Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 4 K 864/06

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 08.12.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2006 verpflichtet, dem Kläger rückwirkend vom 01.10.2005 bis zum 31.12.2006 Freizeitausgleich wegen Überschreitung der nach den EG-Richtlinien zulässigen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden im Umfang von 7 Stunden je Kalendermonat zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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