen Leistungssteigerung des Antragstellers auch unter Berücksichtigung der Bewertung seiner Leistungen im muttersprachlichen Unterricht mit "sehr gut" nicht ausgegangen werden. Mit der Verbesserung um eine Note in zwei Fächern wurde der Prognoseentscheidung, welche die Lehrkräfte der Grundschule nach dem ersten Halbjahr der vierten Klasse und die nach § 8 Abs. 7 AO-GS zuständigen Personen nach Abschluss des Prognoseunterrichts zu treffen hatten, nicht die Grundlage entzogen. Hinzu kommt, dass bei dieser Prognoseentscheidung nicht nur der jeweilige Leistungsstand des Schülers zu berücksichtigen war, sondern auch seine Lernentwicklung und seine sonstigen Fähigkeiten. Anhaltspunkte dafür, dass sich diese wesentlich verbessert hätten und nunmehr eine andere Prognose erlauben, liegen nicht vor.
31Dass es für den Antragsteller schwer sein könnte, von seinem Zwillingsbruder, für den eine Empfehlung zum Besuch der Realschule ausgesprochen wurde, während des Schulbesuchs getrennt zu werden, begründet - was auf der Hand liegt - ebenso wenig einen Anspruch auf den Besuch der Realschule wie die Befürchtung, der Antragsteller könne sich gegenüber seinen Cousins und Cousinen zurückgesetzt fühlen. Wäre es den Eltern des Antragstellers vornehmlich darum gegangen, beiden Kindern den gemeinsamen Besuch einer Schule zu ermöglichen, hätte eine Anmeldung beider Kinder an der Gesamtschule nahe gelegen. Die Gesamtschule führt gemäß § 17 Abs. 1 SchulG zu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I. Sollte sich der Antragsteller dennoch zurückgesetzt fühlen, ist es im Übrigen nicht zuletzt Aufgabe seiner Eltern, ihm ein positives Selbstwertgefühl zu vermitteln und ihn in seiner schulischen Entwicklung zu fördern.
32Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung - wie bereits ausgeführt - nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO bietet.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.