Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 10 L 394/07
Tenor
werden auf Antrag 1438/07 vom 02.08.2007 die nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 31.07.2007
von der Antragsgegnerin an den Antragsteller
zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf
126,45 EUR
(in Worten: Hundertsechsundzwanzig 45/100 EUR)
nebst Zinsen in Höhe von 5 vom Hundert über dem Basiszinssatz ab 03.08.2007 festgesetzt.
Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Die Festsetzung erfolgt gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
3Festgesetzt werden: a) (1,3 - 0,75=) 0,55 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, Streitwert: 2.500,00 EUR: 88,55 EUR b) Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG: 17,71 EUR c) 19 % Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG: 20,19 EUR 126,45 EUR
4Zu a) Der Antragsteller wird wegen desselben Gegenstandes (Anfechtung einer Um- setzungsverfügung) von seinen Prozessbevollmächtigten auch im Widerspruchs-verfahren vertreten. Die dort nach Nr. 2300 VV RVG entstandene Geschäftsgebühr ist nach der hier vertretenen Ansicht gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ( vgl. u.a. VG Minden, Kostenfest-setzungsbeschlüsse vom 19.10.2004 in 9 L 677/04, vom 10.01.2007 in 7 L 679/06, juris; vom 04.04.2007 in 9 K 1052/05, juris; vom 07.05.2007 in 4 K 3328/06.A; juris; vom 31.05.2007 in 10 K 1944/06.A, juris; sowie vom 03.08.2007 in 9 K 1968/06.A, juris) und entspricht auch den grundlegenden Entscheidungen des BGH zur Anrechnung (Urteil vom 07.03.2007 in VIII ZR 86/06, juris; bestätigt durch Urteil vom 14.03.2007 in VIII ZR 184/06, juris; und Versäumnisurteil vom 10.07.2007 in VIII ZR 310/06, juris; sowie sinngemäß BGH, in Abschnitt 5 der Gründe des Beschlusses vom 25.09.2007 in VI ZB 22/07, juris; ferner u.a. OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.10.2007 in 18 W 282/07, Landesrechtsprechungsdatenbank Hessen). Die Entscheidung über die Frage, wer letztlich die in dem Widerspruchs-verfahren entstandene Geschäftsgebühr zu tragen hat, ist der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
5Wegen fehlender Glaubhaftmachung ist die wegen eines Teils des Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr vorliegend mit dem höchstzulässigen Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen - vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 20.07.2007 in AN 9 M 07.00439 sowie VG Minden, Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 09.11.2005 in 7 L 382/05, vom 01.08.2007 in 8 K 3544/06, juris; (bestätigt durch nicht bestandskräftigen Beschluss vom 06.09.2007, juris) und vom 03.08.2007 in 9 K 1968/06.A, juris (bestätigt durch Beschluss vom 02.10.2007, nrwe; mit einem Hinweis auf BGH, Beschluss vom 04.04.2007 in III ZB 79/06, juris).
6Der BGH begründet seine Ansicht unter II. 2. der Entscheidungsgründen des o.g. Versäumnisurteils wie folgt:
7" Wie der Bundesgerichtshof (Senatsurteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 = NZM 2007, 397) - nach Erlass der Entscheidung des Berufungsgerichts - aber bereits entschieden hat, führt die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG angeordnete Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens zu einer Reduzierung der letztgenannten Gebühr. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung erfolgt die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr des nachfolgen- den gerichtlichen Verfahrens, so dass sich nicht die vorgerichtliche Geschäfts- gebühr, sondern die Verfahrensgebühr im Umfang der Anrechnung reduziert. Diese Anrechnung ist erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 14. März 2007, aaO, unter II 2 d). Soweit prozessökonomische Gründe für den umgekehrten Weg der hälftigen Anrechnung der Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr sprechen mögen (beispielsweise: KG JurBüro 2006, 202; OVG NRW NJW 2006, 1991), weil die vorgerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG - anders als die Verfahrensgebühr - nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO berücksichtigt werden kann, rechtfertigt dies nicht, das Gesetz gegen seinen klaren Wortlaut anzuwenden."
8Ergänzend wird auf die nachstehenden Leitsätze des Beschlusses des Hessischen VGH vom 08.06.2007 in 3 TJ 966/07 verwiesen:
9"Erstattungsfähig sind nach den Vorschriften der VwGO ausschließlich die Kosten, die dem Kostengläubiger tatsächlich entstanden sind. Auch wenn die Regelungen des RVG nur das Innenverhältnis zwischen Rechtssuchendem und Anwalt regeln, kann kostenrechtlich im Außenverhältnis nur das geltend gemacht werden, was im Innenverhältnis geschuldet wird.
10Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VVRVG wird die gerichtliche Verfahrensgebühr, nicht die vorgerichtliche Geschäftsgebühr gemindert (im Anschluss an BGH, Urteil vom 07.03.2007, VIII ZR 86/06).
11Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen des RVG hinsichtlich der Anrechnung vorgerichtlicher Tätigkeiten eine planwidrige Regelungslücke enthalten, bestehen bereits deshalb nicht, da der Vorschrift die Überlegung zugrunde liegt, die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren auch danach zu bemessen, ob der Bevollmächtigte bereits im Ausgangsverfahren tätig war und bereits im Ausgangsverfahren erbrachte Leistungen nicht nochmals im gerichtlichen Verfahren honoriert werden sollen."
12Gegenteiliger Auffassung sind u.a. der 7. Senat des OVG Münster und der 4. Senat des VGH München. Zu dem insoweit streitigen Meinungsstand in der verwaltungsrichterlichen Rechtsprechung vgl. VG Minden, Kostenfestsetzungs- beschluss vom 23.10.2007 in 4 L 102/07.
13Zu b) und c): Die Auslagenpauschale und der Mehrwertsteueransatz wurden angepasst.
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